Titel Logo
Neue Werra-Zeitung
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Gerstungen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 02.04.2024

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt mehrfach geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2022 (GVBl. S. 489) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206); zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen in seiner Sitzung am 19.02.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebung von Sondernutzungsgebühren

(1) Für die erlaubnispflichtige Sondernutzung an den in § 1 der Satzung der Gemeinde Gerstungen über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen definierten Straßen werden Gebühren nach dem dieser Satzung als Anlage I beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt worden ist oder noch ausgeübt wird.

(3) Die Befugnis zur Erhebung weiterer Gebühren auf Grund sonstiger rechtlicher Vorschriften bleibt unberührt.

(4) Die Gebühren werden entweder zusammen mit der Erlaubnis oder durch einen gesonderten Gebührenbescheid erhoben.

(5) In Ausnahmefällen wird von der Erhebung einer Gebühr für eine Sondernutzung abgesehen.

Als Ausnahmefälle gelten:

a.

die Plakatierung von gemeinnützigen Vereinen bis maximal 30 Plakate und längstens 14 Tage pro Kalenderjahr,

b.

Plakatierung und Wahlwerbestände der zu Wahlen jeweils zugelassenen politischen Parteien, Wählergruppen und Kandidaten ab dem 44. Tag vor dem Wahltermin,

c.

Plakatierung und Wahlwerbestände im Zusammenhang mit Entscheidungen nach dem Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) und dem Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG), in der jeweils geltenden Fassung, wenn Landes- oder Kommunalwahlrecht anzuwenden ist und während der Sammlungsfrist,

d.

Sondernutzungen, die durch gemeindliche Baumaßnahmen veranlasst werden einschließlich der entsprechenden Baustelleninformationsschilder,

e.

Straßenfeste, wobei Verkaufsstände und sonstige kommerziellen Zielen dienende Stände nicht von der Gebühr ausgenommen werden,

f.

Werbeanlagen mit einer Größe von jeweils bis zu 2 m², die in Eingangsbereichen von Straßenbaustellen vorübergehend errichtet werden und auf im Baustellenbereich gelegene Gewerbebetriebe hinweisen, deren Geschäftsbetrieb infolge dieser Straßen- oder Leitungsbauarbeiten erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung voraussichtlich einen Zeitraum von 3 Wochen überschreitet,

g.

Werbeanlagen an Straßenbaustellen (Baugerüsten) von gemeinnützigen Vereinen, bzw. solche, die für gemeinnützige Vereine werben,

h.

Fahrradständer ohne Werbung,

i.

Blumenkübel, die zur Verschönerung des Gemeindebildes beitragen (ohne Werbung),

j.

Schaukästen, die Informationen im allgemeinen, öffentlichen Interesse beinhalten,

k.

Stifterbänke.

(6) Für gemeinnützige Organisationen, für Parteien und Wählervereinigungen kann eine um bis zu 50 v. Hundert geminderte Sondernutzungsgebühr erhoben werden, wenn dies mit Rücksicht auf die gemeinnützige Zielstellung und deren allgemein förderungswürdigen Zweck geboten erscheint. Dasselbe gilt bei juristischen Personen, wenn dies zur Entwicklung der Gemeinde förderlich ist.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Zur Entrichtung von Gebühren sind verpflichtet

a.

der Antragsteller

b.

der Erlaubnisnehmer oder

c.

derjenige, der eine Sondernutzung tatsächlich ausübt.

(2) Von mehreren Gebührenpflichtigen wird die Sondernutzungsgebühr gesamtschuldnerisch geschuldet.

(3) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so ist Gebührenpflichtiger auch der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks.

§ 3

Gebührenberechnung

(1) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.

(2) Bei der nach Monaten zu bemessenden Gebühr ist der vierte Teil für jede angefangene Woche festzusetzen, wenn die Sondernutzung während eines kürzeren Zeitraumes als 3 Wochen ausgeübt wird. Entsprechend ist bei der nach Jahren zu bemessenden Gebühr für jeden angefangenen Monat der 12. Teil festzusetzen. Bei der nach Monaten zu bemessender Gebühr werden für die Öffnungstage Montag bis Freitag 20 Tage, Montag bis Samstag 25 Tage und für Montag bis Sonntag 30 Tage zugrunde gelegt. Für die Außenbewirtschaftung ist die volle Jahresgebühr festzusetzen, wenn die Sondernutzung im Zeitraum von Mai bis August ausgeübt wird.

(3) Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wiederkehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige Zahlung abgelöst wird. Ist die Erlaubnis oder Genehmigung befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren. Ist die Erlaubnis oder Genehmigung unbefristet, so können die Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in zwanzigfacher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden.

§ 4

Sonderfälle

(1) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die nach den im Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist. Im Übrigen gilt § 3 entsprechend.

(2) Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Auswirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

§ 5

Entstehung und Ende der Gebührenpflicht und Fälligkeit

(1) Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung begonnen wird. Die Zahlungsverpflichtung bei unbefristeter Erteilung der Sondernutzungserlaubnis endet mit Widerruf durch die Gemeinde oder mit Abmeldung durch den Erlaubnisnehmer. Die Abmeldung kann jeweils zum 15. eines jeden Monats oder zum Monatsende erfolgen.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

a)

auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,

b)

auf Widerruf oder langfristig auf Zeit genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres,

c)

Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Zusätzlich kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 6

Gebührenerstattung und Gebührenerlass

(1) Bei Ausübungsverzicht auf eine zeitlich begrenzte Sondernutzung besteht für den nicht genutzten Zeitraum kein Anspruch auf Erstattung bereits entrichteter Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag anteilig erstattet, wenn die Gemeinde Gerstungen eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind, oder wenn die Sondernutzung aus Gründen höherer Gewalt während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als drei Monaten nicht ausgeübt werden kann. Eine Rückerstattung erfolgt für den 3 Monate übersteigenden Zeitraum.

(3) Die Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag anteilig erlassen, wenn dem Erlaubnisnehmer die tatsächliche Ausübung der Sondernutzung für länger als einen Monat unmöglich ist. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn die für eine Sondernutzung erlaubte Fläche im überwiegenden öffentlichen Interesse anderweitig, z. B. durch notwendige Straßenbaumaßnahmen, in Anspruch genommen wird. Eine Rückerstattung erfolgt für den 1 Monat übersteigenden Zeitraum.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Sondernutzungsgebührensatzungen

der ehemaligen Gemeinde Marksuhl vom 06.08.1996 inkl. der 3. Änderung vom 09.07.2008,

der ehemaligen Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda vom 10.01.2001 und

der Gemeinde Gerstungen vom 15.10.1997

außer Kraft.

Gerstungen, den 02.04.2024

Daniel Steffan —  Siegel

Bürgermeister

Anlage I: Gebührenverzeichnis

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Wartburgkreises hat mit Schreiben vom 26.03.2024, AZ: 17 097 G 420-158/24 (Le), die sofortige öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG zugelassen.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Gerstungen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Gerstungen, den 02.04.2024

Daniel Steffan

Bürgermeister