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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 10/2024
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung

Hauptsatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in der Sitzung am 09. Juli 2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

Die Landgemeinde führt den Namen „Stadt Großbreitenbach“.

§ 2

Wappen, Flaggen, Siegel

(1) Das Stadtwappen zeigt in blauem Schild einen goldenen, krallenseitig rot bewehrten und rotbezungten rechtsgewendeten Löwen, der in seinen Pranken einen doppelrandig goldenen Halbrundschild hält. Darin sind schräglinks oben eine schwarze Leiste und unten eine schräglinke blaue Wellenleiste, das Stadtgebiet zwischen Rennsteig und Schwarzatal symbolisierend. Das blaue Wappenschild ist mit 10 goldenen, fünfblättrigen Blüten, versinnbildlicht für die 10 Ortsteile, bestreut.

(2) Die Flagge der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach ist gelb mit blauen Flanken im Verhältnis 1:3:1 und trägt mittig das Gemeindewappen.

(3) Das Dienstsiegel hat als Umschrift im oberen Halbbogen das Wort „Thüringen” und im verbleibenden Bogen die Worte „Stadt Großbreitenbach”. Es enthält in der Mitte das Wappen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in Schildform.

(4) Das Stadtwappen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach sowie die Flagge der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach dürfen von Dritten jeweils nur mit vorheriger Genehmigung verwendet werden.

§ 3

Ortsteile

Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Allersdorf,

2.

Altenfeld,

3.

Böhlen,

4.

Friedersdorf,

5.

Gillersdorf,

6.

Großbreitenbach,

7.

Herschdorf,

8.

Neustadt am Rennsteig,

9.

Wildenspring,

10.

Willmersdorf.

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus den als Anlage beigefügten Karten, die Bestandteil der Hauptsatzung sind.

§ 4

Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften)

(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO:

1.

Allersdorf,

2.

Altenfeld,

3.

Böhlen,

4.

Friedersdorf,

5.

Gillersdorf,

6.

Großbreitenbach,

7.

Herschdorf

8.

Neustadt am Rennsteig,

9.

Wildenspring,

10.

Willmersdorf.

Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus den als Anlage beigefügten Karten, die Bestandteil der Hauptsatzung sind.

(2) Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt.

b)

Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Stadtratsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Landgemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Landgemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in den Ortschaften der Landgemeinde entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Landgemeinde. In der Ortschaft der Landgemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortschaftsrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Einwohnerversammlung

(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 7

Anzahl der Stadträte

Die Anzahl der Stadtratsmitglieder ergibt sich aus § 23 Abs. 3 ThürKO.

§ 8

Vorsitz im Stadtrat

Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Stadtratsmitglied, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Diesem obliegt anstelle des Bürgermeisters die Leitung in den Sitzungen des Stadtrates.

§ 9

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:

a)

Vergabe von Aufträgen, Lieferungen und Leistungen bis zu 40.000 €,

b)

Auftragserweiterungen und Nachträge von bis zu 20.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) der vertraglich vereinbarten Bauleistung und von bis zu 15.000 € (ohne Umsatzsteuer) bei Dienst- und Lieferleistungen sowie bei freiberuflichen Leistungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG,

c)

Stundung von Forderungen bis zu 15.000 €,

d)

Niederschlagung von Forderungen bis zu 5.000 €,

e)

Erlass von Forderungen bis zu 5.000 €,

f)

Abschluss von Vergleichen bis zu 10.000 €,

g)

Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 20.000 € nicht übersteigt; Führung aller gegen die Gemeinde gerichteten Passivprozesse,

h)

die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis 25.000 €,

i)

Umschuldung von Krediten,

j)

Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer jährlichen Summe von bis zu 10.000 €,

k)

die Geldanlage aus Rücklagen.

§ 10

Beigeordnete

Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen ersten Beigeordneten und einen ehrenamtlichen zweiten Beigeordneten.

§ 11

Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Stadtrat weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Stadtrates vorbereiten (vorberatende Ausschüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse).

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem Höchstzahlenverfahren nach d´Hondt.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.

§ 12

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrats im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 Satz 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrats und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Stadtrats auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 13

Einwohnerfragestunde

(1) Bei öffentlichen Sitzungen ist eine Einwohnerfragestunde durchzuführen. Die Einwohnerfragestunde ist fester Bestandteil der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Stadtratssitzungen.

(2) Die Dauer der Einwohnerfragestunde wird auf eine Stunde begrenzt.

(3) Die Einwohner können Anfragen in Gemeindeangelegenheiten mündlich an den Bürgermeister richten oder bis spätestens einen Tag vor der Stadtratssitzung in Textform einreichen. Sollte eine sofortige Beantwortung nicht möglich sein, erfolgt eine spätere Antwort an die Einwohner in Textform.

§ 14

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche sind bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise zu beteiligen. Die Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Planungen und Vorhaben stehen. Die Beteiligung kann in Form einer Versammlung mit Kindern und Jugendlichen entsprechend der Regelungen des § 26a ThürKO oder eines Workshops erfolgen.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 15

Seniorenbeirat

(1) Für die Dauer der Amtszeit des Stadtrates wird ein Seniorenbeirat gebildet.

(2) Näheres zur Bildung, Zusammensetzung und zu den Aufgaben des Seniorenbeirates regelt eine Satzung, die durch den Stadtrat zu bestätigen ist.

§ 16

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-

Mitglied des Ortschaftsrates = Ehrenmitglied des Ortschaftsrates,

-

Ortschaftsbürgermeister = Ehrenortschaftsbürgermeister,

-

Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 17

Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 30,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

(2) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige sowie berufene Bürger, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine pauschale Entschädigung von 15,00 Euro und die Mitglieder der Wahlvorstände bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 25,00 Euro. Für die Durchführung von Wahlen mit mehr als zwei Wahlhandlungen wird für den Wahltag eine zusätzliche Entschädigung von 5,00 Euro je weitere Wahlhandlung gewährt.

(6) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende des Stadtrates

von 15,00 Euro,

-

der Vorsitzende eines Ausschusses

von 15,00 Euro,

-

der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion

von 15,00 Euro.

(7) Die Entschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten wird für die Dauer ihrer Tätigkeit wie folgt geregelt:

1.

Für die ehrenamtlichen Beigeordneten der Stadt Großbreitenbach wird die monatliche Aufwandsentschädigung wie folgt festgesetzt:

Erster Beigeordneter:

487,50 Euro,

Zweiter Beigeordneter:

175,50 Euro.

2.

Für die Ortschaftsbürgermeister wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in den Ortschaften wie folgt festgesetzt:

Allersdorf:

330,00 Euro,

Altenfeld:

583,00 Euro,

Böhlen:

583,00 Euro,

Friedersdorf:

330,00 Euro,

Gillersdorf:

330,00 Euro,

Großbreitenbach:

810,00 Euro,

Herschdorf:

330,00 Euro,

Neustadt am Rennsteig:

583,00 Euro,

Wildenspring:

330,00 Euro,

Willmersdorf:

330,00 Euro.

(8) Die weiteren Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Ortschaftsräte ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro.

(9) Ist ein Wahlbeamter verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, kann die festgesetzte Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen ersten Beigeordneten oder der weiteren zu Stellvertretern bestimmten ehrenamtlichen Beigeordneten monatlich für die Vertretung eines hauptamtlichen Bürgermeisters bis zur Höhe des Grundgehaltes des Vertretenen gewährt werden. Die erhöhte Aufwandsentschädigung wird nach vier Wochen gezahlt.

(10) Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

§ 18

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Thüringer Wald Echo“ der Stadt Großbreitenbach. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.

Allersdorf

> am Dorfsaal,

2.

Altenfeld

> Marktplatz,

3.

Böhlen

> Großbreitenbacher Straße,

> Ortsstraße 54,

> Ortsstraße 121,

4.

Friedersdorf

> an der Bushaltestelle,

5.

Gillersdorf

> an der Bushaltestelle,

6.

Großbreitenbach

> Mörlenbacher Straße,

> Bahnhofstraße,

> Markt,

7.

Herschdorf

> an der Bushaltestelle,

> am Gutkauf,

8.

Neustadt

> am Nahkauf,

9.

Wildenspring

> am Edelhof,

10.

Willmersdorf

> an der Bushaltestelle.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse oder der Ortschaftsräte erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Homepage der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse und der Ortschaftsräte ist mit dem Ablauf des ersten Tages der Veröffentlich auf der Homepage vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung von der Homepage entfernt werden.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 19

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 20

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

Hauptsatzung vom 16.05.2022

1. Änderungssatzung vom 16.11.2022

Großbreitenbach, den 22.08.2024

Peter Grimm  —  Siegel

Bürgermeister

Anlage zur Hauptsatzung

Die in den vorgenannten §§ 3 und 4 genannten Anlagen der Hauptsatzung liegen entsprechend dem § 3 Abs. 2 Thüringer Bekanntmachungsverordnung in der Zeit vom 16.09.2024 bis 27.09.2024 während der Dienstzeiten der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Hauptamt, Zimmer 202, im Rathaus I, Markt 11, 98701 Großbreitenbach zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.