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Neue Werra-Zeitung
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Änderung bezüglich der Begleitpflicht für Jugendfischereischeininhaber

Aufgrund eines Erlasses zum Thüringer Fischereigesetz gibt es nunmehr eine Vereinheitlichung zur Dokumentation der Befreiung von der Begleitpflicht für Jugendfischereischeininhaber.

Gemäß § 27 Absatz 1 ThürFischG darf für Personen, die das achte, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, der Fischereischein NUR als Jugendfischereischein erteilt werden.

Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres darf die Fischerei grundsätzlich von Jugendfischereischeininhabern nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausgeübt werden.

Befreit von der Begleitpflicht sind aufgrund der neuen Festlegungen jedoch die Jugendfischereischeininhaber, die die Fischerprüfung bestanden haben. Diese kann ab dem vollendenten 10. Lebensjahr absolviert werden.

Da der Nachweis über die absolvierte Fischerprüfung in der Praxis vor Ort jedoch nur schwer rechtssicher nachweisbar ist, wird nun der Wortlaut „Fischerprüfung bestanden. Inhaber ist gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 ThürFischG von der Begleitpflicht befreit“ handschriftlich oder maschinell vermerkt und mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden versehen.

Wurde der Jugendfischereischein bereits erteilt und die Fischerprüfung erst später bestanden, kann der Vermerk nachträglich bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde auf dem Jugendfischereischein wie oben beschrieben nachgetragen werden.