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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 11/2023
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Aufhebungssatzung Spielaparate Friedersdorf

Aufhebungssatzung

über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte (Spielapparate-Steuersatzung) im Ortsteil Friedersdorf

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert § 43 durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), und der §§ 1,2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung des ThürKAG vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) beschließt die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in der Sitzung am 05. September 2023 mit Beschluss-Nr. 361/32/2023 folgende Aufhebungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte (Spielapparate-Steuersatzung) im Ortsteil Friedersdorf vom 29.09.2009:

§ 1

Aufhebung

Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte (Spielapparate-Steuersatzung) im Ortsteil Friedersdorf vom 29.09.2009 wird aufgehoben.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt

Stadt Großbreitenbach am 27.10.2023

Peter Grimm

Bürgermeister

Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.10.2023 zur Genehmigung vorgelegt worden. Der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes vom 24.10.2023 (AZ 092.6232 058) ist der Stadt Großbreitenbach am 27.10.2023 zugegangen.

Die vorstehende Aufhebungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.