Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47); der §§ 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Geratal in seiner Sitzung am 23.04.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuertatbestand
(1) Wer im Gebiet der Gemeinde Geratal Halter eines über drei Monate alten Hundes ist, unterliegt gemäß Satzung der Hundesteuer.
(2) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Geratal hebeberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Geratal hat.
(3) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist.
§ 2
Steuerfreiheit
| Steuerfrei ist das Halten von: | |
| 1. | Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (z. B. Diensthunde der Polizei, des Zolls und des Bundesgrenzschutzes) dienen; |
| 2. | Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen sowie Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe und des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen; |
| 3. | einem Hund, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dient. Solche Personen sind die, die einen Schwerbehindertenausweis mit einem der Merkzeichen „BI“, „aG“, „GI“ oder „H“ besitzen; |
| 4. | Gebrauchshunden, die ausschließlich zum Zwecke der Einkommenserzielung im Rahmen der Berufsausübung gehalten werden (z.B. zur Bewachung von Viehherden, Artistenhunde, Hunde in Brauchbarkeitsausbildung befindlich bzw. brauchbare Hunde von Jagdscheininhabern und Forstbediensteten sowie Berufsjägern). |
| 5. | Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind; |
| 6. | Hunden in Tierhandlungen. |
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines oder mehrerer Hunde. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch.
§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht zu Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
(2) Maßgeblich für die Änderung oder Aufhebung der Steuerpflicht ist der Tag der ordnungsgemäßen Anzeige des Änderungs- bzw. Aufhebungstatbestandes nach den Vorschriften dieser Satzung.
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verendet. Hierüber ist ein geeigneter Nachweis zu bringen. Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorlegen, so erlischt die Steuerpflicht erst am Ende des Monats, in dem die schriftliche Abmeldung des Hundes erfolgt.
(4) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
(5) Wird ein Hund in Pflege, Verwahrung oder vorübergehende Haltung genommen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im
| Kalenderjahr 2026 - 2028 | für jeden Hund 72,00 € |
| ab Kalenderjahr 2029 | für jeden Hund 96,00 € |
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht im gesamten Kalenderjahr, wird die Steuer anteilig in Höhe des 12ten Teils für jeden Monat, in welchem die Steuerpflicht besteht, erhoben.
§ 6
Steuerermäßigungen
(1) Auf Antrag wird die Steuer nach § 5 Abs. 1 um die Hälfte ermäßigt für Hunde die in Einöden und Weilern gehalten werden.
(2) Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 50 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
§ 7
Züchtersteuer
(1) Von den Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben; § 2 Nr. 6 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.
(3) Der Züchter hat den Nachweis über den eingetragenen Zwingernamen vorzulegen.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen)
(1) Die Steuerfreiheit (§ 2) sowie die Steuerermäßigung (§§ 6, 7) gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Voraussetzungen nachweislich vorliegen. Der aktuelle Nachweis ist jährlich zu erbringen.
(2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind.
(3) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
§ 9
Festsetzung der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres mit Steuerbescheid festgesetzt.
(2) Der Steuerbescheid gilt gemäß § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen durch die Gemeinde Geratal erfolgt.
§ 10
Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird als Jahresbetrag zum 01. Juli des Kalenderjahres fällig. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so gilt Satz 1 entsprechend, im Übrigen ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 11
Anzeigepflicht
(1) Wer in der Gemeinde Geratal einen Hund hält, hat diesen innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, bei der Gemeinde Geratal schriftlich anzumelden.
(2) Bei der An-, Um-, bzw. Abmeldung sind vom Hundehalter anzugeben:
| a. | Name, Vorname und Adresse des Hundehalters, |
| b. | Rasse, Alter bzw. Wurfdatum des Hundes, |
| c. | Beginn der Haltung im Gebiet der Gemeinde Geratal, |
| d. | Transponderkennzeichnung (Chip) - Bestätigung vom Tierarzt (Kopie) |
| e. | Nachweis der Hundehalterhaftpflichtversicherung |
| f. | Name, Vorname und Adresse des Vorbesitzers, |
| g. | Datum der Abschaffung und Grund der Abmeldung und |
| h. | Name, Vorname und Adresse des neuen Hundehalters. |
(3) Endet die Hundehaltung im Gemeindegebiet Geratal oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerermäßigung bzw. Steuerfreiheit, so ist dies der Gemeinde Geratal innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.
§ 12
Kennzeichnung
(1) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes macht die Gemeinde Geratal von der Transpondernummer (Chip - Bestätigung vom Tierarzt) nach § 2 Abs. 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) gebrauch. Eine gesonderte Kennzeichnung durch eine Hundesteuermarke ist nicht notwendig.
§ 13
Steueraufsicht und Hundebestandsaufnahmen
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde Geratal auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu geben.
(2) Zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, darf die Gemeinde Geratal territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen. Eine Beauftragung Dritter (z.B. privater Unternehmen) ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses zulässig. Auf Nachfrage sind die volljährigen Einwohner verpflichtet, den Bediensteten bzw. den Beauftragten der Gemeinde Geratal Auskünfte über die in § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Daten zu erteilen, soweit in ihrem Haushalt Hunde gehalten werden.
§ 14
Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 16 – 19 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| a. | entgegen § 11 der Satzung seine Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, |
| b. | entgegen §§ 6 und 11 der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht anzeigt, |
| c. | entgegen § 13 Abs. 2 der Satzung den Beauftragten der Gemeinde Geratal auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 15
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 13.02.2019 außer Kraft.
Geratal, den 04.05.2026
Dominik Straube - Siegel -
Bürgermeister
Beschluss- und Genehmigungsvermerk:
| 1. | Mit Beschlussfassung vom 23.04.2026 hat der Gemeinderat der Gemeinde Geratal die Hundesteuersatzung der Gemeinde Geratal beschlossen. |
| 2. | Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 04.05.2026, Az.: 092.6231 57 die Hundesteuersatzung der Gemeinde Geratal gewürdigt. |
| Das Landratsamt des Ilm-Kreises erlässt folgenden Bescheid: | |
| 1. | Die vorgelegte Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Gemeinde Geratal (Hundesteuersatzung) wird rechtsaufsichtlich genehmigt. |
| 2. | Die Satzung ist nach Zugang dieses Bescheides auszufertigen und anschließend mit der Genehmigung zu veröffentlichen. |
| 3. | Der Bescheid ergeht gebührenfrei. |
Hinweise:
| 1. | Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung der Satzung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Geratal, An der Glashütte 3, 99330 Geratal OT Gräfenroda schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO. |
| 2. | Gemäß § 27 a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist der Inhalt dieser Bekanntmachung auf der Internetseite www.gemeinde-geratal.de eingestellt. |
Geratal, den 04.05.2026
Dominik Straube
Bürgermeister