Bei Kontrollen im Außendienst kommt es regelmäßig zu notwendigen Ahndungen. Um hier unnötige Verwarnungen zu vermeiden, möchten wir hiermit noch einmal auf Regelungen in Bezug auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen hinweisen:
Gemäß Straßenverkehrsordnung gelten folgende Voraussetzungen:
Nur Inhaber einer solcher Berechtigung dürfen die ausgewiesenen Behindertenparkplätze nutzen.
Des Weiteren kann die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis bei entsprechenden Voraussetzungen einen Ausweis zur Parkerleichterung (orange)
ausstellen.
Mit diesem Berechtigungsausweis ist ein Parken auf einem Behindertenparkplatz gesetzlich zwar nicht zulässig, allerdings gelten u. a. folgende Parkerleichterungsmöglichkeiten:
Als Fahrzeugführer sind Sie zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verpflichtet. Achten Sie daher auf die jeweils vorhandene Beschilderung!