Der Gemeinderat der Gemeinde hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 die folgende 1. Änderung zur Bade- und Benutzungsordnung für das Freibad Geraberg der Gemeinde Geratal vom 10.08.2021 beschlossen:
§ 2
Zweck und Verbindlichkeit der Bade- und Benutzungsordnung
(1) Die Bade- und Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Badebetriebs im gesamten Bereich des Freibades einschließlich der Ein- und Ausgänge und der Außenanlagen. Mit dem Betreten des Bades erkennt jeder Gast die Bade- und Benutzungsordnung an und alle anderen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3
Zutritt zu den Badeanlagen
(4) Der Zutritt zu den Bädern sowie der Aufenthalt in den Bädern ist Personen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen gestattet, die
| a. | unter Einfluss berauschender Mittel stehen; |
| b. | Tiere mit sich führen; |
| c. | eine meldepflichtige übertragbare Krankheit oder offene Wunden haben. Diesen Personen ist es gestattet, durch ärztliches Attest die fehlende Übertragungs- oder Infektionsgefahr ihrer Erkrankung nachzuweisen; |
| d. | aufgrund ihrer körperlichen (z.B. Epilepsie, Krampf-, und Ohnmachtsanfälle) oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, sich ohne fremde Hilfe sicher fortzubewegen oder an- und auszuziehen. In Begleitung einer die Defizite ausgleichenden Person, die dafür die Verantwortung übernimmt und tragen kann, ist der Zutritt jedoch erlaubt. |
| e. | das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen. |
(5) Kindern unter 8 Jahren ist der Zutritt zum Bad nur in Begleitung der Erziehungsberechtigten bzw. anderer Aufsichtspersonen, die mindestens 16 Jahre und in der Lage sind, die Aufsichtspflicht auszuüben, gestattet. Dasselbe gilt für Kinder, die das 8. Lebensjahr zwar vollendet haben, aber noch nicht schwimmen können. Den Eltern bzw. Aufsichtspersonen obliegt zu jeder Zeit die Aufsichtspflicht über ihre Kinder. Diese ist nicht gewährleistet, wenn sich die Aufsichtspersonen in einem anderen Bereich aufhalten als die zu beaufsichtigenden Kinder. Die Aufsichtspflicht kann nicht auf Aufsichtspersonal des Bades übertragen werden. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Wasserrutschen, Spielgeräte) sind möglich.
§ 4
Eintritt / Eintrittskarten
(1) Jeder Badegast muss im rechtmäßigen Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung sein. Mit Lösen der Eintrittskarte ist diese entwertet. Die Nutzungsentgelte sowie Tarife sind in der „Entgeltordnung der Gemeinde Geratal zur Erhebung von Nutzungsentgelten für das Freibad Geraberg“ (Nutzungsentgeltordnung Freibad Geraberg) geregelt, die durch öffentlichen Aushang im Bad bekanntgemacht wird.
§ 5
Öffnungs- und Benutzungszeiten
(4) Bei Sonderveranstaltungen oder betriebsbedingten Anlässen (z. B. Aqua-Kurse, Schwimmkurse, Trainingsbetrieb) können der Betrieb auf bestimmte Becken (oder Teile davon) oder die Öffnungszeiten beschränkt werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittspreises besteht. Die Einschränkung des Badebetriebes wird gut sichtbar bekanntgemacht.
§ 6
Badekleidung
(2) Die Benutzung der Badebecken mit Straßenbekleidung oder sonstiger unangemessener Bekleidung ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Badegast durch das Personal aus dem Bad verwiesen werden.
(5) Unterwäsche ist keine geeignete Badekleidung. Kleinkinder haben in den Badebecken eine Badewindel zu tragen.
§ 7
Benutzung des Bades
(4) Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Die Badbenutzung darf keine Selbstgefährdung sowie keine Gefährdung und Belästigung anderer Personen verursachen. Insbesondere ist es nicht gestattet:
| a. | andere Personen unterzutauchen oder in die Badebecken zu stoßen, |
| b. | in Becken mit geringer Wassertiefe und von den Längsseiten in die Sprung- und Schwimmerbecken zu springen, |
| c. | in den Sprung- und Schwimmerbecken Gegenstände wie z. B. Luftmatratzen, Schwimmbretter, Schwimmtiere, etc. zu benutzen (Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen und Schnorcheln ist in den Schwimmerbecken zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung durch das diensthabende Aufsichtspersonal erteilt wurde;) und |
| d. | in den Sprung- und Schwimmerbecken Schwimmhilfen zu benutzen. |
(5) Die Sprung- und Schwimmerbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden.
