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Neue Werra-Zeitung
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung über die Genehmigung des Bebauungsplans „Beim Schulland“ der Gemeinde Gerstungen

Geltungsbereich (schwarz schraffiert) des Bebauungsplans „Beim Schulland“ der Gemeinde Gerstungen (Kartengrundlage: Büro SOG; ohne Maßstab)

Der vom Gemeinderat am 19.11.1996 beschlossene Bebauungsplan „Beim Schulland“ wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB durch das Landesverwaltungsamt Thüringen mit Bescheid vom 01.02.1999 (Aktenzeichen: 210-4621.20-SLZ-048-WA „Beim Schulland“) mit Nebenbestimmungen - „Die Planzeichnung ist durch die Angabe von Geländehöhenpunkten oder Höhenlinien in einem für die Einschätzung des Plangebietes hinreichenden Maße zu ergänzen“. - genehmigt. Die Nebenbestimmungen wurden erfüllt.

Hiermit wird die Genehmigung des Bebauungsplans „Beim Schulland“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Beim Schulland“ einschließlich der Begründung in der Gemeindeverwaltung Gerstungen, Bauamt, Zimmer 3.16, Wilhelmstraße 53, 99834 Gerstungen während der allgemeinen Öffnungszeiten

Dienstag

09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag

09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Freitag

09.00 - 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird der Bebauungsplan „Beim Schulland“ unter https://www.gerstungen.de/de/bestehende-bplaene.html zugänglich gemacht.

Die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplans „Beim Schulland“ ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Lauchröden am nordwestlichen Ortsrand.

Hinweis auf Rechtsfolgen

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis.

Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gerstungen, den 20.03.2026

D. Steffan

Bürgermeister