Der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen hat in seiner Sitzung am 26.02.2026 die Neufassung der Friedhofssatzung nebst Gebührensatzung beschlossen.
Diese treten zum 01.07.2026 in Kraft.
Mit den Satzungen werden einheitliche Regeln für alle Friedhöfe im Gemeindegebiet geschaffen, insbesondere zu Nutzungszeiten, Verlängerungsmöglichkeiten und Gebühren.
Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Regularien und Gebührensätze. Die bis zu diesem Zeitpunkt verliehenen Nutzungsrechte an Grabstätten mit den jeweiligen Laufzeiten bleiben bestehen.
Eine übersichtliche Zusammenfassung sowie die notwendigen Formulare sind in Kürze auf der Internetseite der Gemeinde abrufbar.
Aufgrund § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gerstungen in seiner Sitzung vom 26.02.2026 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
| I. | Allgemeine Bestimmungen ⤄ - 3 - |
| § 1 Geltungsbereich ⤄ - 3 - |
| § 2 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte ⤄ - 3 - |
| § 3 Schließung und Aufhebung ⤄ - 4 - |
| II. | Ordnungsvorschriften ⤄ - 4 - |
| § 4 Öffnungszeiten ⤄ - 4 - |
| § 5 Verhalten auf dem Friedhof ⤄ - 4 - |
| § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ⤄ - 5 - |
| III. | Bestattungsvorschriften ⤄ - 6 - |
| § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit⤄ - 6 - |
| § 8 Särge und Urnen ⤄ - 7 - |
| § 9 Ruhezeit und Nutzungszeit ⤄ - 7 - |
| § 10 Totenruhe und Umbettungen ⤄ - 7 - |
| § 11 Trauerfeiern und Friedhofshallen ⤄ - 8 - |
| IV. | Grabstätten ⤄ - 9 - |
| § 12 Begriffserklärung ⤄ - 9 - |
| § 13 Nutzungsrechte und Verlängerungen an Grabstätten ⤄ - 9 - |
| § 14 Arten der Grabstätten⤄- 10 - |
| § 15 Reihengrabstätten ⤄ - 11 - |
| § 16 Wahlgrabstätten⤄ - 12 - |
| § 17 Urnengemeinschaftsgrabstätten ⤄ - 12 - |
| § 18 Ehrengräber ⤄ - 13 - |
| V. | Gestaltung, Pflege und Einebnung von Grabstätten⤄ - 13 - |
| § 19 Ausheben und Verfüllen der Gräber ⤄ - 13 - |
| § 20 Gestaltung der Grabstätten ⤄ - 14 - |
| § 21 Grabmale und bauliche Anlagen ⤄ - 14 - |
| § 22 Fundamentierung und Befestigung ⤄ - 15 - |
| § 23 Herrichtung einer Grabstätte ⤄ - 15 - |
| § 24 Unterhaltung und Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen ⤄- 17 |
| § 25 Einebnung von Grabstätten⤄ - 17 - |
| VI. | Schlussbestimmungen ⤄ - 18 - |
| § 26 Alte Rechte ⤄ - 18 - |
| § 27 Haftung ⤄- 18 - |
| § 28 Gebühren ⤄ - 18 - |
| § 29 Ordnungswidrigkeiten ⤄ - 19 - |
| § 30 Gleichstellungsklausel⤄ - 20 - |
| § 31 Inkrafttreten ⤄ - 20 - |
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Gerstungen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Der Friedhof der Gemeinde Gerstungen besteht aus mehreren (räumlich getrennten) Teileinrichtungen, welche sich wie folgt gliedern:
(1) Friedhof Burkhardtroda
(2) Friedhof Eckardtshausen
(3) Friedhof Förtha
(4) Friedhof Gerstungen
(5) Friedhof Lauchröden
(6) Friedhof Marksuhl
(7) Friedhof Neustädt
(8) Friedhof Sallmannshausen
(9) Friedhof Unterellen
(10) Friedhof Untersuhl
(11) Friedhof Wolfsburg-Unkeroda
Die Teileinrichtungen werden im Folgenden als Ortsteilfriedhöfe bezeichnet.
