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Amtsblatt der Gemeinde Geratal
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung

1. Am 11. Mai 2025 findet die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Geratal statt.

Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2. Die Gemeinde Geratal ist in acht allgemeine Stimmbezirke und zwei Briefwahlbezirke eingeteilt.Die Wahlräume befinden sich:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 7. April 2025 bis 20. April 2025 zugestellt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag, dem 11. Mai 2025, um 13:00 Uhr zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass, Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten einen gültigen Identitätsausweis, zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung wird den Wahlberechtigten zurückgegeben, da diese noch für eine eventuelle Stichwahl am 25. Mai 2025 benötigt wird.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe geschieht wie folgt:

Jede Wählerin / jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

4. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag, dem 11. Mai 2025, bis 18:00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Die Wahlhandlung und die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zu den Wahlräumen, sowie zu den Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände Zutritt, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

7. Kann die Ermittlung des Wahlergebnisses im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden, so wird sie am Montag, dem 12. Mai 2025, um 08:00 Uhr bis voraussichtlich 12:00 Uhr, in demselben Wahlraum sowie in den Arbeitsräumen der Briefwahlvorstände fortgesetzt.

8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Geratal, den 8. April 2025

David Gimm

Wahlleiter