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Amtsblatt der Gemeinde Geratal
Ausgabe 15/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung ueber die Auslegung des Waehlerverzeichnisses

Landkreis:

Ilm-Kreis

Wahlkreis:

23 Ilm-Kreis II

Bekanntmachung

über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum 8. Thüringer Landtag am 01. September 2024

1. Die Wählerverzeichnisse zur Thüringer Landtagswahl für die Gemeinde Geratal Ortschaften Frankenhain, Geraberg, Geschwenda, Gossel, Gräfenroda und Liebenstein

liegen in der Zeit vom 12. August 2024 bis 16. August 2024 während der Dienststunden:

Montag

von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Dienstag

von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch

von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Donnerstag

von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr und

Freitag

von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr,

in der

Gemeindeverwaltung Geratal, An der Glashütte 3, 99330 Geratal, Zimmer 05, (barrierefrei) zu jedermanns Einsicht aus. Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wahlberechtigte können verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist ihr Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 16. August 2024 bis 11.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Geratal, An der Glashütte 3, 99330 Geratal, Zimmer 05, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11. August 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 23 (Ilm-Kreis II)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1.

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2.

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung (bis zum 11. August 2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes (bis zum 16. August 2024) versäumt hat.

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes entstanden ist oder

c)

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30. August 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Geratal, An der Glashütte 3, 99330 Geratal, Zimmer 5, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist nicht zulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder infolge einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Wahlschein selbst zu beantragen oder einem Dritten Vollmacht zu erteilen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:

-

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Fall einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch ein Postunternehmen übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Geratal, 16.07.2024

Die Gemeindebehörde

Gemeindeverwaltung Geratal