§ 2
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und dem Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen,
| a) | die bei ihrem Ableben oder früher Einwohner der Gemeinde Gerstungen waren, |
| b) | die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem der in § 1 genannten Ortsteilfriedhöfe haben, |
| c) | die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder |
| d) | deren Hinterbliebene (Nutzungsberechtigte der Grabstätte) zum Todeszeitpunkt der Person Einwohner der Gemeinde Gerstungen sind. |
(3) Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Ortsteilfriedhof, in dem die Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte.
Etwas anderes gilt, wenn
| - | ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Ortsteilfriedhof besteht oder |
| - | Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Ortsteilfriedhof bestattet sind oder |
| - | die gewünschte Grabart auf dem betreffenden Ortsteilfriedhof nicht zur Verfügung steht. |
Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen, der Friedhof bleibt in Teilen oder in seiner Gesamtheit bestehen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten und in Wahlgrabstätten sowie in Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Benennung und bekannter Grablage Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Ortsteilfriedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Ortsteilfriedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Das Betreten nach Sonnenuntergang sowie vor Sonnenaufgang ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder eines Teiles aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung und Verantwortung eines Erwachsenen erlaubt.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:
| (a) | das Befahren der Friedhofswege/-flächen mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist. Ausgenommen vom Verbot sind Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühle und andere zur Fortbewegung zwingend notwendige Hilfsmittel sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Gewerbetreibenden. |
| (b) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde, |
| (c) | Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben, |
| (d) | an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| (e) | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen, |
| (f) | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, |
| (g) | zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, |
| (h) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattung üblich sind sowie Informationsschriften der Verwaltung, |
| (i) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen und Gräber unberechtigt zu betreten, |
| (j) | Abraum, Abfälle und Grünschnitt jeglicher Art auf dem Friedhofsgelände zu belassen, |
| (k) | bei der Grabpflege Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden, |
| (l) | unberechtigt Blumen und Gegenstände von Gräbern oder der Friedhofsanlage zu entfernen, |
| (m) | Gegenstände jeglicher Art in den Schöpfbecken zu reinigen, |
| (n) | Wasser für den Verbrauch außerhalb des Friedhofes zu entnehmen, |
| (o) | Gegenstände, Friedhofszubehör und andere Materialien (Streugut) nach außerhalb des Friedhofs zu verbringen oder zu nutzen. |
| Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vor Durchführung zu beantragen.
(5) Fundsachen sind bei der Gemeindeverwaltung abzugeben.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben jede gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende für die Ausführung seiner Tätigkeit die fachliche Eignung sowie einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für Ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 16.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i. V. m. den §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Gleichzeitig ist die Art der Beisetzung der Urne festzulegen.
(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den/dem Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(6) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Für Bestattungen von Leichen sind Särge zu verwenden. Beisetzungen von Aschen sind in Urnen vorzunehmen.
(2) Särge und ihre Ausstattung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Bei Särgen muss die vollständige biologische Abbaubarkeit innerhalb der Ruhezeit möglich sein. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,60 m hoch und im Mittel 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Urnen und Schmuckurnen müssen aus einem biologisch abbaubaren Material gefertigt sein und sollen eine Höhe von 290 mm und einen Durchmesser von 225 mm nicht überschreiten. Ausnahmen bezüglich der Urnengröße sind bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 9
Ruhezeit und Nutzungszeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25, für Urnenbeisetzungen 15 Jahre.
(2) Die Nutzungszeit beträgt für Reihengrabstätten für Erdbestattungen 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre. Bei Wahlgrabstätten beträgt sie 25 Jahre.
(3) Verlängerungen können ausschließlich nach § 13 Abs. 7 erfolgen.
§ 10
Totenruhe und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Abs. 9 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/ Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen/Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 11
Trauerfeiern und Friedhofshallen
(1) Trauerfeiern können in den Friedhofshallen, am Grab oder an einer von der Friedhofsverwaltung anzugebenden Stelle im Freien abgehalten werden. Der Termin sowie weitere Festlegungen erfolgen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.
(2) Trauerfeiern sollen eine Dauer von zwei Stunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit) nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung.