(6) Jeder Badegast hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, zum Beispiel durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen untersagt. Weiterhin sind insbesondere untersagt:
| a. | Ruhe störender Lärm; hierzu gehört auch der Betrieb von Tonwiedergabe-, Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie Musikinstrumenten, |
| b. | Verschieben der badeigenen Liegen, Stühle und Tische, |
| c. | das Mitbringen von zerbrechlichen Behältern (z. B. aus Glas oder Porzellan), |
| d. | das Spucken auf den Boden oder in das Badewasser, |
| e. | die Belästigung anderer Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele auf den nicht hierfür gekennzeichneten Flächen, |
| f. | das Anlegen von Feuerstellen und der Betrieb von Grillgeräten, |
| g. | das Fotografieren und Filmen fremder Personen ohne deren Einwilligung. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung des Badbetreibers, |
| h. | das Mitführen, Rauchen sowie jeglicher Konsum und Abgabe von Cannabis in allen Bereichen des Bades, einschließlich der Freiflächen (vgl. § 5 Abs. 2 Konsumcannabisgesetz – KCanG). |
§ 8
Besondere Bestimmungen
(4) Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Es ist untersagt, in den Rutschen anzuhalten oder auf- und abwärts zu gehen. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.
§ 11
Haftung
(3) Der Badegast muss Eintrittskarten, andere Zutrittsberechtigungen, Spindschlüssel oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper (z. B. Armband) zu tragen, bei Wegen im Bad mit sich zu führen und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Badbetreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Spind begründet keinerlei Pflichten des Badbetreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Für das ordnungsgemäße Verschließen der Fächer sowie die Kontrolle des ordnungsgemäßen Verschlusses und die sichere Aufbewahrung der Schlüssel ist der Badegast allein verantwortlich.
(5) Bei Schlüsselverlust wird der Inhalt des betreffenden Schließfaches durch das Badpersonal nur aufgrund genauer Beschreibung des Badegastes herausgegeben. Bei zweifelhaften Angaben kann der Inhalt erst nach dem Ende der Öffnungszeit des Bades zurückgegeben werden. Aus Sicherheitsgründen werden Schränke und Spinde, die nach dem Ende der Öffnungszeit des Bades noch verschlossen sind, vom Badpersonal geöffnet. Der bis dahin nicht identifizierte Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(6) Bei schuldhaft aufgetretenem Verlust von Eintrittsausweisen (z. B. Plastikcoin), Wertfachschlüsseln oder sonstigen Mietgegenständen hat der Badegast dem Badbetreiber den entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierfür werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:
| a. | Eintrittsausweise (Plastikcoins) | 10,00 Euro |
| b. | Spindschlüssel | 20,00 Euro |
| c. | sonstige Mietgegenstände | je nach Wiederbeschaffungswert & weiteren nachweisbar entstandenen Kosten |
Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
(7) Der Badegast ist selbst für seinen Sonnenschutz verantwortlich. Dazu gehören insbesondere das Eincremen mit Sonnencreme, das Tragen von Kopfbedeckungen und das Aufsuchen von Schattenplätzen.
§ 13
Sonstiges
(1) Das Angebot und der Verkauf von Speisen und Getränken erfolgen durch Dritte.
(2) Es wird darum gebeten, aktuelle Hinweise auf der Internetseite des Freibades Geraberg (www.freibad-geraberg.de) zu beachten.
§ 14
Inkrafttreten und Bekanntmachung
(3) Die 1. Änderung zur Bade- und Benutzungsordnung für das Freibad Geraberg der Gemeinde Geratal vom 10.08.2021 tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(4) Die Bekanntmachung erfolgt über den Aushang im Freibad Geraberg. Des Weiteren wird die Bade- und Benutzungsordnung auf den Homepages der Gemeinde Geratal (www.gemeinde-geratal.de) und des Freibades Geraberg (www.freibad-geraberg.de) veröffentlicht.
Geratal, den 26.06.2025
Dominik Straube — - Siegel -
Bürgermeister