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Amtsblatt der Gemeinde Geratal
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzung vom 1. Februar 2023

Satzung der Gemeinde Geratal über die Erhebung von Friedhofsbenutzungs- und Friedhofsverwaltungsgebühren

Friedhofsgebührensatzung vom 1. Februar 2023

Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) erlässt die Gemeinde Geratal die folgende Gebührensatzung:

§ 1

Gebührentatbestand

Nach Maßgabe dieser Satzung werden für die Inanspruchnahme (Benutzung) der von der Gemeinde Geratal verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und sonstigen besonderen Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren gemäß des unter § 5 aufgeführten Gebührenverzeichnisses erhoben. Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2

Gebührenmaßstab, Gebührensatz

(1) Die zu zahlenden Benutzungsgebühren bemessen sich prinzipiell nach dem Ausmaß der Nutzung der von der Gemeinde Geratal verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen durch den Gebührenschuldner; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen.

(2) Die Verwaltungsgebühren bemessen sich prinzipiell unter Berücksichtigung des Interesses des Gebührenschuldners und nach dem Verwaltungsaufwand.

(3) Die im Einzelfall zu zahlende Gebühr bemisst sich unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß des § 5 dieser Satzung.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer

(a)

nach bürgerlichem Recht oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen für die Bestattung zu sorgen hat;

(b)

für die Durchführung der Bestattung gemäß § 18 des Thüringer Bestattungsgesetzes zu sorgen hat;

(c)

ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert

(d)

Umbettungen und Wiederbestattungen beauftragt oder

(e)

Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe nutzt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle

1.

der Antragsteller und

2.

diejenige Person, die sich der Gemeinde Geratal gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr ist verpflichtet, wer Amtshandlungen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.

(4) Mehrere Benutzungsgebührenschuldner haften als Gesamtschuldner; gleiches gilt für mehrere Verwaltungsgebührenschuldner.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten sowie deren Verlängerung mit der Ausstellung der Graburkunde, bei der Zuweisung eines Bestattungsplatzes und bei der Überlassung von Begräbnisplätzen in Urnengemeinschaftsanlagen mit dem Tag der Beisetzung. Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Leistungen.

(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

(3) Im Falle von Umbettungen und/oder besonders begründeten Einzelfällen können Sicherheits- leistungen in Form von Vorauszahlungen verlangt werden.

(4) Eine Rückerstattung der Kosten im Falle des vorzeitigen Verzichtes auf ein Nutzungsrecht bzw. des Entzuges eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte wird nicht gewährt.

§ 5

Gebührenverzeichnis

Es werden folgende Gebühren erhoben (Gebührensätze in EUR):

§ 6

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die bloße Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur fristgemäßen Zahlung nach § 4 Abs. 2 nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Geratal in Kraft.

Gleichzeitig treten

die Friedhofsgebührensatzung der Ortschaft Geschwenda vom 23. Oktober 2014, zuletzt geändert mit 1. Änderungssatzung vom 11. Januar 2018,

die Friedhofsgebührensatzung der Ortschaft Geraberg vom 15. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Dezember 2005,

die Friedhofsgebührensatzung der Ortschaft Gossel vom 01. April 2004, zuletzt geändert mit 2. Änderungssatzung vom 14. April 2015 und

die Friedhofsgebührensatzung der Ortschaft Gräfenroda vom 16. November 2010, zuletzt geändert mit 1. Änderungssatzung vom 12. März 2015

außer Kraft.

Geratal, den 1. Februar 2023

Dominik Straube  —  - Siegel -

Bürgermeister

Hinweise:

1.

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung der Satzung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Geratal, An der Glashütte 3, 99330 Geratal OT Gräfenroda schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.

2.

Gemäß § 27a Abs. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist der Inhalt dieser Bekanntmachung auf der Internetseite www.gemeinde-geratal.de eingestellt.

Geratal, den 1. Februar 2023

Dominik Straube

Bürgermeister