Geltungsbereich (schwarz schraffiert) des Bebauungsplans „Auf dem Pfarrland“ der Gemeinde Gerstungen (Kartengrundlage: Büro SOG; ohne Maßstab)
Der vom Gemeinderat am 26.01.1993 beschlossene Bebauungsplan „Auf dem Pfarrland“ wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB durch das Landesverwaltungsamt Thüringen mit Bescheid vom 14.04.1993 (Aktenzeichen: 210-4621.20-ESA-420-WA „Auf dem Pfarrland“) genehmigt.
Hiermit wird die Genehmigung des Bebauungsplans „Auf dem Pfarrland“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Auf dem Pfarrland“ einschließlich der Begründung in der Gemeindeverwaltung Gerstungen, Bauamt, Zimmer 3.16, Wilhelmstraße 53, 99834 Gerstungen während der allgemeinen Öffnungszeiten
| Dienstag | 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | 09.00 - 12.00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend wird der Bebauungsplan „Auf dem Pfarrland“ unter https://www.gerstungen.de/de/bestehende-bplaene.html zugänglich gemacht.
Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplans „Auf dem Pfarrland“ ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Lauchröden am südwestlichen Ortsrand.
Hinweis auf Rechtsfolgen
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis.
Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gerstungen, den 20.03.2026
D. Steffan
Bürgermeister