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Amtsblatt der Gemeinde Geratal
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Geratal

zur Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen

Auf den Friedhöfen der Gemeinde Geratal, Friedhof Arlesberg, Friedhof Geraberg, Friedhof Geschwenda, Friedhof Gossel und Friedhof Gräfenroda, wird voraussichtlich in der Zeit vom 11. April bis 21. April 2023 die jährliche Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen gemäß § 9 der Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien VSG 4.7 der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau durchgeführt.

Mit dieser Prüfung wird ein Fachunternehmen betraut, das die Prüfung mit einem speziell hierfür entwickelten Gerät vornimmt.

Nicht mehr standfeste bzw. umsturzgefährdete Grabmale werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet. Über die Prüfung der Grabmale werden Prüfprotokolle gefertigt. Die Nutzungsberechtigten nicht mehr standfester oder umsturzgefährdeter Grabmale werden über diesen Sachverhalt zusätzlich schriftlich informiert. Die Prüfprotokolle können in der Gemeindeverwaltung Geratal, Friedhofsverwaltung, Zimmer 4 oder 5, An der Glashütte 3 in 99330 Geratal eingesehen werden.

Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger gemäß § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Geratal vom 11.02.2023, in der jeweils gültigen Fassung, auf Kosten des Nutzungsberechtigten sofortige Sicherungsmaßnahmen treffen (Absperren der Grabstätte, Umlegen des Grabmales).

Zur Beseitigung der Unfallgefahr ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, umgehend Abhilfe zu schaffen.

Der Friedhofsverwaltung ist der Nachweis zu erbringen, dass die ordnungsgemäße Instandsetzung vorgenommen wurde.

Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

Die diesjährige Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen wird voraussichtlich bis spätestens 21. April 2023 abgeschlossen sein.

Die Nutzungsberechtigten werden hiermit aufgerufen, ihre Grabstätten nach diesem Termin zu kontrollieren und bei Kennzeichnung durch einen Aufkleber ihrer Verkehrssicherungspflicht umgehend nachzukommen.

Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die jeweilige bauliche Anlage zu entfernen.

In diesem Fall wird der Nutzungsberechtigte vor Einleitung der Maßnahme schriftlich aufgefordert, den Mangel innerhalb einer festgesetzten Frist zu beheben.

Für Abstimmungen und Rückfragen steht Ihnen die Friedhofsverwaltung unter den Telefonnummern 036205/93314 und 93315 zur Verfügung.

Friedhofsverwaltung