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Amtsblatt der Gemeinde Geratal
Ausgabe 3/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer A und der Grundsteuer B der Gemeinde Geratal für das Jahr 2026 und Begleichung der Hundesteuer der Gemeinde Geratal für das Jahr 2026

An alle Steuerpflichtigen der Gemeinde Geratal

Auf der Grundlage der Vorschriften des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz gibt die Gemeinde Geratal bekannt, dass die Grundsteuer A und B und die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt wird. Für die Steuerschuldner, denen für 2026 ein schriftlicher Steuerbescheid zugeht, erfolgt in diesem Bescheid die Festsetzung der Grundsteuer bzw. der Hundesteuer.

Auf den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden sind bereits die Fälligkeiten und Beträge für die Folgejahre angegeben. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 keinen Grund- bzw. Hundesteuerbescheid erhalten haben, die gleiche Grund- bzw. Hundesteuer entrichten müssen, wie auf dem zuletzt bekanntgegeben Bescheid unter „Fälligkeiten Folgejahre“ (15.02.2026, 15.05.2026, 01.07.2026, 15.08.2026, 15.11.2026) zu ersehen ist.

Auch wenn kein schriftlicher Grund- bzw. Hundesteuerbescheid für das Jahr 2026 zugeht, treten für diese Steuerpflichtigen mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein. Die Hebesätze betragen derzeit für die Grundsteuer A 300% und die Grundsteuer B 389% (§ 61 Absatz 1 Nr. 2 ThürKO).

Ich bitte die Einzahlungen der Grundsteuer entsprechend der Fälligkeiten vorzunehmen. Bei bereits erteiltem SEPA-Lastschriftmandat erfolgt der Einzug der Steuerbeträge automatisch. Sollten Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen wollen, können Sie das Formular auf der Internetseite der Gemeinde Geratal unter https://www.gemeinde-geratal.de/sepa-lastschriftmandat-einzugsermaechtigung/ Verwaltung & Politik / Formularservice abrufen und ausgefüllt und unterschrieben an die Verwaltung senden oder Sie wenden sich telefonisch an die Verwaltung 036205-933-0. Zudem bitten wir von der Möglichkeite der Jahreszahlungen mit Fälligkeit 01. Juli eines jeden Jahres Gebrauch zu machen. Diese Umstellung ist gerade bei kleineren Steuerbeträgen sinnvoll, kostensparend und auf Antrag möglich.