Bebauungsplan "Auf dem Sande" Geraberg
Gemeinde Geratal
Der Gemeinderat der Gemeinde Geratal am 07.07.2020 in öffentlicher Sitzung den Satzungsbeschluss für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Gemeinde Geratal/OT Geraberg (Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB) gefasst. Maßgebend ist die Planfassung vom Mai 2020.
Die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Sande“, OT Geraberg tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).
Die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Sande“, OT Geraberg ergibt sich aus der beigefügten Planskizze.
Die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Sande“ mit Planzeichnung und Begründung kann in der Gemeinde Geratal, An der Glashütte 3, 99330 Geratal/OT Gräfenroda in den Räumen des Bauamtes (Zimmer 34 und 35) während der allgemeinen Dienstzeiten
| Montag | von 09:00 - 11:00 Uhr u. 13:00 - 15:00 Uhr |
| Dienstag | von 09:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 09:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 15:00 Uhr |
| Donnerstag | von 09:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | von 09:00 - 11:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht eingesehen werden.
Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Website der Gemeinde Geratal abrufbar:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der z.Zt. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Geratal unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21(4) ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablau der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Geratal, den 03.08.2023
Dominik Straube
Bürgermeister — Dienstsiegel