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Neue Werra-Zeitung
Ausgabe 8/2026
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gerstungen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung und des § 28 der Friedhofssatzung der Gemeinde Gerstungen hat der Gemeinderat Gemeinde Gerstungen in seiner Sitzung vom 26.02.2026 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Gerstungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beantragt hat oder

b)

wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde Gerstungen gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a)

bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung und

b)

bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur fristgemäßen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren für die unterschiedlichen Leistungen bzw. Grabarten ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage I) zur Friedhofsgebührensatzung. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 können auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eine erhebliche Härte begründen. Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen nach § 234 der Abgabenordnung erhoben.

§ 6

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Gleichzeitig treten folgende Satzungen

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gerstungen vom 10.11.2014 inkl. der 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 08.01.2018

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Marksuhl vom 14.07.2006 inkl. der 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 12.12.2013

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wolfsburg-Unkeroda vom 12.09.2006 inkl. der 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 10.07.2007

sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Gerstungen, den 07.04.2026

Daniel Steffan ⇔ Siegel

Bürgermeister

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Wartburgkreises hat mit Schreiben vom 02.04.2026, AZ: 15 097 G 420-92/26 (Le), die sofortige öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen.