Der Gemeinderat der Einheitsgemeinde Gerstungen hat in seiner Sitzung am 27.03.2025 die Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Gerstungen
beschlossen. Gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) veröffentlichen wir diese im Amtsblatt der Gemeinde Gerstungen.
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetz vom 18.12.2018 (GVBl. S. 731, 769) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen in der Sitzung am 27.03.2025 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt im Gebiet der Gemeinde Gerstungen und regelt die von dieser im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zu erhebenden Verwaltungsgebühren für einzelne Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen worden sind.
§ 2
Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
(1) Das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) nebst Gebührenverzeichnis in ihren jeweils gültigen Fassungen finden auch Anwendung auf Amtshandlungen, die im eigenen Wirkungskreis vorgenommen worden sind.
(2) Gebühren, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzungen der Gemeinde Marksuhl vom 21.04.2004 sowie der Gemeinde Gerstungen vom 19.07.2005 außer Kraft.
Gerstungen, den 03.04.2025
Daniel Steffan — Siegel
Bürgermeister
Die Rechtsaufsichtsbehörde des Wartburgkreises hat mit Schreiben vom 01.04.2025, AZ: 17 097 G 430-144/25 (Le), die sofortige öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG zugelassen.
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Gerstungen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Gerstungen, den 03.04.2024
Daniel Steffan — Siegel
Bürgermeister