Aus aktuellem Anlass möchte Sie auf der Grundlage der geltenden Straßenreinigungssatzungen auf die Räum- und Streupflicht der Eigentümer der Grundstücke, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030ff. BGB und Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB hinweisen.
Sie sind dazu verpflichtet, Gehwege und Zugänge zu Überwegen von Ihren Grundstücken in ausreichender Breite von Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.
Weiterhin ist Folgendes zu beachten:
| * | Sollten Sie der Räum- und Streupflicht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachkommen können, ist hierfür ein Dienstleistungsunternehmen damit zu beauftragen. |
| * | Der geräumte Schnee ist grundsätzlich auf das eigene Grundstück, nicht in den öffentlichen Verkehrsraum, zu verbringen. |
| * | Fahrzeuge sind so abzustellen, dass Sie den Straßenwinterdienst nicht behindern. Bitte stellen Sie - wenn möglich - Ihr Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück ab. Dies betrifft vor allem enge Straßen und Gassen. |
Nähere Informationen hierzu finden Sie im Innenteil.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung!
Ihr Bürgermeister
Dominik Straube