(3) Der Transport der Särge und Urnen unterliegt dem Bestatter oder der Friedhofsverwaltung.
(4) Gebinde und Ausschmückungen sind nach Beendigung der Trauerfeier durch den Nutzungsberechtigten aus der Trauerhalle zu entfernen.
(5) Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung sowie der Durchführung von Trauerfeiern. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung bzw. in Begleitung des Friedhofpersonals betreten werden.
(6) Aufbahrungen in den Friedhofshallen für Zeiträume außerhalb der Trauerfeier bedürfen der Genehmigung und sind gebührenpflichtig.
(7) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während einer festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(8) Die Aufbahrung in der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(9) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofshalle aufgestellt werden, sofern vorhanden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IV. Grabstätten
§ 12
Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte versteht man einen für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehenen, genau bestimmten Teil des Ortsteilfriedhofsgrundstücks und dem darunterliegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Grabstellen (Gräber) umfassen.
(2) Ein Grab ist der Teil einer Grabstelle oder Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder - als Urnengrab - der Asche dient.
§ 13
Nutzungsrechte und Verlängerungen an Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Das Nutzungsrecht für eine Grabstätte muss bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden und kann nur an eine natürliche Person vergeben werden.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Antragsteller für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte können Wünsche über die Lage der Grabstätte innerhalb der entsprechenden Friedhofsbereiche (Wahlgrab-Abteilung) mitteilen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(5) Die Friedhofsverwaltung vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid bzw. bei Wahlgräbern zusätzlich durch eine Verleihungsurkunde. Darin wird die Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben und sie dient dem Nachweis des Nutzungsrechtes.
(6) Der Vorauserwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten ist auf allen Ortsteilfriedhöfen möglich. Der Vorauserwerb gilt für 5 Jahre, danach ist die Anrechtsoption erneut für 5 Jahre zu verlängern, ansonsten erlischt das Nutzungsrecht. Hierfür wird eine nicht rückzahlbare Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(7) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich für alle Grabstätten möglich. Ausgenommen von dieser Regelung sind Urnengemeinschaftsgrabstätten gemäß § 17. Die Mindestverlängerung beträgt 5 Jahre und ist im Jahr vor Ablauf des alten Nutzungsrechts zu beantragen. Für Reihengrabstätten ist die Verlängerung nur einmal für 5 Jahre möglich. Das Nutzungsrecht kann für Wahlgrabstätten beliebig oft in Fünfjahresschritten wiedererworben werden, soweit dem keine anderen Gründe entgegenstehen. Das Nutzungsrecht darf dabei nicht unterbrochen werden. Das Nutzungsrecht an Erddoppel- und Urnendoppelgrabstätten kann in Fünfjahresschritten verlängert werden, sofern die die zweite Belegung noch nicht erfolgt ist.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird 3 Monate vorher durch öffentliche Bekanntmachung sowie nach Möglichkeit durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht des verstorbenen Nutzungsberechtigten auf die Personen gemäß § 18 Abs. 1 ThürBestG in der jeweils geltenden Fassung mit deren Zustimmung über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter.
Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen soweit es ihm nicht nach Abs. 10 übertragen worden ist.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Reihen-/Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit (nur bei Voraberwerb), ansonsten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(14) Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechts an bestimmten Grabstellen ablehnen, wenn wichtige Gründe, wie z.B. die Außerdienststellung oder die Neugestaltung des Friedhofes oder eines Teils davon, vorliegen.
(15) Eine Erstattung der Nutzungsgebühren bei vorzeitig zurückgegebenen Nutzungsrechten erfolgt nicht.
