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Amtsblatt der Gemeinde Geratal
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Satzung d. Seniorenbeirates der Gemeinde Geratal (Seniorenbeiratssatzung) vom 04.01.2023

Satzung des Seniorenbeirates der Gemeinde Geratal (Seniorenbeiratssatzung) vom 04.01.2023

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S 414, 415) und dem Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG) vom 10. Oktober 2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Geratal in seiner Sitzung am 03. November 2022 folgende Satzung des Seniorenbeirates der Gemeinde Geratal beschlossen:

§ 1

Name und Funktion des Beirates

(1) In der Gemeinde Geratal wird ein Beirat zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Senioren gebildet. Der Beirat erhält die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Gemeinde Geratal“.

(2) Der Seniorenbeirat ist eine eigenständige, konfessionell, verbands- sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Senioren in der Gemeinde Geratal.

(3) Der Seniorenbeirat vertritt die Senioren der Gemeinde Geratal. Unter Senioren werden alle Personen verstanden, die das 60. Lebensjahr vollendet und in der Gemeinde Geratal Ihren Hauptwohnsitz haben.

§ 2

Aufgaben des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat hat gemäß § 3 Abs. 2 ThürSenMitwBetG folgende Aufgaben:

a.

Ansprechpartner für den in § 1 Abs. 3 S. 1 genannten Personenkreis,

b.

Beratung der Gemeindeverwaltung Geratal in den Senioren betreffenden Fragen,

c.

Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen und

d.

Unterstützung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Trägern der Seniorenarbeit.

(2) Der Seniorenbeirat hat gemäß § 4 Abs. 1 ThürSenMitwBetG ein Vorschlagsrecht für den Seniorenbeauftragten des Landkreises Ilm-Kreis.

(3) Der Seniorenbeirat arbeitet mit dem Seniorenbeauftragten des Landkreises Ilm-Kreis vertrauensvoll zur Verwirklichung der Ziele des Thüringer Mitwirkungsgesetzes zusammen.

(4) Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit. Er kann dazu unter anderem das Amtsblatt und die OnlinePräsenz der Gemeinde Geratal nutzen.

§ 3

Stellung des Beirates innerhalb der Verwaltung

(1) Der Beirat hat eine beratende Funktion gegenüber dem Gemeinderat der Gemeinde Geratal, seinen Ausschüssen, den Ortschaftsräten und der Verwaltung.

(2) Der Seniorenbeirat ist gemäß § 3 Abs. 2 ThürSenMitwBetG vor allen Entscheidungen des Gemeinderats, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören.

(3) Das Informationsrecht des Seniorenbeirats wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte, die überwiegend Senioren betreffen, durch den Bürgermeister dem Seniorenbeirat rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

(4) Fehlende Stellungnahmen des Seniorenbeirates hindern den Gemeinderat bzw. seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte nicht an einer Beschlussfassung.

(5) Unabhängig davon kann der Seniorenbeirat von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen und Gutachten abgeben, die auf Antrag in den zuständigen Gremien zu behandeln sind.

(6) Vorschläge und Anregungen des Seniorenbeirats sollten möglichst von der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet bzw. vom Gemeinderat, den Ausschüssen und Ortschaftsräten in ihrer nächsten Sitzung behandelt werden.

§ 4

Mitglieder des Seniorenbeirates

(1) Der Seniorenbeirat der Gemeinde Geratal hat sechs Mitglieder. Jede Ortschaft der Gemeinde Geratal soll hierbei einen Vertreter stellen.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden auf Vorschlag der in der jeweiligen Ortschaft tätigen Seniorenorganisationen durch den Gemeinderat der Gemeinde Geratal für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates gewählt. Sollte es aus einer Ortschaft mehrere Bewerber geben, kommt das Vorschlagsrecht dem jeweiligen Ortschaftsrat zu. Die Seniorenbeiratsmitglieder bleiben darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Seniorenbeirat gewählt ist.

(3) Seniorenorganisationen sind gemäß § 2 Abs. 2 ThürSenMitwBetG die in Thüringen tätigen Vereine, Verbände und Vereinigungen einschließlich der in der LIGA der freien Wohlfahrtspflege vertretenen Organisationen, die gemäß ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sportlichen und sonstigen Interessen der Senioren wahrnehmen.

(4) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber nur eine Stimme geben.

(5) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

(6) Bei Stimmengleichheit für den/die letzten zu vergebenden Sitz/e im Seniorenbeirat erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Abs. 4 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie verbliebene Sitze noch zu vergeben sind. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(7) Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt der nächste, nicht berücksichtigte Bewerber aus der Ortschaft, aus der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen wurde, nach. Sollte es keinen Nachrücker geben, kann gemäß Abs. 2 ein neuer Bewerber aus der Ortschaft vorgeschlagen werden. Die Wahl erfolgt entsprechend der Absätze 2 und 4 bis 6.

§ 5

konstituierende Sitzung des Beirates

(1) Die konstituierende Sitzung des Seniorenbeirats wird durch den Bürgermeister einberufen und von diesem bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.

(2) Die konstituierende Sitzung soll innerhalb von einem Monat nach der Wahl der Mitglieder stattfinden.

§ 6

Vorstand des Beirates

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a.

dem Vorsitzenden,

b.

dem Stellvertreter und

c.

dem Schriftführer.

(2) Die Wahl erfolgt durch die Mitglieder des Seniorenbeirats.

(3) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie der Vorstand Mitglieder haben soll. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

(4) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

(5) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Abs. 3 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(6) Der Seniorenbeirat kann den Vorsitzenden nur abwählen, wenn er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(7) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Neuwahl für die restliche Amtszeit statt.

(8) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, vertritt den Seniorenbeirat gegenüber der Gemeinde Geratal.

(9) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Seniorenbeirats, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen sachkundige Bürger zuziehen.

(10) Der Seniorenbeirat kann seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.

§ 7

Öffentlichkeit

(1) Der kommunale Seniorenbeirat tagt öffentlich. Die Tagungstermine sind ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

§ 8

Ehrenamt/Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirats arbeiten ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates der Gemeinde Geratal erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 € je Sitzung, an der sie teilgenommen haben, maximal jedoch für 12 Sitzungen im Jahr. Die tatsächliche Teilnahme an den Sitzungen muss entsprechend nachgewiesen werden.

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirats haben ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 ThürKO entsprechend.

§ 9

Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und der männlichen Form.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dominik Straube  —  - Siegel -

Bürgermeister

Hinweise:

1.

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung der Satzung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Geratal, An der Glashütte 3, 99330 Geratal OT Gräfenroda schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.

2.

Gemäß § 27a Abs. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist der Inhalt dieser Bekanntmachung auf der Internetseite www.gemeinde-geratal.de eingestellt.

Geratal, den 4. Januar 2023

Dominik Straube

Bürgermeister