Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) des § 55 Abs. 2 und 4 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210 ff.) sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBL. S. 277 ff) hat der Gemeinderat der Gemeinde Geratal in seiner Sitzung am 23.04.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
(1) Alle Maßnahmen der Feuerwehr der Gemeinde Geratal zur Abwehr von Brandgefahren und anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 10 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1 ThürBKG vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen sind unentgeltlich.
(2) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren erhebt die Gemeinde Geratal nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften:
§ 2
Entgeltliche Leistungen
(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.
(2) Die Gebührenpflicht gilt für die Nach §28 ThürBKG einzurichtende Brandsicherheitswache.
(3) Für Fälle, die nicht unter den Absatz1 und 2, sondern unter § 55 Abs. 6 Nr. 1 bis 5 ThürBKG fallen werden Entgelte erhoben.
(4) Kostenersatz, Gebühren und Entgelte werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Gemeinde Geratal zu vertretenden Gründen, nicht mehr tätig werden müssen.
§ 3
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Der Kostenersatz, die Gebühren und Entgelte werden nach den Personal- und Sachkosten bemessen, die bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehen. Die Höhe des Kostenersatzes (Pflichtleistungen) sowie der Gebühren und Entgelte (freiwillige Leistungen) richten sich nach den in der Anlage zu dieser Satzung festgesetzten Pauschalsätzen.
(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Anzahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen der Gerätehäuser bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht von den Gerätehäusern aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zu den Gerätehäusern sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird im Minuten-Takt abgerechnet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.
(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Fahrzeuge und Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. d. Abs. 2.
(4) Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben.
(5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlage zu dieser Satzung erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten.
§ 4
Schuldner
(1) Kostenschuldner sind die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen.
(2) Gebührenschuldner sind für die Brandsicherheitswache die Veranstalter im Sinne des § 28 Abs. 1 ThürBKG.
(3) Entgeltschuldner sind diejenigen, die nach § 55 Abs. 6 Nr. 1 bis 5 ThürBKG Leistungen der Feuerwehr Geratal in Anspruch nehmen. Dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
(4) Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(5) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gleiches gilt für Entgeltschuldner.
§ 5
Entstehung des Anspruches und Fälligkeit
(1) Der Anspruch:
| a) | für den Kostenersatz i. S. d. § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ThürBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung; als Abschluss gilt das Ende der Einsatzdauer im Sinne von § 3 Absatz 2 dieser Satzung; |
| b) | für eine Brandsicherheitswache nach §28 ThürBKG entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr; |
| c) | für die auf eine Maßnahme geregelte Gebühr außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung; |
(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des entsprechenden Bescheides fällig.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzungen „Satzung über die Kosten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren“ der ehemaligen Gemeinden Frankenhain vom 20. August 2003, 1. Änderung vom 25. Juni 2007, Geschwenda vom 20. August 2003, 1. Änderung vom 25. Juni 2007, Gossel vom 20. Oktober 2003, 1. Änderung vom 11. Dezember 2007, Gräfenroda vom 11. August 2003, 1. Änderung vom 22. Mai 2007 und Liebenstein vom 11. August 2003, 1. Änderung vom 17. Juli 2007 außer Kraft.
Geratal, 04.05.2026
Dominik Straube
Bürgermeister (Dienstsiegel)
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Geratal vom 04.05.2026. Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr. 2) zusammen.
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| Kostensatz pro Minute | Entgelt pro Minute |
| 1. | Personalkostentarif | ||
| 1.1. | Einsatz von Feuerwehrangehörigen (pro Person) | 0,69 € | 2,24 € |
| 1.2. | Gebühr für Brandsicherheitswache (pro Person) | 0,36 € |
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| 2. | Fahrzeugkosten gruppiert | ||
| 2.1. | Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug | 1,00 € | 9,10 € |
| GR 43 | HLF 10 | ARN-FG 112 |
| 2.2. | Löschfahrzeuge | 1,41 € | 12,66 € |
| FH 23 | TLF 3000 | ARN-FG 100 |
| GO 40 | KLF | IK-GS 724 |
| GO 22 | TLF 16/24 | IK-GG 716 |
| GS 24 | TLF 4000 | IK-GS 112 |
| GS 42 | LF 10 | IK-GG 713 |
| LS 40 | KLF | IK-GG 725 |
| GB 42 | LF 8/6 | ARN-FG 125 |
| 2.3. | Mannschaftstransportwagen | 1,04 € | 5,96 € |
| GR 19 | MTW | ARN-FG 113 |
| GR 10 | KdoW | ARN-FG 101 |
| FH 19 | MTW | ARN FG 106 |
| GS 19 | MTW | ARN-FG 123 |
| GS 14 | MZF | ARN-FG 122 |
| GB 19 | MTW | ARN-FG 126 |
| 3. | Fehlalarmierung Brandmeldeanlagen | |
| Bei Fehlalarmierung, ausgelöst durch eine Brandmeldeanlage, wird ein pauschaler Satz erhoben. | 581,24 € |
Dominik Straube
Bürgermeister
Beschluss- und Genehmigungsvermerk:
| 1. | Mit Beschlussfassung vom 23.04.2026 hat der Gemeinderat der Gemeinde Geratal die Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Geratal beschlossen. |
| 2. | Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 04.05.2026, Az.: 092.6221 57 die Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Geratal gewürdigt. Gründe zu einer Beanstandung liegen nicht vor. |
Hinweise:
| 1. | Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung der Satzung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Geratal, An der Glashütte 3, 99330 Geratal OT Gräfenroda schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO. |
| 2. | Gemäß § 27 a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist der Inhalt dieser Bekanntmachung auf der Internetseite www.gemeinde-geratal.de eingestellt. |
Geratal, den 04.05.2026
Dominik Straube
Bürgermeister