§ 14
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten | |
| 1. | für Erdbestattungen als Einzelgrabstätte (Erdeinzelgrab) oder Doppelgrabstätte (Erddoppelgrab) |
| 2. | für Urnenbeisetzungen (Urnenreihengräber) als Einzel- oder Doppelgrabstätte |
| b) | Wahlgrabstätten | |
| 1. | für Erdbestattungen als Erdeinzelwahlgrabstätte oder Erddoppelwahlgrabstätte |
| 2. | für Urnenbeisetzungen als Urneneinzelwahlgrabstätte oder Urnendoppelwahlgrabstätte |
| c) | Urnengemeinschaftsgrabstätten | |
| 1. | ohne namentliche Benennung und unbekannter Grablage (anonym) |
| 2. | mit namentlicher Benennung und unbekannter Grablage (halbanonym) |
| 3. | mit namentlicher Benennung und bekannter Grablage |
| d) | Kindergrabstätten | |
| 1. | für Erdbestattungen als Einzelgrabstätte (Erdeinzelgrab) bis zu einer Sarggröße von 1,0 x 0,6 m |
| 2. | für Urnenbeisetzungen (Urneneinzelgrab) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs |
| e) | Ehrengrabstätten | |
(2) Doppelreihen- oder Doppelwahlgrabstätten bestehen aus Einzelgrabstätten, die als eine Grabstätte hergerichtet werden.
(3) Es werden nicht alle Grabarten auf allen Ortsteilfriedhöfen angeboten. Ein Anrecht auf eine bestimmte Grabart auf dem jeweiligen Ortsteilfriedhof besteht nicht. Alternativ kann eine bestimmte Grabart auf einem anderen Ortsteilfriedhof der Gemeinde gewählt werden.
§ 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 9) des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) Über die Zuteilung wird eine Grabnummer vergeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nach § 13 Abs. 7 einmalig für fünf Jahre möglich.
(3) In jedem Erdeinzelgrab darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Erdeinzelgrab Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig Verstorbenen Geschwistern unter einem Jahr zu bestatten.
(4) In einem Erddoppelgrab können bis zu zwei Leichen bestattet werden.
(5) Zusätzlich können in einem Erdeinzelgrab eine Urne und in einem Erddoppelgrab bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, soweit die Ruhezeit der Urne die Nutzungszeit (§ 9) der Grabstätte nicht überschreitet.
Die Fristen für die Beisetzung weiterer Urnen auf einem bestehenden Erddoppelgrab richten sich nach dem Zeitpunkt der Zweitbestattung. Deren Ruhezeit enden mit Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätte.
(6) In jedem Urneneinzelgrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig in einer Urneneinzelgrabstätte eine weitere Urne beizusetzen, soweit die Ruhefrist (§ 9) die Nutzungsdauer der Grabstätte nicht überschreitet. Die Beisetzung einer weiteren Urne in ein bestehendes Urneneinzelgrab ist nur dann zulässig, wenn durch die neue Urne eine Gesamtnutzungszeit von 25 Jahren (nach Verlängerung) nicht überschritten wird.
(7) In einem Urnendoppelgrab (zwei Grabstellen) dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Zusätzlich können jedoch in einer Urnendoppelgrabstätte bis zu zwei weitere Urnen beigesetzt werden, soweit die Ruhefrist (§ 9) die Nutzungsdauer der Grabstätte nicht überschreitet.
(8) Die Beisetzung weiterer Urnen in einer Kindergrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich.
§ 16
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Absprache mit dem Nutzungsberechtigten (Erwerber) innerhalb der dafür vorgesehenen Areale festgelegt wird.
(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte ist gemäß § 13 Abs. 7 auf Antrag mehrmals möglich. Die Mindestverlängerungszeit beträgt jeweils 5 Jahre und ist im Jahr vor Ablauf des Nutzungsrechts zu beantragen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(4) In einer Erddoppelwahlgrabstätte dürfen je Grabstelle eine Leiche bestattet und zusätzlich je eine Urne beigesetzt werden.
(5) Während der Nutzungszeit dürfen die weitere Bestattung einer Leiche bzw. die Beisetzung einer zusätzlichen Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) In einer Urnendoppelwahlgrabstätte können je Grabstelle zwei Urnen beisetzt werden. Die Beisetzung einer weiteren Urne ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
§ 17
Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich besetzt werden; sie dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen oder namenlosen Beisetzung von Urnen.
