Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 09.11.2022 mit Beschluss Nr. 04/2022 die 11. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung vom 28.01.2003 beschlossen. Mit Schreiben vom 25.11.2022 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises der Veröffentlichung der nachfolgenden abgedruckten 11. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser- Verband Ilmenau vom 28.01.2003 zugestimmt:
Aufgrund der §§ 20 Abs. 1 und 2 und 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und der §§ 1, 2, 10, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) erlässt der Zweckverband Wasser-und Abwasser-Verband Ilmenau folgende Satzung:
I. Änderung
| 1. | § 2 Absatz (3) Grundgebühr wird wie folgt geändert: |
Alt:
„Die Grundgebühr beträgt, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz), bei der Verwendung von Wasserzählern:
| Qn- Nenndurchfluss | Q3- Dauerdurchfluss | Grundgebühr (zzgl. gesetzl. USt.) | ||
| bis Qn | 2,5 m³/h | oder bis Q3 | 4 m³/h | 9,50 €/Monat |
| bis Qn | 6 m³/h | oder bis Q3 | 10 m³/h | 45,60 €/Monat |
| bis Qn | 10 m³/h | oder bis Q3 | 16 m³/h | 76,00 €/Monat |
| bis Qn | 15 m³/h | oder bis Q3 | 25 m³/h | 114,00 €/Monat |
| bis Qn | 25 m³/h | oder bis Q3 | 40 m³/h | 190,00 €/Monat |
| bis Qn | 40 m³/h | oder bis Q3 | 63 m³/h | 304,00 €/Monat |
| bis Qn | 60 m³/h | oder bis Q3 | 100 m³/h | 456,00 €/Monat |
| bis Qn | 150 m³/h | oder bis Q3 | 250 m³/h | 1.140,00 €/Monat.“ |
Neu:
„Die Grundgebühr beträgt, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz), bei der Verwendung von Wasserzählern:
| Qn- Nenndurchfluss | Q3- Dauerdurchfluss | Grundgebühr (zzgl. gesetzl. USt.) | ||
| bis Qn | 2,5 m³/h | oder bis Q3 | 4 m³/h | 10,00 €/Monat |
| bis Qn | 6 m³/h | oder bis Q3 | 10 m³/h | 48,00 €/Monat |
| bis Qn | 10 m³/h | oder bis Q3 | 16 m³/h | 80,00 €/Monat |
| bis Qn | 15 m³/h | oder bis Q3 | 25 m³/h | 120,00 €/Monat |
| bis Qn | 25 m³/h | oder bis Q3 | 40 m³/h | 200,00 €/Monat |
| bis Qn | 40 m³/h | oder bis Q3 | 63 m³/h | 320,00 €/Monat |
| bis Qn | 60 m³/h | oder bis Q3 | 100 m³/h | 480,00 €/Monat |
| bis Qn | 150 m³/h | oder bis Q3 | 250 m³/h | 1.200,00 €/Monat.“ |
| 2. | § 3 Verbrauchsgebühr wird wie folgt geändert: |
| a) | § 3 Abs. (3) wird wie folgt geändert: |
Alt:
„Die Gebühr beträgt 2,53 EUR pro cbm entnommenen Wassers zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz).“
Neu:
„Die Gebühr beträgt 2,75 EUR pro cbm entnommenen Wassers zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz).“
| b) | § 3 Abs. (4) wird wie folgt geändert: |
Alt:
„Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,53 EUR pro cbm entnommenen Wassers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz).“
Neu:
„Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,75 EUR pro cbm entnommenen Wassers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz).“
II. In-Kraft-Treten:
Die 11. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau (GS-WBS) vom 28.01.2003 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
ausgefertigt Ilmenau, den 30.11.2022
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 09.11.2022 mit Beschluss Nr. 05/2022 die 24. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalsatzung vom 28.01.2003 beschlossen. Mit Schreiben vom 25.11.2022 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises der Veröffentlichung der nachfolgenden abgedruckten 24. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalsatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser- Verband Ilmenau vom 28.01.2003 zugestimmt:
Aufgrund der §§ 20 Abs. 2, 21 und 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und der §§ 1, 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) erlässt der Zweckverband Wasser-und Abwasser-Verband Ilmenau folgende Satzung:
I. Änderung
| 1. | § 2 Grundgebühr wird wie folgt geändert: |
Alt:
