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Neue Werra-Zeitung
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Gerstungen (Sondernutzungssatzung) vom 02.04.2024

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023, (GVBl. S. 127)), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2022, (GVBl. S. 489), und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I S. 88) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen in seiner Sitzung am 19.02.2024 die folgende Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Gerstungen (Sondernutzungssatzung) beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich der Satzung

(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen der Gemeinde Gerstungen innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Hierzu gehören auch sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ThürStrG und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege).

(2) Zu den Bestandteilen der Straßen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz und des § 2 des Thüringer Straßengesetzes gehören insbesondere die Fahrbahn, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege (nur Bestandteil der Straße im Sinne des ThürStrG), die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern, die im Zuge der öffentlichen Straßen liegenden Brücken, Tunnel und Durchlässe, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Anlagen, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen sowie der Luftraum über dem Straßenkörper.

(3) Unberührt von dieser Satzung bleiben die ortsrechtlichen Regelungen über die öffentlichen Marktveranstaltungen, insbesondere die Ortssatzung zur Regelung des Marktwesens auf den Märkten in der Gemeinde Gerstungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(4) Diese Satzung gilt nicht für kommunale Werbenutzungsverträge.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Sondernutzung ist ein Gebrauch öffentlicher Straßen über den Gebrauch hinaus, der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) gestattet ist.

(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für die Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Dies gilt insbesondere für das Überfahren des Gehweges auf das private Grundstück (erweiterter Gemeingebrauch).

§ 3

Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

(1) Soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch und den nach § 2 Abs. 2 erweiterten Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der Gemeinde Gerstungen (Sondernutzung).

(2) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere:

1.

Aufgrabungen,

2.

Verlegung privater, gewerblicher Leitungen,

3.

Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Containern, Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen,

4.

Lagerung von Maschinen und Materialien aller Art,

5.

Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen, -tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständern, Warenautomaten, Werbeausstellungen und Werbewagen,

6.

Freitreppen, ausgenommen die in § 4 Abs. 2 Buchstabe e genannten Fälle,

7.

Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 25 cm tief in den Gehweg hineinragen,

8.

Werbeanlagen aller Art, z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen und -tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden angebracht sind und mehr als 25 cm in den Gehweg hineinragen,

9.

Überspannen der Straße mit Spruchbändern, Lichterketten, Girlanden u. a. innerhalb einer Höhe von 4,50 m über dem Erdboden,

10.

das Befahren von Straßen über der angeordneten Tonnagebegrenzung oder der zugelassenen Achslasten u. ä.

§ 4

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 2 sind anzeigepflichtig. Sind für eine nach Absatz 2 erlaubnisfreie Sondernutzung bauliche Eingriffe in den Straßenkörper erforderlich, sind diese Eingriffe zuvor bei der Gemeinde Gerstungen anzuzeigen und mit dieser abzustimmen.

(2) Keiner Erlaubnis bedürfen:

a.

bauaufsichtlich genehmigte oder baugenehmigungsfreie Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Schaufensteranlagen, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Fassadenverkleidungen, Vordächer, Kragplatten, Sonnenschutzdächer, Markisen, Versorgungsschächte, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte und Notausstiege in Gehwegen innerhalb der in § 5 Absatz 2 genannten Höhen, die nicht mehr als 25 cm in den Gehweg hineinragen und mindestens 1,50 m vom Fahrbahnrand oder vom Rand der Fahrgasse für Feuerwehr-, Rettungs- und Lieferfahrzeuge entfernt sind,

b.

die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums,

c.

Autorufsäulen, Notrufsäulen, Telefonzellen ohne Werbeflächen, Fahrgastunterstände bzw. Infotafeln u. ä. Einrichtungen für öffentliche Verkehrsmittel ohne Werbeflächen, Parkscheinautomaten,

d.

das Aufstellen und Anbringen von Tribünen, Rednerpulten, Transparenten, Fahnenstangen und einzelnen Gegenständen aus Anlass von öffentlichen, erlaubten Versammlungen, Umzügen und Prozessionen, sofern der Gehweg nicht beschädigt wird.