(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt, sie sind somit pflegefrei. Das Betreten der Grabstätten ist ausschließlich dem Friedhofspersonal und Beauftragten gestattet. Das Ablegen von Blumen, Grabschmuck und anderen Gegenständen darf grundsätzlich nur auf den von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Flächen an den jeweiligen Gedenksteinen erfolgen soweit nichts anderes bestimmt ist. Blumenvasen, Grablichter, Pflanzschalen und Ähnliches sowie Anpflanzungen sind nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann unansehnlich geworden Blumen ohne Anspruch auf Schadensersatz entfernen.
(3) Anonyme Beisetzungen erfolgen durch den Friedhofsträger auf einer dafür bestimmten Belegungsfläche des Friedhofs, der mit Rasen eingesät wird, wobei die Urnenlage nicht erkenntlich ist. Die Beisetzung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und findet ohne die Angehörigen statt.
(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Benennung (halbanonyme Beisetzung), dienen der Beisetzung mit Namensnennung. Hierbei wird ein von der Friedhofsverwaltung gestelltes Namensschild mit Angabe von Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr in der Reihenfolge der Beisetzungen an einem Gedenkstein befestigt. Die Reservierung eines bestimmten Befestigungsplatzes ist nicht möglich.
Die Beisetzung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und findet ohne die Angehörigen statt. Die Lage der Urne in der Grabanlage wird nicht bekannt gegeben. Nach Ablauf der Nutzungszeit entfernt die Friedhofsverwaltung den Namensverweis.
(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Benennung und bekannter Grablage dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen Beisetzung von Urnen in Gemeinschaftsgrabanlagen. Die Lage der Urne ist durch Auflegen einer von der Friedhofsverwaltung gestellten Grabplatte versehen mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr bekannt. Die Belegung erfolgt der Reihe nach, die Wahl einer bestimmten Lage ist nicht möglich.
(6) Nach Ablauf der Nutzungszeit (§ 9 Abs. 2) entfernt die Friedhofsverwaltung die Grabplatte.
(7) Die Beisetzung von weiteren Urnen ist nicht möglich.
§ 18
Ehrengräber
Mit Ehrengrabstätten werden Verstorbene gewürdigt, die zu Lebzeiten hervorragende Leistungen in Bezug auf die Gemeinde erbracht oder sich durch ihr Lebenswerk um die Gemeinde verdient gemacht haben. Die Prüfung der Zuerkennung erfolgt auf Antrag. Über die Zuerkennung, Anlage und Unterhalt der Ehrengrabstätten entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss.
V. Gestaltung, Pflege und Einebnung von Grabstätten
§ 19
Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Die Gräber dürfen grundsätzlich nur von der Friedhofsverwaltung und ihren Beauftragten ausgehoben, geöffnet oder geschlossen werden. Das Ausheben und Verfüllen der Gräber kann dem Nutzungsberechtigen übertragen werden, wenn dieser sich hierzu eines Gewerbetreibenden (z. B. Bestattungsinstitut) bedient.
(2) Bei anonymen und halbanonymen Beisetzungen nimmt die Friedhofsverwaltung den Grabaushub und die Verfüllung vor.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m sowie bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch 0,4 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(6) Werden bei einer Wiederbelegung beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder Urnenreste gefunden, so werden diese sofort mind. 0,3 m unter der Sohle des neuen Grabes verlegt oder an einer dafür vorgesehen Stelle auf dem Friedhof beerdigt.
§ 20
Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen, seiner Gesamtlage und speziellen Charakteristik gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(3) Das Aufstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten durch Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig. Begründete Ausnahmen bedürfen der Beantragung und der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Andernfalls ist die entschädigungsfreie Entfernung möglich.
(4) Die durchschnittlichen Maße (Länge x Breite) gestalten sich grundsätzlich wie folgt:
| (a) | Einzelerdgrabstätte: | 1,9 x 0,8 m |
| (b) | Einzelurnengrabstätte: | 1,0 x 0,6 m. |
Auf den einzelnen Ortsteilfriedhöfen können sich historisch bedingt unterschiedliche Gestaltungsvarianten und Grababmessungen ergeben. Diese gehen den Maßen des Satzes 1 vor. Abweichungen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(5) Ausnahmen von der üblichen Gestaltung oder den Abmessungen der einzelnen Grabarten auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Andernfalls kann der Rückbau gefordert werden.
