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Neue Werra-Zeitung
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung der Gemeinde Gerstungen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen in der Sitzung am 19.02.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

Die Gemeinde führt den Namen „Gerstungen“.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Gemeindewappen zeigt auf grünem Grund einen silbernen Storch mit roten Beinen und rotem Schnabel in einem goldenen Nest im Schildfuß stehend, im Schnabel eine goldene, abwärts hängende Ähre haltend, links oben begleitet von einem silbernen schrägrechten Wellenbalken, im Eck darüber ein sechszackiger goldener Stern.

(2) Die Flagge der Gemeinde ist weiß mit grünen Flanken und trägt das Gemeindewappen.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und trägt folgende Umschrift: im oberen Halbbogen „Wartburgkreis“, im unteren Halbbogen „Gemeinde Gerstungen“.

§ 3

Ortsteile

Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Burkhardtroda

2.

Eckardtshausen

3.

Förtha

4.

Gerstungen

5.

Lauchröden

6.

Lindigshof

7.

Marksuhl

8.

Neustädt

9.

Oberellen

10.

Sallmannshausen

11.

Unterellen

12.

Wolfsburg-Unkeroda

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

§ 4

Ortsteile mit Ortsteilverfassung

(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO:

1.

Burkhardtroda

2.

Eckardtshausen

3.

Förtha

4.

Gerstungen

5.

Lauchröden

6.

Neustädt

7.

Oberellen

8.

Sallmannshausen

9.

Unterellen

10.

Wolfsburg-Unkeroda

(2) Die Ortsteile Marksuhl und Lindigshof erhalten eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

(3) Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile mit Ortsteilverfassung ergibt sich aus der als Anlage 2 beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

(4) In den Ortsteilen nach § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung werden jeweils ein Ortsteilbürgermeister und ein Ortsteilrat gewählt. Der Ortsteilrat besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den weiteren Ortsteilratsmitgliedern.

(5) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlge-setzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates gewählt.

(6) Die Zahl der Ortsteilratsmitglieder bestimmt sich nach § 45 Abs. 3 ThürKO.

(7) Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt.

b)

Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung.

(8) Der Ortsteilrat kann auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung eine Geschäftsordnung beschließen.

(9) Die Geschäftsordnung nach Abs. 8 bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat.

§ 5

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen der Gemeinde entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In dem Ortsteil einer Gemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.

Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 2 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Gerstungen pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 7 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail (bei Anhängen im pdf- oder jpg-Format) in der Gemeindeverwaltung (anfrage@gerstungen.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 2 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und ist auf 30 Minuten begrenzt. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten.

Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 2 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 7

Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt ein vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied. Der Gemeinderat wählt einen ersten und zweiten Stellvertreter des Gemeinderatsvorsitzenden.

§ 8

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Die Aufgaben des Bürgermeisters regelt der § 29 ThürKO.

§ 9

Beigeordnete

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte zwei ehrenamtliche Beigeordnete.

§ 10

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

§ 11

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden.

Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen.

Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z. B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) stellt die Gemeinde den Mitgliedern des Gemeinderates und den sonstigen zu ladenden Personen zur Verfügung und gewährleistet die technische Funktionsfähigkeit durch regelmäßige Wartung und Update der/s Geräte/s. Die Gemeinderatsmitglieder und die sonstigen zu ladenden Personen haben eine Mitwirkungspflicht, insbesondere durch die unverzügliche Zurverfügungstellung der Endgeräte. Für Störungen der Internetverbindung oder Störungen, die durch die Mitglieder des Gemeinderats und die sonstigen zu ladenden Personen verursacht werden, ist die Gemeinde nicht verantwortlich.

(5) Diese Regelungen gelten für Ausschüsse entsprechend.

§ 12

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen (u. a. an Schulen),

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 13

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte als auch Ratsmitglieder der unmittelbaren Rechtsvorgänger der Einheitsgemeinde Gerstungen insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

a)

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

b)

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

c)

Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates,

d)

Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister,

e)

Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied,

f)

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 14

Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 40 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird die Entschädigung gleichermaßen gewährt.

(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

Sonstige Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 Euro je volle Stunde.

Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 Euro.

(5) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

a)

der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils

Gerstungen

550 Euro

Burkhardtroda

200 Euro

Eckardtshausen

300 Euro

Förtha

350 Euro

Lauchröden

400 Euro

Marksuhl inkl. Lindigshof

450 Euro

Neustädt

200 Euro

Oberellen

350 Euro

Unterellen

300 Euro

Sallmannshausen

170 Euro

Wolfsburg-Unkeroda

350 Euro

b)

der ehrenamtliche Erste Beigeordnete

400 Euro

c)

der ehrenamtliche Zweite Beigeordnete

200 Euro

mit eigenem Aufgabenbereich

der ehrenamtliche Zweite Beigeordnete

175 Euro

ohne eigenen Aufgabenbereich

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

(6) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhält der gewählte Gemeinderatsvorsitzende oder seine Stellvertreter für jede geleitete Sitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld von 40 Euro.

(7) Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 ThürAufEVO wird dem ehrenamtlichen ersten Beigeordneten oder dem weiteren zum Stellvertreter bestimmten ehrenamtlichen Beigeordneten im Falle der längeren Verhinderung des hauptamtlichen Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Grundgehaltes des Bürgermeisters gewährt.