Die Grundgebühr wird bei allen Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind und von denen Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet wird (Voll- und Teileinleiter), sowie bei allen Grundstücken, die nicht anschließbar sind (Direkteinleiter), aber entsorgt werden, wie folgt erhoben:
| a) | für Volleinleiter | 11,00 Euro/Monat je Anschluss |
| b) | für Teileinleiter (mechanische/teilbiologische Kleinkläranlage) | 10,00 Euro/Monat je Anschluss |
| c) | für Teileinleiter (vollbiologische Kleinkläranlage) | 8,00 Euro/Monat je Anschluss |
| d) | für Direkteinleiter | 4,50 Euro/Monat je Anschluss. |
Neu:
Die Grundgebühr wird bei allen Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind und von denen Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet wird (Voll- und Teileinleiter), sowie bei allen Grundstücken, die nicht anschließbar sind (Direkteinleiter), aber entsorgt werden, wie folgt erhoben:
| a) | für Volleinleiter | 12,00 Euro/Monat je Anschluss |
| b) | für Teileinleiter (mechanische/teilbiologische Kleinkläranlage) | 12,00 Euro/Monat je Anschluss |
| c) | für Teileinleiter (vollbiologische Kleinkläranlage) | 8,00 Euro/Monat je Anschluss |
| d) | für Direkteinleiter | 4,50 Euro/Monat je Anschluss. |
| 2. | § 3 Einleitungsgebühr wird wie folgt geändert: |
| a) | § 3 Abs. (1) Satz 2 wird wie folgt geändert: |
Alt:
„2Die Einleitungsgebühr für die Entsorgung des Abwassers über das öffentliche Kanalnetz und über die zentrale Kläranlage (Volleinleiter) beträgt
2,69 EUR pro cbm Abwasser.“
Neu:
„2Die Einleitungsgebühr für die Entsorgung des Abwassers über das öffentliche Kanalnetz und über die zentrale Kläranlage (Volleinleiter) beträgt
3,10 EUR pro cbm Abwasser.“
| b) | § 3 Abs. (6) Satz 1 wird wie folgt geändert: |
Alt:
„1Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so betragen die Einleitungsgebühren
| - | für mechanische oder teilbiologische Kleinkläranlagen 2,93 EUR pro cbm Schmutzwasser (Teileinleiter) und |
| - | für vollbiologische Kleinkläranlagen (nach dem Stand der Technik) 2,29 EUR pro cbm Schmutzwasser (Teileinleiter-Vollbiologie).“ |
Neu:
„1Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so betragen die Einleitungsgebühren
| - | für mechanische oder teilbiologische Kleinkläranlagen 3,29 EUR pro cbm Schmutzwasser (Teileinleiter) und |
| - | für vollbiologische Kleinkläranlagen (nach dem Stand der Technik) 2,36 EUR pro cbm Schmutzwasser (Teileinleiter-Vollbiologie).“ |
| 3. | § 4 Beseitigungsgebühr wird wie folgt geändert: |
| a) | § 4 Abs. (2) wird wie folgt geändert: |
Alt:
„Die Gebühr beträgt 62,78 EUR pro cbm Fäkalschlamm aus einer Grundstückskläranlage.“
Neu:
„Die Gebühr beträgt 73,74 EUR pro cbm Fäkalschlamm aus einer Grundstückskläranlage.“
| b) | § 4 Abs. (3) wird wie folgt geändert: |
Alt:
„Die Gebühr beträgt 31,99 Euro pro cbm Abwasser aus einer abflusslosen Grube.“
Neu:
„Die Gebühr beträgt 39,14 EUR pro cbm Abwasser aus einer abflusslosen Grube.“
II. In-Kraft-Treten:
Die 24. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalsatzung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (GS-EWS/FES) vom 28.01.2003 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
ausgefertigt Ilmenau, den 30.11.2022
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 09.11.2022 mit Beschluss Nr. 06/2022 die 9. Änderungssatzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter im Gebiet des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau (Abwälzung AWAG) vom 23.08.2002 beschlossen. Mit Schreiben vom 25.11.2022 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises der Veröffentlichung der nachfolgenden abgedruckten 9. Änderungssatzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter im Gebiet des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (Abwälzung AWAG) vom 23.08.2002 zugestimmt:
Aufgrund der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), des § 9 Abs. 2 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) i. V. m. § 8 Abs. 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1993 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) sowie der §§ 1 und 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) erlässt der Zweckverband Wasser-und Abwasser-Verband Ilmenau folgende Satzung