(6) Alle Reihen- und Wahlgrabstätten sind mit einer festen Grabeinfassung zu umranden. Die Einfassungen müssen sich an den Fluchten vorhandener Gräber orientieren.
(7) Die Urnenbeisetzung in Grabstätten nach § 14 Abs. 1 c erfolgt ohne Einfassung.
(8) Namensplatten mit Namen, Vorname, Geburts- und Sterbedatum an Stelen für halbanonyme Beisetzungen sowie für die Urnengemeinschaftsgrabstätten nach § 14 Abs. 1 c Nr. 3 in Wolfsburg-Unkeroda werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestellt und angebracht.
(9) Grababdeckungen dürfen nicht über die Grabstätte hinausragen.
§ 21
Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet sowie sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Diese sollen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung anpassen. Die Würde des Friedhofs muss gewahrt bleiben.
(2) Die Höhe der Grabmale soll sich bei Reihengräbern an den Gräbern im gleichen Grabfeld orientieren. Die Doppelgrabstätten bestehen aus zwei Einzelgrabstätten inklusive der einzuhaltenden Abstandsflächen zwischen den einzelnen Grabstellen.
(3) Provisorische Grabanlagen können aus Holz gefertigt sein. Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(4) Die Errichtung und jegliche Veränderung eines Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen, wie Einfassungen und Grababdeckungen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ausgenommen hiervon sind die Provisorien nach Abs. 3.
(5) Die Genehmigung ist grundsätzlich unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen.
(6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren (Versteigerung). Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(7) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß „Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versenken von Grabdenkmalern“ in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder einsinken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Fundamentierung von Grababdeckungen ist nicht zulässig.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, jederzeit den Zustand der gesamten baulichen Anlage zu überprüfen. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 23
Herrichtung einer Grabstätte
(1) Alle Urnengrabstätten sollen in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd in würdigem und verkehrssicherem Stand gehalten werden. Erdgrabstätten müssen spätestens nach 24 Monaten hergerichtet sein. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf über die Grabstätte nicht hinausragen und eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist.
(4) Die Verpflichtungen enden mit der Einebnung der Grabstätte, die schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen ist und deren Zustimmung vorliegen muss.
(5) Die Gestaltung der Friedhofsanlage insgesamt sowie die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten und der Urnengemeinschaftsgrabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsberechtigter hat keinen Anspruch auf das Beseitigen von Bäumen, Hecken und Pflanzen.
(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen
(8) Weiterhin unzulässig ist insbesondere:
| - | das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträuchern |
| - | das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, scharfkantigem Metall, Glas oder ähnlichem |
| - | das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen. |
Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften im Einzelfall zulassen.
(9) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von 6 Wochen in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(10) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen sowie durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
(11) Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig
| a) | die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und |
| b) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. |
(12) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 9 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
§ 24
Unterhaltung und Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist für den dauerhaft verkehrssicheren Zustand der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen verantwortlich und für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Sicherheit der Grabstätte und seiner Anlagen verursacht wird.
(2) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
(3) Erscheint die Sicherheit des Grabmals nicht gewährleistet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen, wie das Umlegen von Steinen oder das Errichten von Absperrungen, treffen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(4) Wird der ordnungsgemäße Zustand des Grabmals innerhalb der schriftlich von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Frist nicht wiederhergestellt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grab nach erneuter Aufforderung und frühestens nach Ablauf der Mindestruhefrist einebnen. Die Aufbewahrungspflicht der Grabmale und sonstiger baulichen Anlagen endet nach drei Monaten.
(5) Für die Durchführung der vorzeitigen Einebnung und die Aufbewahrung hat der Nutzungsberechtigte eine Gebühr nach der geltenden Gebührensatzung zu zahlen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25
Einebnung von Grabstätten
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Abs. 7 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Diese dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, diese künstlerisch oder historisch wertvollen Grabmale oder baulichen Anlagen für eine von ihr bemessene Zeit zu erhalten.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit muss der Nutzungsberechtigte den Willen zur Entfernung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzeigen.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vollständig einschließlich der Fundamente durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit ist durch öffentliche Bekanntmachung oder in anderer geeigneter Art hinzuweisen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(4) Grabstätten können durch Selbsträumung, von der Friedhofsverwaltung oder durch ein vom Nutzungsberechtigten beauftragtes Unternehmen abgeräumt und eingeebnet werden. Die jeweils entstehenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Bei Geltendmachung von Eigentumsrechten an baulichen Anlagen ist eine Teilerstattung der Räumungsgebühren ausgeschlossen.