Als längere Verhinderung gilt eine ununterbrochene Abwesenheit und die Nichtbesetzung des Bürgermeisteramtes von mehr als 6 Wochen.

Für jeden angefangenen Tag (ab dem 1. Tag der 7. Woche) der Vertretung wird ein Dreißigstel der festgesetzten erhöhten Aufwandsentschädigung gewährt.

§ 15

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Neue Werra-Zeitung“ der Gemeinde Gerstungen

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in

dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den Verkündungstafeln am Rathaus in Gerstungen, Wilhelmstraße 53 und in Marksuhl, Bahnhofstraße 1, Schlosshof, gemäß Absatz 3. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

in Gerstungen

1. Rathaus - Wilhelmstraße 53

2. Grünfläche im Kreuzungsbereich Landstraße/Untersuhler Straße

3. Markt (auf dem Marktplatz)

im Ortsteil Neustädt

Dorfplatz in der Brunnenstraße (gegenüber Haus-Nr. 33)

im Ortsteil Sallmannshausen

Dorfplatz in der Rennsteigstraße (gegenüber Haus-Nr. 7)

im Ortsteil Lauchröden

Dorfplatz in der Eisenacher Straße, neben Bushaltestelle

im Ortsteil Oberellen

1. Am Schloss (gegenüber Friedensteinstraße 53)

2. Auf dem Clausberg (gegenüber Haus-Nr. 10)

im Ortsteil Unterellen

vor der Grünfläche Am Rasen

im Ortsteil Marksuhl

Bahnhofstraße 1, Schlosshof

im Ortsteil Lindigshof

Bushaltestelle

im Ortsteil Burkhardtroda

Sankt-Annen-Straße, Bushaltestelle

im Ortsteil Eckardtshausen

Am Anger, Bushaltestelle

im Ortsteil Förtha

1. Mühlwiese gegenüber Haus-Nr. 3

2. Epichneller Straße, Einmündung Bergmannsweg

im Ortsteil Wolfsburg-Unkeroda

1. In der Struth 2, Parkplatz vor dem Gemeindehaus

2. Auf der Wolfsburg, neben der Bushaltestelle

(4) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsteilräte erfolgt durch Aushang an den jeweiligen Verkündungstafeln des Ortsteils.

(5) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und des Ortsteilrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(6) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(7) Öffentliche Zustellungen werden durch Aushang an der Verkündungstafel am Rathaus in Gerstungen, Wilhelmstraße 53 und im OT Marksuhl, Bahnhofstraße 1, Schlosshof, bewirkt.

§ 16

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 17

Besondere Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Gemeinde Gerstungen bedient sich zur Wahrnehmung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des gemeindlichen Eigenbetriebes „Gemeindewerke Gerstungen“. Näheres bestimmt dessen Betriebssatzung.

(2) Die Gemeinde Gerstungen bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Friedhofswesens, des Bauhofes und der Grünanlagenpflege des gemeindlichen Eigenbetriebes „Gerstungen Grün und Service“. Näheres bestimmt dessen Betriebssatzung.

(3) Die Gemeinde Gerstungen beteiligt sich nach Maßgabe der Zweckdienlichkeit an weiteren kommunalen und sonstigen Verbänden, Gesellschaften oder Unternehmen. Diese Beteiligungen werden durch den Gemeinderat beschlossen und transparent gestaltet.

§ 18

Sprachform, Inkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter in der jeweiligen Sprachform.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.02.2019 außer Kraft.

(3) Abweichend vom Absatz 2 tritt § 4 für den Ortsteil Gerstungen zum 01.06.2024 in Kraft. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Ortsteilbürgermeisters und des Ortsteilrates in einem mit Beginn der neuen Amtszeit des Gemeinderats eingeführten oder geänderten Ortsteil mit Ortsteilverfassung gilt die Einführung oder Änderung der Ortsteilverfassung als zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingetreten.

(4) Abweichend vom Absatz 2 tritt § 7 zum 01.06.2024 in Kraft.

Gerstungen, den

Bürgermeister — - Siegel -

Anlage 1 zur Hauptsatzung der Gemeinde Gerstungen

Gemeindegebiet der Einheitsgemeinde

Gerstungen

bestehend aus den Ortsteilen:

- Gerstungen

- Neustädt

- Sallmannshausen

- Lauchröden

- Unterellen

- Oberellen

- Marksuhl

- Burkhardtroda

- Eckardtshausen

- Förtha

- Wolfsburg-Unkeroda

- Lindigshof

Gerstungen, den

Bürgermeister

Anlage 2 zur Hauptsatzung der Gemeinde Gerstungen

Gemeindegebiet der Einheitsgemeinde

Gerstungen

bestehend aus den Ortsteilen mit Ortsteilverfassungen:

- Gerstungen

- Neustädt

- Sallmannshausen

- Lauchröden

- Unterellen

- Oberellen

- Marksuhl-Lindigshof

- Burkhardtroda

- Eckardtshausen

- Förtha

- Wolfsburg-Unkeroda

Gerstungen, den

Bürgermeister