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Amtsblatt der Gemeinde Geratal
Ausgabe 10/2026
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Erhebung von Verpflegungsentgelten der Gemeinde Geratal (Elternbeitragssatzung) vom 04.05.2026

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47), des § 1 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, mehrfach geändert und §§ 24 und 25 neu gefasst sowie § 31 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 29) sowie der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Geratal vom 12.11.2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.11.2023 (Amtsblatt Nr. 23/2023 der Gemeinde Geratal vom 24. November 2023) hat der Gemeinderat der Gemeinde Geratal in der Sitzung am 23.04.2026 die folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Erhebung von Verpflegungsentgelten der Gemeinde Geratal (Elternbeitragssatzung) beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Geratal.

§ 2

Schuldner des Elternbeitrags und des Verpflegungsentgeltes

Die Gemeinde Geratal erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge und für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsentgelte nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Schuldner des Elternbeitrages und des Verpflegungsentgeltes sind die Eltern der Kinder in den Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungs-berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4

Entstehung und Ende der Elternbeitragsschuld und der Pflicht

zur Tragung des Entgeltes für die Inanspruchnahme

von Verpflegungsangeboten

(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens zwei Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung wieder gekündigt haben. Sie endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem (dauerhaften) Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 Abs. 1 ThürKigaG.

(2) Die Pflicht zur Tragung des Entgeltes für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung. Sie endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des zeitweisen oder dauerhaften Ausschlusses des Kindes.

§ 5

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist, außer in den Fällen des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrags für den Monat zu zahlen.

(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung(en), z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung.

(3) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag auf Antrag erstattet. Die Erstattung erfolgt für den jeweiligen Kalendermonat nur dann, wenn das Kind den gesamten Kalendermonat erkrankt war. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum oder bei anderweitiger Abwesenheit des Kindes (z. B. Urlaub) bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt.

(4) Der Elternbeitrag ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos vorzugsweise per SEPA-Lastschriftmandat oder durch Überweisung erfolgen.

(5) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

§ 6

Höhe, Fälligkeit und Zahlung des Verpflegungsentgeltes

(1) Das Verpflegungsentgelt beträgt für eine Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen, Vesper) 35,00 € pro Monat und für eine Halbtagsverpflegung (Frühstück und Mittagessen oder Mittagessen und Vesper) 25,00 € pro Monat. In Kindertageseinrichtungen, in denen ausschließlich Mittagsverpflegung angeboten wird, beträgt das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen 20,00 € pro Monat. Getränke sind in den jeweiligen Verpflegungsangeboten enthalten. Die Essenspreise sind im Verpflegungsentgelt nicht enthalten und werden durch den jeweiligen privaten Essenanbieter gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Verpflegungsentgelte werden monatlich pauschal - unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes - erhoben.

(3) Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats das volle Verpflegungsentgelt für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Verpflegungsentgeltes für den Monat zu zahlen.

(4) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat nicht besuchen kann, wird das Verpflegungsentgelt auf Antrag erstattet. Die Erstattung erfolgt für den jeweiligen Kalendermonat nur dann, wenn das Kind den gesamten Kalendermonat erkrankt war. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum oder bei anderweitiger Abwesenheit des Kindes (z. B. Urlaub) bleibt die Höhe des Verpflegungsentgeltes unberührt.

(5) Die Verpflegungsentgelte sind jeweils zum 10. eines Monats fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos vorzugsweise per SEPA-Lastschriftmandat oder durch Überweisung erfolgen.

§ 7

Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert. Die Verpflegungsentgelte nach § 6 sind von der Elternbeitragsfreiheit ausgenommen.

§ 8

Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Geratal betreuten Anzahl der Kinder einer Familie und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Beim Betreuungsumfang können die Eltern zwischen einer Halbtagesbetreuung (für bis zu 5 Stunden, vormittags bis 12:30 Uhr) und einer Ganztagesbetreuung (bis zu 10 Stunden) wählen. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Kind pro Monat ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen:

Stufe 1 - ab 01.07.2026

Stufe 2 - ab 01.08.2027

Stufe 3 - ab 01.08.2028

(3) Änderungen in der Anzahl der angemeldeten Kinder sind unverzüglich bei der Gemeinde Geratal unter Vorlage der notwendigen Unterlagen zu melden. Die Reduzierung oder Erhöhung des Elternbeitrages durch eine Änderung der Anzahl der angemeldeten Kinder der Familie in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde greift ab dem ersten Tag des Folgemonats nach dem Ereignis, das die Änderung bewirkt hat. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.

(4) Wird der vereinbarte Betreuungsumfang häufig (an mehr als 2 Tagen pro Monat) überschritten, kann die Gemeinde Geratal nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.

(5) Wird ein Kind bis zur Schließzeit der Kindertageseinrichtung nicht abgeholt, so werden pro angefangene halbe Stunde 20,00 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.

§ 9

Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten

(1) Die Gemeinde Geratal erlässt gegenüber den Eltern einen Bescheid, aus dem die Höhe des Elternbeitrages nach Maßgabe dieser Satzung hervor geht. Dieser Bescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides.

(2) Die Anzahl der Kinder, für die innerhalb der Familie Anspruch auf Kindergeld besteht und diese eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde besuchen und die Grundlage für die Höhe des Elternbeitrages sind, müssen von den Gebührenschuldnern durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt werden. Der Nachweis ist unverzüglich mit der Anmeldung des Kindes oder nach Eintritt eines Ereignisses, das eine Reduzierung oder Erhöhung des Elternbeitrages bewirkt, zu erbringen. Wird der Nachweis nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung erbracht, können die Gebühren unter der Annahme, dass nur für ein in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde Geratal angemeldetes Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht, festgesetzt werden.

§ 10

In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

(1) Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Erhebung von Verpflegungsentgelten der Gemeinde Geratal (Elternbeitragssatzung) tritt am 01.07.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Geratal (Kita-Gebührensatzung) vom 2. April 2019 (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.02.2021) außer Kraft.

Geratal, den 04.05.2026

Dominik Straube - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

1.

Mit Beschlussfassung vom 23.04.2026 hat der Gemeinderat der Gemeinde Geratal die Elternbeitragssatzung der Gemeinde Geratal beschlossen.

2.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 04.05.2026, Az.: 092.6223 57 die Elternbeitragssatzung der Gemeinde Geratal gewürdigt. Gründe zu einer Beanstandung liegen nicht vor.

Hinweise:

1. Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung der Satzung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Geratal, An der Glashütte 3, 99330 Geratal OT Gräfenroda schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.

2. Gemäß § 27 a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist der Inhalt dieser Bekanntmachung auf der Internetseite www.gemeinde-geratal.de eingestellt.

Geratal, den 04.05.2026

Dominik Straube

Bürgermeister