Die Gemeinde Geratal ist gemäß § 12 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (ThürGNGG 2019) Rechtsnachfolger der Gemeinden Frankenhain, Geraberg, Geschwenda, Gossel, Gräfenroda und Liebenstein. Gemäß § 46 Abs. 2 ThürGNGG 2019 bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden in der neu gebildeten Gemeinde Geratal bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam.
Gemäß §§ 3 bis 8 der Straßenreinigungssatzungen der Gemeinde Geratal, mit den Ortsteilen Frankenhain, Geraberg, Geschwenda, Gossel, Gräfenroda und Liebenstein, sind die Eigentümer der Grundstücke, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB und Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB verpflichtet, die öffentlichen Straßen in dem in § 2 Absatz 2 der Straßenreinigungssatzungen aufgeführten Umfang zu reinigen. Nachfolgend führe ich einen Auszug der Regelungen der Straßenreinigungssatzungen der Ortsteile der Gemeinde Geratal mit der Bitte um Beachtung auf.
§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Absätze 1 bis 3 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
…
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind:
| a) | innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG) alle öffentlichen Straßen, |
…
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
| a) | die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren, |
| b) | die Parkplätze, |
| c) | die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, |
| d) | die Gehwege und Schrammborde, |
| e) | Böschungen, Stützmauern und ähnliches, |
| f) | die Überwege. |
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbstständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, so genannte Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.
(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.
§ 3
Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Gemeinde ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind der Gemeinde umgehend mitzuteilen.
(4) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist.
(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrund-stücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen.
Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.
II
ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG
§ 5
Umfang der allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.
(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden.
§ 6
Reinigungsfläche
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte - zu reinigen.
(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
§ 7
Reinigungszeiten
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten einmal wöchentlich am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag und zwar
| a) | in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr, |
| b) | in der zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen. |
(2) Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Absatz 1 Thüringer Straßengesetz, § 7 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.
D. Gimm
Amtsleiter Ordnungsverwaltung