Die Ausgrabung der Urnen erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Eine Räumung durch die Friedhofsverwaltung erfolgt nur 2 Mal im Jahr im Rahmen einer Frühjahrs- und einer Herbsträumung. Die Antragstellung für die Frühjahrsräumung hat bis spätestens 15.03. eines jeden Jahres und für die Herbsträumung bis spätestens 15.10. eines jeden Jahres zu erfolgen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 9 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 27
Haftung
Das Betreten der Ortsteilfriedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Sie haftet nicht für Diebstahl.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fasssung.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 4 ThürKO nach dieser Bestimmung handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt, | |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des aufsichtsbefugten Personals der Gemeinde nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), | |
| 3. | entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 | |
| a. | das Friedhofsgelände mit Fahrzeugen oder Sportgeräten ohne Erlaubnis befährt, |
| b. | Tiere mitbringt ausgenommen Behindertenbegleithunde, |
| c. | Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet bzw. dafür wirbt, |
| d. | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt, |
| e. | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt, |
| f. | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen erbringt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, |
| g. | auf dem Friedhof lärmt, spielt oder lagert, |
| h. | Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattung üblich sind sowie Informationsschriften der Verwaltung, |
| i. | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Rasenflächen und Gräber unberechtigt betritt, |
| j. | Abraum, Abfälle und Grünschnitt jeglicher Art auf dem Friedhofsgelände belässt, |
| k. | bei der Grabpflege Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet, |
| l. | unberechtigt Blumen und Gegenstände von Gräbern oder der Friedhofsanlage entfernt, |
| m. | Gegenstände jeglicher Art in den Schöpfbecken reinigt |
| n. | Wasser für den Verbrauch außerhalb des Friedhofs entnimmt, |
| o. | Gegenstände, Friedhofszubehör und andere Materialien (Streugut) nach außerhalb des Friedhofs verbringt oder nutzt. |
| 4. | entgegen § 5 Abs. 4 Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, | |
| 5. | entgegen § 6 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausübt, | |
| 6. | entgegen § 10 Abs. 2 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt, | |
| 7. | entgegen § 11 Abs. 5 die Friedhofshalle widerrechtlich betritt, | |
| 8. | entgegen § 19 Abs. 1 Gräber aushebt, öffnet oder verschließt, | |
| 9. | entgegen § 21 Abs. 4 Grabmale ohne Genehmigung errichtet oder verändert oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert, | |
| 10. | entgegen § 25 Grabmale und bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt, | |
| 11. | entgegen §§ 22 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält, | |
| 12. | entgegen § 23 Abs. 7 chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie jegliche Pestizide anwendet, | |
| 13. | entgegen § 23 Grabstätten bepflanzt oder vernachlässigt. | |
(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
§ 30
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbeziehungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen.
§ 31
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
Gleichzeitig treten folgende Satzungen
| • | Friedhofssatzung der Gemeinde Gerstungen vom 14.12.2012 inkl. der 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 08.01.2018 |
| • | Friedhofssatzung der Gemeinde Marksuhl vom 28.12.2005 inkl. der 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 06.11.2009 und der 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 08.11.2013 |
| • | Friedhofssatzung der Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda vom 12.09.2006 inkl. der der 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 10.07.2007, der 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 23.09.2008 und der 3. Änderung der Friedhofssatzung vom 13.11.2009 |
sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Gerstungen, den 07.04.2026
Daniel Steffan
Bürgermeister ⇔ Siegel
Die Rechtsaufsichtsbehörde des Wartburgkreises hat mit Schreiben vom 02.04.2026, AZ: 15 097 G 350-91/26 (Le), die sofortige öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen.