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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 1/2025
Amtliche Behördeninformation
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Amtliche Behördeninformation

zur Verringerung von störendem Verhalten in der Öffentlichkeit

Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach hat auf der Grundlage des § 27 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG) am 08.03.2019 die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach (OBV) erlassen. Für die Verfolgung der in dieser Verordnung geregelten Ordnungswidrigkeiten ist die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach nach § 51 Abs. (2) Nr. 3 OBG ebenfalls zuständig. Das einzuhaltende Verfahren ist im Wesentlichen bundeseinheitlich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.

Leider nehmen Verstöße gegen die OBV der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach zu. Auch wird das subjektive Sicherheitsempfinden der Anwohner durch störendes Verhalten in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Die Häufigkeit der Verstöße macht eine präventive Erwägung bei der Bemessung der Geldbuße notwendig. Die höheren Geldbußen sollen den Täter und andere von erneuten Zuwiderhandlungen abhalten.

Die Verwarn- und Bußgeldbeträge können gemäß den Grundsätzen des § 17 Abs. (3) und Abs. (4) des OWiG nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

§ 1

Geltungsbereich

Der Bußgeldkatalog gilt für das gesamte Gebiet der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.

§ 2

Tatbestände und Geldbußen

Bei vorsätzlicher Begehung oder bei besonderen Tatumständen sind die Geldbußen im Einzelfall abweichend von diesen Beträgen festzusetzen.

§ 3

Geltungsdauer

Der Bußgeldkatalog tritt nach der Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt

Stadt Großbreitenbach am 20.03.2024

Peter Grimm  —  Siegel

Bürgermeister

Anmerkung:

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.