Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach hat auf der Grundlage des § 27 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG) am 08.03.2019 die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach (OBV) erlassen. Für die Verfolgung der in dieser Verordnung geregelten Ordnungswidrigkeiten ist die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach nach § 51 Abs. (2) Nr. 3 OBG ebenfalls zuständig. Das einzuhaltende Verfahren ist im Wesentlichen bundeseinheitlich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.
Leider nehmen Verstöße gegen die OBV der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach zu. Auch wird das subjektive Sicherheitsempfinden der Anwohner durch störendes Verhalten in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Die Häufigkeit der Verstöße macht eine präventive Erwägung bei der Bemessung der Geldbuße notwendig. Die höheren Geldbußen sollen den Täter und andere von erneuten Zuwiderhandlungen abhalten.
Die Verwarn- und Bußgeldbeträge können gemäß den Grundsätzen des § 17 Abs. (3) und Abs. (4) des OWiG nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.
§ 1
Geltungsbereich
Der Bußgeldkatalog gilt für das gesamte Gebiet der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
§ 2
Tatbestände und Geldbußen
| Tatbestands- nummer | Tatbestand | Rechtsgrundlage | Geldbuße |
| 1 | Verrichtung der Notdurft | § 20 Abs. (1) Nr. 42 OBV | 60,00 € |
| 2 | Entsorgung und Wegwerfen von Abfällen aller Art außerhalb von vorgesehenen Behältern | § 20 Abs. (1) Nr. 6, 7, 8 OBV | 80,00 € |
| 3 | Verunreinigung öffentlicher Brunnen | § 20 Abs. (1) Nr. 5 OBV | 50,00 € |
| 4 | Entsorgung von größeren Mengen Hausmüll/ Wertstoffen in Abfallbehältern, an Straßen und in öffentlichen Anlagen | § 20 Abs. (1) Nr. 6 OBV | 100,00 € |
| 5 | Rauchen auf Kinderspielflächen, Sportflächen und Jugendfreizeitflächen | § 20 Abs. (1) Nr. 50 OBV | 50,00 € |
| 6 | Hund nicht angeleint (inkl. Spielplätze) | § 20 Abs. (1) Nr. 21, 22, 50 OBV | 50,00 € |
| 7 | Hund nicht an einer kurzen, reißfesten Leine bei Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen | § 20 Abs. (1) Nr. 28, 29 OBV | 50,00 € |
| 8 | Hund umherlaufen oder in öffentlichen Gewässern oder Brunnen baden lassen | § 20 Abs. (1) Nr. 22 OBV | 50,00 € |
| 9 | Verunreinigung durch Hundekot | § 20 Abs. (1) Nr. 23 OBV | 80,00 € |
| 10 | Keine Hundekotbeutel mitführt (oder Hundemarke) | § 20 Abs. (1) Nr. 24, 26 OBV | 30,00 € |
| 11 | Ruhestörender Lärm | § 20 Abs. (1) Nr. 31, 32, 33, 35 OBV i.V.m.§ 117 OWiG | 80,00 € |
| 12 | Unerlaubtes Plakatieren | § 15 Abs. (1) Buchstabe f), g), h), i) Sondernutzungssatzung | 100,00 € |
| 13 | Nichteinhaltung der Auflagen zur Plakatierung | § 15 Abs. (1) Buchstabe f) Sondernutzungssatzung | 30,00 € |
| 14 | Nicht angemeldetes offenes Feuer im Freien | § 20 Abs. (1) Nr. 36 OBV | 50,00 € |
| 15 | Angemeldetes Feuer, das nicht den Auflagen der Genehmigung entspricht; Verbrennen von anderen Brennmaterialien | § 20 Abs. (1) Nr. 37, 38, 39 OBV | 50,00 € |
| 16 | Angemeldetes Feuer durch eine nicht volljährige Person | § 20 Abs. (1) Nr. 41 OBV | 50,00 € |
| 17 | Belästigung, Behinderung der Allgemeinheit durch störendes Verhalten | § 20 Abs. (1) Nr. 42 OBV § 119 OWiG | 80,00 € |
| 18 | Beschmutzen von öffentlichen Gebäuden oder Anlagen | § 20 Abs. (1) Nr. 1 OBV | 200,00 € |
| 19 | Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen auf öffentlicher Fläche | § 20 ThürStrG i.V.m. § 15 Abs. (1) Buchstabe a), b) Sondernutzungssatzung | 200,00 € |
| 20 | Unerlaubte Ansammlungen | § 113 OWiG i.V.m. § 20 Abs. (1) Nr. 42 OBV | 200,00 € |
| 21 | Sondernutzung ohne Erlaubnis; Beeinträchtigung öffentliche Fläche | § 15 Abs. (1) Buchstabe a), b) Sondernutzungssatzung | 100,00 € |
| 22 | Kinderspielplätze, Bolzplätze, Skaterbahnen etc. zweckentfremdet nutzt | § 20 Abs. (1) Nr. 49 OBV | 50,00 € |
| 23 | Mitführen von gefährlichen Stoffen, alkoholischen Getränke oder anderen Rauschmitteln auf Spielplätzen, Bolzplätzen, Skaterbahnen etc. | § 20 Abs. (1) Nr. 50 OBV | 50,00 € |
| 24 | Werbemittel ohne Genehmigung verteilt; Werbemittel ablegen bzw. nicht wieder einsammeln | § 20 Abs. (1) Nr. 7,8,9 OBV | 50,00 € |
| 25 | Rückstände durch Verkauf von Waren zum Verzehr | § 20 Abs. (1) Nr. 10 OBV | 50,00 € |
| 26 | Zelten oder Nächtigen in öffentlichen Anlagen | § 20 Abs. (1) Nr. 11 OBV | 50,00 € |
| 27 | Straßenkünstler ohne Genehmigung außerhalb der genehmigungsfreien Zeit | § 20 Abs. (1) Nr. 46 OBV | 30,00 € |
| 28 | Im Winter der Räumpflicht/ Streupflicht nicht nachkommt | § 12 Abs (2) Buchstabe a), d), e) | 50,00 € |
| 29 | Anpflanzungen nicht beseitigt, die den öffentlichen Verkehrsraum beeinträchtigen | § 20 Abs. (1) Nr. 45 OBV i.V.m. § 12 Abs. (2) Buchstabe b) Straßenreinigungssatzung | 50,00 € |
| 30 | Abstellen von Bepflanzungen, Gebinden und Steckvasen jeglicher Art auf der Fläche der Rasengrabstätten (halbanonyme Grabstätten) sowie Ausschmückung jeglicher Art um die Rasenplatten | §31 Abs. (1) Buchstabe f) Friedhofssatzung | 50,00 € |
| 31 | Bearbeitung, Schmückung oder Veränderungen in sonstiger Form von Bestattungsbäumen | §15 Abs. (1) Buchstabe l) Baumbestattungssatzung | 50,00 € |
| 32 | Stadtmobiliar umstellt oder zweckentfremdet | §20 Abs. (1) Nr. 43 OBV | 50,00 € |
Bei vorsätzlicher Begehung oder bei besonderen Tatumständen sind die Geldbußen im Einzelfall abweichend von diesen Beträgen festzusetzen.
§ 3
Geltungsdauer
Der Bußgeldkatalog tritt nach der Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt
Stadt Großbreitenbach am 20.03.2024
Peter Grimm — Siegel
Bürgermeister
Anmerkung:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.