1.
Am 23. April 2023 findet die
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2.
Die Ortschaft Gräfenroda ist in folgende zwei Stimmbezirke eingeteilt:
| Stimm- bezirk | Abgrenzung des Stimmbezirks | Wahlraum Straße, Hausnummer, Ort |
| 0006 | Gräfenroda 01: Alte Lache, An der Glashütte, Dörrberg, Dörrberger Hammer, Kirchholz, Metzelbach, Rosental, Schiebigenberg, Schillerstraße, Schwarzbach, Siedlung, Straße der Einheit, Straße des Aufbaus, Straße des Friedens, Waldstraße, Wiesenweg | Feuerwehrgerätehaus Gräfenroda, Waldstraße 42, 99330 Geratal |
| 0007 | Gräfenroda 02: Am Bahnhof, Am Hopfenberg, Am Kellnerplatz, Anspielgasse I, Anspielgasse II, Anspielgasse III, Bahnhofstraße, Burgstraße, Burgstraße II, Gartenallee, Goethestraße, Heinrich-Heine-Straße, Hintergasse, Hirtenwiese, Ilmenauer Straße, Lindenplatz, Neue Straße, Poststraße, Stadel, Südstraße, Zum Wolfstal | Bürgerhaus „Deutscher Hof“, Bahnhofstraße 5, 99330 Geratal |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21. März 2023 bis 02. April 2023 zugestellt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters ist ein Wahlvorschlag zugelassen worden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf handschriftlich auf dem Stimmzettel eintragen.
4.
Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
In der Wahlzelle darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
5.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
6.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage, dem 23. April 2023, bis 18.00 Uhr eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle auch abgegeben werden.
7.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
8.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 24. April 2023, um 08.00 Uhr bis voraussichtlich 12.00 Uhr, in demselben Wahlraum fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.
Geratal, den 27.03.2023
Gimm
Wahlleiter der Gemeinde Geratal