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Amtsblatt der Gemeinde Geratal
Ausgabe 3/2026
Amtlicher Teil
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4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Geratal

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Gemeinderat in der Sitzung am 4. Dezember 2025 die folgende 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Geratal vom 29.07.2020 beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Geratal vom 29. Juli 2020 (Amtsblatt Nr. 16/2020 der Gemeinde Geratal vom 07.08.2020; S. 2ff.) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 07.04.2025 wird wie folgt geändert:

§ 3

Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften)

Der Titel des § 3 wird von „Ortschaften“ in „Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften)“ geändert.

§ 4

Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

1. Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.

2. Es werden folgende Abs. 4 bis 6 neu eingeführt:

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten für Bürgerentscheide in den Ortschaften der Gemeinde Geratal entsprechend.

(5) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In den Ortschaften der Gemeinde Geratal hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortschaftsrates

(6) Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).

§ 5

Einwohnerfragestunde und -versammlung

Der Titel des § 5 wird von „Einwohnerversammlung“ in „Einwohnerfragestunde und -versammlung“ geändert.

§ 8

Beigeordnete

1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte zwei ehrenamtliche Beigeordnete.

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den ersten ehrenamtlichen Beigeordneten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den zweiten ehrenamtlichen Beigeordneten, vertreten.

§ 11

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche sind bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise zu beteiligen. Die Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Planungen und Vorhaben stehen. Die Beteiligung kann in Form einer Versammlung mit Kindern und Jugendlichen entsprechend der Regelungen des § 15 Abs. 1 ThürKO, der Bildung eines Kinder- Jugendbeirates oder eines Workshops erfolgen.

§ 14

Entschädigungen

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Gemeinderatsmitglieder sowie die sachkundigen Bürger erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 36,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Die Mitglieder des Ortschaftsrates erhalten als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 27,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrates, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied oder ein sachkundiger Bürger oder ein Ortschaftsratsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

2. Es wird folgender Abs. 2 neu eingeführt:

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) vom 06. November 2018 (GVBl. S. 703) in der jeweils geltenden Fassung die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

3. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden zu den Abs. 3 bis 6.

4. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.

5. Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

a)

der erste ehrenamtliche Beigeordnete

450,00 Euro

b)

der zweite ehrenamtliche Beigeordnete

162,00 Euro

c)

die Ortschaftsbürgermeister

i.

der Ortschaft Frankenhain

440,65 Euro

ii.

der Ortschaft Geraberg

765,14 Euro

iii.

der Ortschaft Geschwenda

731,68 Euro

iv.

der Ortschaft Gossel

304,78 Euro

v.

der Ortschaft Gräfenroda

827,07 Euro

vi.

der Ortschaft Liebenstein

247,76 Euro

6. Es wird folgender Abs. 7 neu eingeführt:

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 6 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 1 bis 3 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 07. September 1993 (GVBl. S. 617) in der jeweils geltenden Fassung die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

7. Die bisherigen Abs. 6 bis 8 werden zu den Abs. 8 bis 10.

8. Abs. 8 wird wie folgt geändert:

Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche Entschädigung:

a)

der Vorsitzende des Gemeinderates, soweit es sich um ein nach § 6 Abs. 5 vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied handelt

pro Sitzungsführung

15,00 Euro,

b)

der stellvertretende Vorsitzende des Gemeinderates, soweit es sich um ein nach § 6 Abs. 5 vom Gemeinderat gewähltes Gemeinderatsmitglied handelt

pro Sitzungsführung

15,00 Euro,

c)

der Vorsitzende eines Ausschusses

pro Sitzungsführung

10,00 Euro,

d)

der stellvertretende Vorsitzende eines Ausschusses

pro Sitzungsführung

10,00 Euro.

Nimmt der Vorsitzende des Gemeinderates oder eines Ausschusses bzw. ein in Satz 1 benannter Stellvertreter die Sitzungsführung einer Sitzung nur teilweise wahr, erhält er die Hälfte der ihm nach Satz 1 zustehenden Entschädigung.

§ 15

Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Rechtsverordnungen und öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Geratal sowie der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner beschließenden Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte erfolgt durch Veröffentlichung in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Geratal. Die elektronischen Ausgaben des Amtsblattes werden auf der Internetseite der Gemeinde Geratal (www.gemeinde-geratal.de) bereitgestellt und sind während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Geratal kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

2. Es wird folgender Abs. 2 neu eingeführt:

Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung, Rechtsverordnung oder öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Geratal oder ein Beschluss des Gemeinderates und seiner beschließenden Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen deren öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

a.

Ortschaft Frankenhain

Mühlsteinstraße 7

b.

Ortschaft Geraberg

Edeka-Parkplatz (Gewerbepark);

Parkplatz Arnstädter Straße

c.

Ortschaft Geschwenda

Bushaltstelle neben Rathaus,

Geraberger Straße

d.

Ortschaft Gossel

Crawinkeler Straße 2

e.

Ortschaft Gräfenroda

Bahnhofstraße 1

f.

Ortschaft Liebenstein

Hauptstraße 41

3. Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden zu den Abs. 3 und 4.

4. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Für sonstige öffentliche, amtliche oder ortsübliche Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, insofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

5. Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse oder der Ortschaftsräte erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der öffentlichen Bekanntmachungen auf der Internetseite der Gemeinde Geratal (www.gemeinde-geratal.de).

6. Es wird folgender Abs. 5 neu eingeführt:

Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse oder der Ortschaftsräte nicht in der durch Absatz 4 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

a.

Ortschaft Frankenhain

Mühlsteinstraße 7

b.

Ortschaft Geraberg

Edeka-Parkplatz (Gewerbepark);

Parkplatz Arnstädter Straße

c.

Ortschaft Geschwenda

Bushaltstelle neben Rathaus,

Geraberger Straße

d.

Ortschaft Gossel

Crawinkeler Straße 2

e.

Ortschaft Gräfenroda

Bahnhofstraße 1

f.

Ortschaft Liebenstein

Hauptstraße 41

7. Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 6.

Artikel 2

Der Bürgermeister der Gemeinde Geratal wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung der Gemeinde Geratal in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung im Amtsblatt der Gemeinde Geratal bekannt zu machen.

Artikel 3

Die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Geratal vom 29.07.2020 tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Geratal, den 06.02.2026

Dominik Straube  —  - Siegel -

Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

1.

Mit Beschlussfassung vom 04.12.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Geratal die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Geratal beschlossen.

2.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 16.01.2026, Az.: 092.61 57 die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Geratal gewürdigt. Gründe zu einer Beanstandung liegen nicht vor.

Hinweise:

1.

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung der Satzung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Geratal, An der Glashütte 3, 99330 Geratal OT Gräfenroda schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.

2.

Gemäß § 27 a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist der Inhalt dieser Bekanntmachung auf der Internetseite www.gemeinde-geratal.de eingestellt.

Geratal, den 06.02.2026

Dominik Straube

Bürgermeister