Titel Logo
Amtsblatt der Gemeinde Geratal
Ausgabe 10/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln für örtliche Jugendarbeit der Gemeinde Geratal

(Jugendförderrichtlinie)

 

§ 1

Förderzweck

Gefördert wird im Rahmen der Jugendförderrichtlinie der Gemeinde Geratal die aktive Jugendarbeit von Vereinen und sonstigen Institutionen in der Gemeinde Geratal. Förderung erhalten die Vereine, die regelmäßige aktive Jugendarbeit im Gemeindegebiet leisten.

§ 2

Geförderte Vereine und Institutionen

Die Förderung einer Vereinsjugendgruppe oder einer sonstigen Jugendgruppe ist nicht von der Rechtsform abhängig. Der Vereinssitz muss sich in der Gemeinde Geratal befinden. Nicht förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinie sind: Betriebsgruppen, Verbände der Wirtschaft, politische Parteien, Gewerkschaften und Genossenschaften, sowie Vereine, die ausschließlich wirtschaftliche Ziele verfolgen. Jeder Ortsverein und jede am Ort ansässige Institution kann auf Antrag als förderwürdig anerkannt werden, wenn im betreffenden Verein oder der Institution aktive Jugendarbeit geleistet wird.

§ 3

Förderhöhe

Die geförderten Vereine und Institutionen erhalten einen Grundbetrag mitgliederbezogen in Höhe von jährlich 10,00 € (Zehn - Euro) pro im Verein organisierten Jugendlichen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach Maßgabe dieser Richtlinie.

§ 4

Verfahren

Der Verein muss bis 30.06. des jeweiligen Jahres die Zahl der im Verein organisierten Jugendlichen, die zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einreichen. Zum Antrag auf Förderung ist die Jahresmeldung des Vereins zum jeweiligen Dachverband oder eine Mitgliederliste der unter 18-jähringen, nach dem Geburtsdatum gegliedert, beizufügen. Antragsteller ist der Vereinsvorsitzende oder ein durch den Verein bestimmter Verantwortlicher. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt bis spätestens 30.12. des jeweiligen Haushaltsjahres. Ein gesonderter Zuwendungsbescheid für diese Haushaltsmittel ergeht nicht.

§ 5

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vereinsförderung erfolgt zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b i. V. m. Art. 6 Abs. 2 und 3 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), den §§ 16 und 17 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) sowie der Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln für örtliche Jugendarbeit der Gemeinde Geratal (Jugendförderrichtlinie).

Die personenbezogenen Daten (Antragsdaten gemäß § 4 S. 2 der Jugendförderrichtlinie) werden ausschließlich zum Zweck der Beantragung, Inanspruchnahme sowie der Prüfung und Kontrolle der Vereinsförderung verarbeitet. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken findet nicht statt. Die Daten werden innerhalb der Verwaltung ausschließlich an diejenigen Abteilungen weitergegeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten oder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Vereinsförderung benötigen. Eine Weitergabe an externe Stellen oder eine Veröffentlichung der Daten erfolgt nicht.

Gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO werden nur solche personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder verarbeitet, die für den Zweck (Durchführung der Förderprüfung) zwingend erforderlich sind. Eine Nutzung der Daten für andere Verwaltungszwecke, insbesondere für statistische Zwecke, ist ausgeschlossen. Die Vereine sind Verantwortliche i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und haben ihre Mitglieder gemäß Art. 12 und 13 DSGVO über die Datenverarbeitung und die Übermittlung der Daten an die Verwaltung zu informieren.

Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Erfüllung des Zwecks erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Der Schutz der personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder im Rahmen der Vereinsförderung hat für die Verwaltung höchste Priorität. Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der bei der Vereinsförderung eingesetzten Systeme und Verfahren wurden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen.

§ 6

Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie begründet keinen Rechtsanspruch, weder grundsätzlich noch der Höhe nach. Änderungen der Jugendförderrichtlinien obliegen der Entscheidung des Gemeinderates.

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln für örtliche Jugendarbeit der Gemeinde Geratal (Jugendförderrichtlinie) vom 05.11.2020 außer Kraft.

Geratal, den 27.04.2026

Dominik Straube - Siegel -

Bürgermeister