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Amtsblatt der Gemeinde Geratal
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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Allgemeinverfügung über ein Betretungs- und Badeverbot der Talsperre „Lütsche“ in der Gemeinde Geratal Ortschaft Frankenhain

Gemäß §§ 41; 46 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993, in der derzeit gültigen Fassung, erlässt die Gemeinde Geratal folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Für das Gebiet in der Gemeinde Geratal, Gemarkung Frankenhain, Flur 9 Flurstück 1964/5 (Talsperre „Lütsche“), wird mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf ein Betretungs- und Badeverbot verfügt. Die örtliche Begrenzung des Bereiches ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.

Vor-Ort angebrachte Schilder weisen auf das Betretungs- und Badeverbot hin.

2.

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot aus Nummer 1 können mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

3.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Begründung:

Zu 1.

Gemäß §§ 2 kann die Gemeinde Geratal als zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehinderten Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Einhaltung der Rechtsordnung sowie den Schutz von Individualrechtsgütern Dritter.

Gemäß § 4 OBG ist die Gemeinde Geratal als Ordnungsbehörde sachlich und örtlich für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.

Die Gemeinde Geratal ist Pächter der Talsperre „Lütsche“. Die Talsperre befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde Geratal, Gemarkung Frankenhain, Flur 9, Flurstück 1964/5.

Gemäß §§ 41 i. V. m. 46 OBG kann die Ordnungsbehörde das Betreten von Grundstücken bzw. Teilflächen zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit verbieten.

Das ausgewiesene Gebiet der Talsperre „Lütsche“ weißt zum derzeitigen Zeitpunkt einen sehr niedrigen Wasserstand auf.

Aus diesem Grund kommen alte Baumstümpfe, große Steine sowie weitere Gegenstände zum Vorschein, welche eine sehr große Unfall- bzw. Verletzungsgefahr darstellen.

Des Weiteren birgt auch die Schlammschicht eine sehr große Gefahr, da ein Versinken bzw. Stecken bleiben nicht ausgeschlossen werden kann. Die Größe und Tiefe der Schlammschichten ist nicht immer erkennbar.

Auch wenn der Untergrund stabil wirkt, kann sich darunter weicher Schlamm befinden. Sinkt man in diesen ein, kann man sich selbst nicht befreien.

Außerdem kann eine Abnahme der Wasserqualität (weniger Sauerstoff im Wasser, schnellere Ausbreitung von Algen) nicht ausgeschlossen werden. Hier besteht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit.

Das Betretungs- und Badeverbot schließt das Befahren sowohl mit Booten jeglicher Art als auch mit Fahrrädern sowie Kraftfahrzeugen (Autos, Motorräder, etc.) des Stausee „Lütsche“ mit ein.

Die Maßnahme ist geeignet und angemessen. Eine Abwägung des privaten und öffentlichen Interesses ist erfolgt.

Zu 2.

Gemäß § 51 OBG sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld bis zu 5.000,00 Euro festzusetzen.

Zu 3.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S 686), in der derzeit gültigen Fassung, ist im besonderen öffentlichen Interesse geboten.

Die aufschiebende Wirkung einer Klage würde dem angestrebten Ziel des sofortigen Schutzes entgegenstehen.

Einschränkung von Grundrechten:

Aufgrund dieser Allgemeinverfügung können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

Hinweis:

Gemäß § 17 OBG können zur Abwehr einer Gefahr Personen vorübergehend eines Ortes verwiesen bzw. diesen Personen vorübergehend das Betreten desselben untersagt werden.

Inkrafttreten:

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Geratal. Diese Allgemeinverfügung wird zudem in elektronischer Form auf der Internetseite der Gemeinde Geratal veröffentlicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeindeverwaltung Geratal, An der Glashütte 3, 99330 Geratal Einspruch erhoben werden.

Auf Antrag kann die Gemeindeverwaltung Geratal (Anschrift wie vorstehend) die Vollziehung aussetzen. Auf Antrag an das Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 A, 99425 Weimar, kann dieses die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 4 VwGO).

Dominik Straube

Bürgermeister