I. Änderung
§ 6 Abgabesatz wird wie folgt geändert:
Der § 6 Abs. (1) wird in Satz 1 wie folgt geändert:
Alt:
„Der Abgabesatz nach § 5 Abs. (1) beträgt
je cbm - Frischwasserverbrauch
0,71 EUR/cbm.“
Neu:
„Der Abgabesatz nach § 5 Abs. (1) beträgt
je cbm - Frischwasserverbrauch
0,66 EUR/cbm.“
II. In-Kraft-Treten:
Die 9. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter im Gebiet des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser- Verband Ilmenau vom 23.08.2002 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
ausgefertigt Ilmenau, den 30.11.2022
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
Hinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Zweckverband schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau hat in ihrer Sitzung am 09.11.2022 mit Beschluss Nr. 03/2022 die nachstehende Haushaltssatzung 2023 des Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau beschlossen:
Auf Grund des § 55 Abs. 2 ThürKO i. V. m. § 36 ThürKGG erlässt der WAVI folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan 2023 *), für das Wirtschaftsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er weist
| im Erfolgsplan: | |||
| - | Bereich Trinkwasser | Erträge in Höhe von | — 12.610.310,00 EUR |
| Aufwendungen in Höhe von | — 11.222.000,00 EUR | ||
| Jahresgewinn | 1.388.310,00 EUR | ||
| - | Bereich Abwasser | Erträge in Höhe von | — 16.213.458,00 EUR |
| Aufwendungen in Höhe von | — 13.540.358,00 EUR | ||
| Jahresgewinn | 2.673.100,00 EUR | ||
| im Vermögenshaushalt: | |||
| - | Bereich Trinkwasser | Einnahmen in Höhe von | — 11.684.000,00 EUR |
| Ausgaben in Höhe von | — 11.684.000,00 EUR | ||
| - | Bereich Abwasser | Einnahmen in Höhe von | — 13.660.000,00 EUR |
| Ausgaben in Höhe von | — 13.660.000,00 EUR | ||
aus.
§ 2
Der Gesamtbetrag für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf
1.775.000 EUR
festgesetzt. Davon entfallen auf
| den Bereich Trinkwasser | 0 EUR, |
| den Bereich Abwasser | 1.775.000 EUR. |
§ 3
Für das Wirtschaftsjahr 2023 werden Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt in Höhe von
4.400.000 EUR
festgesetzt. Davon entfallen auf
| den Bereich Trinkwasser | 3.500.000 EUR, |
| den Bereich Abwasser | 900.000 EUR. |
§ 4
| a. | Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern eine Beteiligung an den Betriebskosten im Bereich Abwasser in Höhe von |
| 816.750 EUR | |
| Die Anteile je Verbandsmitglied errechnen sich nach der festgestellten Abwassermenge in 2021. | |
| b. | Der Verband erhebt eine Kostenbeteiligung der Straßenbaulastträger für Investitionskosten im Bereich Abwasser in Höhe von |
| 745.000 EUR | |
| c. | Der Gesamtbetrag der Aufwendungen für Sachanlagen im Vermögenshaushalt wird auf |
| 14.170.000 EUR | |
| festgesetzt. Davon entfallen auf | |
| den Bereich Trinkwasser | 6.875.000 EUR, |
| den Bereich Abwasser | 7.295.000 EUR. |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf
4.804.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Ausgefertigt
Ilmenau, den 30.11.2022
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender
*) hier nicht abgedruckt
I. Genehmigungsvermerk
Mit Bescheid vom 21.11.2022 hat das Landratsamt des Ilm-Kreises die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2023 des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau genehmigt.
II. Auslegungshinweise
Die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2023 des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau zusammen mit dem Wirtschaftsplan 2023 in seiner gültigen Fassung liegen in der Zeit von 30.01.2023 bis 10.02.2023 während der Dienstzeiten im kaufmännischen Bereich in den Geschäftsräumen des Verbandes öffentlich aus (Naumannstraße 21, 98693 Ilmenau).
Sprechzeiten
| Montag bis Donnerstag | 07:00 bis 12:00 Uhr und |
| 13:00 bis 15:00 Uhr | |
| Freitag | 07:00 bis 12:00 Uhr |
Dr. Schultheiß
Verbandsvorsitzender