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Amtsblatt der Gemeinde Geratal
Ausgabe 3/2026
Amtlicher Teil
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Hinweis zur Räum- und Streupflicht

Gemäß §§ 3, 6, 9 und 10 der aktuellen Straßenreinigungssatzungen sind die Eigentümer der Grundstücke, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB und Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB verpflichtet, die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in ausreichender Breite von Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Sollte dies aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr möglich sein, ist ein Dienstleistungsunternehmen mit der Pflicht zu beauftragen.

Die Straßenflächen werden ordnungsgemäß geräumt durch den Winterdienstbeauftragten. Hier bittet die Ordnungsverwaltung darum, darauf zu achten, dass abgestellte Fahrzeuge den Winterdienst nicht behindern (Durchfahrtsbreite). Die Fahrzeuge sind in den Wintermonaten auf den Grundstücken abzustellen, soweit dies möglich ist. Dies betrifft vor allen enge Straßen und Gassen. Die in den §§ 9 und 10 Straßenreinigungssatzungen getroffenen Regelungen sind dabei strikt einzuhalten. Nachfolgend finden Sie zum besseren Verständnis einen diesbezüglichen Auszug aus den noch geltenden Straßenreinigungssatzungen.

Der geräumte Schnee ist grundsätzlich auf das eigene Grundstück, nicht in den öffentlichen Verkehrsraum, zu verbringen.

III

WINTERDIENST

§ 9

Schneeräumung

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Absatz 1 der Satzung, wobei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Meter zu räumen.

(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.

(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

(7) Die den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

§ 10

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 9 Absatz 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 9 Absatz 1 Sätze 3 ff. Anwendung.

(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertig gestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 9 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

(5) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 9 Absatz 5 zu beseitigen.

(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

(7) § 9 Absatz 7 gilt entsprechend

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