Die Ordnungsverwaltung / der Bürgerservice der Gemeindeverwaltung Geratal weist die Bürgerinnen und Bürger auf folgenden Sachverhalt hin:
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.
Personalausweise werden gemäß § 6 Abs. 1 PAuswG für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre (§ 6 Abs. 3 PAuswG). Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig (§ 6 Abs. 5 PAuswG).
Ordnungswidrig handelt, wer einen Ausweis nicht besitzt, obwohl er der Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG unterliegt. Verstöße gegen die allgemeine Ausweispflicht können gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG mit einer Geldbuße bis zu dreitausend EUR geahndet werden.
Ich fordere deshalb alle Bürgerinnen und Bürger auf, die Gültigkeit ihrer Personaldokumente zu überprüfen und mindestens vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein neues Ausweisdokument beim Bürgerservice der Gemeindeverwaltung Geratal zu beantragen.
Personen, die einen gültigen Reisepass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes (PaßG) besitzen, können die Ausweispflicht auch durch den Besitz und die Vorlage eines Reisepasses erfüllen.
Ich bitte um Beachtung dieses Hinweises, damit Sie sich Ärger und zusätzliche Kosten ersparen.
Gimm
Amtsleiter Ordnungsverwaltung