Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreis-ordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz -ThürKigaG-) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), letzte berücksichtigte Änderung: §§ 16, 22, 34 und 35 geändert, §§ 28 und 36 neu gefasst sowie §§ 30a und 30b aufgehoben durch Gesetz vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 184), des § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1a und 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023| Nr. 190) hat der Gemeinderat der Gemeinde Geratal in der Sitzung am 28.09.2023 die folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Geratal (Kita-Benutzungssatzung) vom 12.11.2020 beschlossen:
§ 1
Träger und Rechtsform
Der § 1 erhält folgende Fassung:
Die Kindertageseinrichtungen „Regenbogen“ (Ortsteil Geraberg), „Pfiffikus“ (Ortsteil Geschwenda), „Gossel“ (Ortsteil Gossel) und „Zwergenland“ (Ortsteil Gräfenroda) werden von der Gemeinde als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 4
Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang
Der § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags mindestens zehn Stunden täglich geöffnet (in der Regel von 06:30 Uhr bis 16:30 Uhr). Der Bürgermeister wird ermächtigt, Änderungen der Öffnungszeiten nach Anhörung des Elternbeirates festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu machen.
§ 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen, am 24.12. und 31.12. sowie an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr eines jeden Jahres, bleiben die Kindertageseinrichtungen geschlossen. Nach Anhörung des Elternbeirates können für jede Kindertageseinrichtung weitere Schließzeiten (z. B. an Brückentagen, wegen baulichen Maßnahmen, zu Fortbildungszwecken des pädagogischen Fachpersonals, …) festgelegt werden. Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden rechtzeitig bis Ende Oktober für das folgende Kalenderjahr gemäß dem Bekanntmachungsrecht der Gemeinde und durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben. In Ausnahme- oder Havariefällen werden die Eltern unverzüglich über die Schließung der Einrichtung informiert. Sollten die Eltern für den Zeitraum der beabsichtigten oder notwendigen Schließung, gegenüber der Gemeinde, einen dringend begründeten Betreuungsbedarf nachweisen, so hat die Gemeinde im Rahmen ihrer Möglichkeiten ggf. Ausweichplätze bereitzustellen.
§ 6
Mitwirkungspflichten
Der § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Übergabe und zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Zur Übergabe und Abholung berechtigte Personen sollen mindestens zwölf Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten oder von einer Person, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, übergeben oder abgeholt werden, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.
Artikel 2
Der Bürgermeister der Gemeinde Geratal wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Geratal (Kita-Benutzungssatzung) in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung im Amtsblatt der Gemeinde Geratal bekannt zu machen.
Artikel 3
Die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Geratal (Kita-Benutzungssatzung) tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Geratal, den 14.11.2023
| Dominik Straube Bürgermeister | - Siegel - |
| 1. | Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung der Satzung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Geratal, An der Glashütte 3, 99330 Geratal OT Gräfenroda schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO. |
| 2. | Gemäß § 27a Abs. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist der Inhalt dieser Bekanntmachung auf der Internetseite www.gemeinde-geratal.de eingestellt. |
Geratal, den 14. November 2023
Dominik Straube
Bürgermeister