Amtsblatt der Gemeinde Geratal
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung der Ordnungsverwaltung der Gemeinde Geratal zum Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Meldedaten
Die Ordnungsverwaltung / der Bürgerservice der Gemeinde Geratal weist die Bürgerinnen und Bürger auf ihr Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte nach § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), hin.
Die Meldebehörden führen gemäß § 2 Abs. 2 BMG zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Sie haben als betroffene Person das Recht, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen. Eine Übermittlungssperre kann beantragt werden für Datenübermittlungen
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gemäß § 42 Abs. 3 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG. Familienangehörige, dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Das gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden,
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG. Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen,
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk auf deren Auskunftsersuchen über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum,
- an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG. Eine Datenübermittlung an Adressbuchverlage darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erfolgen. Die Daten dürfen nur zur Herausgabe von Adressbüchern genutzt werden.
Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen im Bürgerservice der Gemeindeverwaltung Geratal einzulegen. Zur eindeutigen Nachweisführung bittet der Bürgerservice darum, die in der Verwaltung bereitgestellten Formulare zu benutzen. Widersprüche, die bereits erhoben wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
Gimm
Amtsleiter Ordnungsverwaltung