(3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen im Sinne von Absatz 2 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, Belange der Sicherheit oder Ordnung, des Verkehrs oder sonstige öffentliche Interessen oder städtebauliche Gründe dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

§ 5

Sonstige Benutzung (Gestattungsvertrag)

(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (sonstige Nutzung). Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.

(2) Sonstige Benutzung im Sinne von Absatz 1 ist auch die Inanspruchnahme des Luftraumes über öffentlichen Verkehrsflächen, soweit dieser oberhalb einer Höhe von 4,50 m genutzt wird und öffentliche Verkehrsinteressen im Einzelfall nicht entgegenstehen.

(3) Sonstige Nutzungen werden durch eine gesonderte Vereinbarung (Gestattungsvertrag) geregelt, in der insbesondere das Nutzungsentgelt - soweit gesetzliche Bestimmungen keine Kostenbefreiung vorsehen- und die Verpflichtungen festgelegt werden sollen, die gewährleisten, dass der Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße nicht beeinträchtigt wird.

(4) Für die Berechnung des Nutzungsentgeltes gilt das Gebührenverzeichnis der Sondernutzungsgebührensatzung entsprechend.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung besteht nicht.

§ 6

Sondernutzungserlaubnis

(1) Eine Sondernutzung bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde Gerstungen und darf erst ausgeübt werden, nachdem die Erlaubnis erteilt worden ist.

(2) Liegt eine mehrfache Sondernutzung vor, so ist jede der Sondernutzungen erlaubnispflichtig.

(3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzungen oder deren Überlassung an Dritte.

(4) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges.

(5) Die Sondernutzungserlaubnis wird ausschließlich auf Zeit oder auf Widerruf erteilt; sie kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Die Werbung an Gemeindebeleuchtungsmasten mit Rahmensystem (Kandelabern) ist nur zulässig als Wirtschaftswerbung oder als Veranstaltungs-/Imagewerbung.

(6) Die Verpflichtung zur Einholung anderer Genehmigungen oder Erlaubnisse, die insbesondere nach polizeilichen, gewerberechtlichen oder planungs- und baurechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, bleibt unberührt.

(7) Auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

§ 7

Verfahren

(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Gemeinde Gerstungen zu beantragen.

(2) Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a.

den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers und für den Fall, dass der Antragsteller die Sondernutzung nicht selbst ausübt, den Namen desjenigen, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder für die Ausübung verantwortlich ist sowie einer Telefonnummer,

b.

Angaben über Art, Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang, voraussichtliche Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, letzteres soweit dies möglich ist.

c.

bei baulicher Sondernutzung ein Lageplan (z. B. Katasterauszug) mit eingetragenem Standort sowie Grundriss mit Maßangaben.

(3) Bei gewerblicher Sondernutzung soll dem Antrag eine fotografische Darstellung der aufzustellenden Einrichtung beigefügt sein.

(4) Der Antrag soll mindestens 2 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung gestellt werden.

(5) Muss für die Sondernutzung in gemeindliches Eigentum, insbesondere den Straßenkörper eingegriffen werden oder kann eine Schädigung etwa durch Aufstellen von Lasten nicht ausgeschlossen werden, so hat der Antragsteller den Zustand vor und nach der Maßnahme in geeigneter Weise, z. B. durch Fotodokumentation zu dokumentieren. Diese gemeindlich geforderte Vordokumentation ist dem Antrag beizufügen. Die Nachdokumentation ist auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen.

(6) Befristete Sondernutzungsgenehmigungen werden nach Einzahlungsnachweis der festgesetzten Gebühren einschließlich Auslagen erteilt (Vorauskasse).

(7) Für das Aufstellen von Großplakaten ist die in der Anlage 1 vorgesehene Vorhaltefläche zu nutzen. Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.

(8) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

§ 8

Erlaubnisversagung und Erlaubniswiderruf

(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen oder zu widerrufen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Erlaubnis soll versagt oder widerrufen werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch Häufung von Sondernutzungen das Gemeindebild leidet. Die Berücksichtigung von stadtplanerischen oder gestalterischen Gründen zur Versagung einer Erlaubnis gilt insbesondere für Marktplätze und Dorfanger.

(3) Die Erlaubnis kann versagt oder widerrufen werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer rechtlich geschützter Interessen mit Bezug zur Straße der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a.

der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,

b.

die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann,

c.

Schaukästen, Verkaufsautomaten usw. auch in anderer Weise angebracht oder aufgestellt werden können und bei geringerer Inanspruchnahme des Luftraumes über der Straße, die Straße (z. B. Belag oder Ausstattung) durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben werden kann,

d.

zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können,

e.

ein Antragsteller wiederholt und nachweislich gegen Auflagen aus Sondernutzungserlaubnissen verstößt.

(4) Gerät der Gebührenschuldner bei Ratenzahlung der Gebühren mit mehr als zwei Raten in Verzug, kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 9

Freihaltung von Versorgungsleitungen

(1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf öffentlichen Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden.

(2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. Der für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderliche Platz ist freizuhalten.

§ 10

Beendigung der Sondernutzung

(1) Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Das gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum genehmigte Sondernutzung früher endet.

(3) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die Gemeinde Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt oder der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.

§ 11

Beseitigung von Anlagen und Gegenständen

(1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Der frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Die Gemeinde kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung versagt wird.

§ 12

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Ihn trifft auch die Haftung gegenüber der Gemeinde für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Gemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Gemeinde erhoben werden.

(3) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die Sondernutzungsanlage oder den Gegenstand der Sondernutzung nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Die Gemeinde kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

(4) Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher, nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik und mindestens in der ursprünglichen Qualität zu schließen und der Gemeinde schriftlich anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung durch die Gemeinde.

(5) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner für Schäden, die der Gemeinde aus der Sondernutzung entstehen. Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis, bei Änderung, Umstufung sowie Einziehung der Straße oder bei durch die Gemeinde veranlasster Sperrung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Gemeinde.

§ 13

Gebühren, Kosten und Sicherheitsleistung

(1) Für die Sondernutzungsausübung sind Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

(3) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Gemeinde Gerstungen kann angemessene Sicherheiten verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Entstehen der Gemeinde bzw. dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtung, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden. Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a.

entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 ohne Erlaubnis Sondernutzungen ausübt, ändert, erweitert oder eine bereits erteilte Erlaubnis ohne Anzeige an Dritte überlässt,

b.

entgegen § 6 Abs. 5 den mit der Sondernutzungserlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht nachkommt,

c.

entgegen § 9 öffentliche Leitungen oder Einrichtungen stört, gefährdet oder deren Zugang behindert,

d.

entgegen § 10 Abs. 1 und 2 die Beendigung einer erlaubten Sondernutzung nicht anzeigt,

e.

entgegen § 11 die Sondernutzungsanlage oder zur Sondernutzung verwendete Gegenstände nicht beseitigt oder den früheren Zustand der Straße nicht wiederherstellt,

f.

entgegen § 12 Abs. 3 Sondernutzungsanlagen oder Gegenstände nicht vorschriftsgemäß errichtet oder unterhält,

g.

entgegen § 12 Abs. 4 einen beschädigten Straßenkörper nicht ordnungsgemäß verschließt.

(2) Gem. § 19 ThürKO i. V. m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I S. 73) kann jeder Fall der Zuwiderhandlung auf Bundesstraßen gem. § 23 Abs. 2 FStrG mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und gem. § 50 Abs. 2 ThürStrG auf Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzungen über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen

der ehemaligen der Gemeinde Marksuhl vom 06. August 1996 inkl. der 1. Änderung vom 09.07.2008 und

der ehemaligen Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda vom 10.01.2001 sowie

der Gemeinde Gerstungen vom 15.10.1997

außer Kraft.

Gerstungen, den 02.04.2024

Daniel Steffan

Bürgermeister

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Wartburgkreises hat mit Schreiben vom 26.03.2024, AZ: 17 097 G 350-157/24 (Le), die sofortige öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Gerstungen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Gerstungen, den 02.04.2024

Daniel Steffan

Bürgermeister

Anlage 1 zur Sondernutzungsatzung (§ 7 Abs. 7)

markierter Bereich (Ortsausgang Marksuhl, B 84) = Aufstellfläche für Großflächenplakate