Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 17 der örtlichen Satzung zur Regelung des Marktwesens hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in der Sitzung vom 09.09.2025 die folgende Marktgebührensatzung erlassen.
§ 1
Allgemeines
(1) Die Benutzung der Wochen- und Sondermärkte der Stadt Großbreitenbach ist gebührenpflichtig. Bei der Berechnung der Gebühren werden Grundgebühren pro Platz und Gebühren entsprechend der Standgröße erhoben. Der Stadt entstehende Auslagen werden gesondert berechnet.
(2) Die Marktgebühren und der Stadt entstandene Auslagen sind an den Marktmeister oder an eine von der Landgemeinde bestellten Person bar gegen Quittung zu entrichten.
(3) Vereine der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach sind von der Zahlung der Gebühr im Rahmen der kommunalen Vereinsförderung befreit.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Höhe der Gebühr
Die Gebühr beträgt je Markttag:
| 1. | für einen Tisch, Stand oder einen als solchen benutzen Wagen auf dem Wochenmarkt eine Grundgebühr von 8,00 € |
| 2. | für jeden laufenden Meter desselben eine Gebühr von 1,00 €, jeder angefangene Meter ist aufzurunden und wird als voller Meter berechnet. |
| 3. | für einen von der Stadt bereitgestellten festen Stand eine zusätzliche Ausleihgebühr von 25,00 € |
| 4. | für Sondermärkte wie Frühjahrs-, Herbst-, Weihnachts-, Trödelmärkte analog Punkt 1. eine Grundgebühr von 15,00 €. |
§ 4
Auslagen
Der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom, Wasser, Platzreinigung und Abfallbeseitigung, können dem Verursachungsprinzip entsprechend auf die Standplatzinhaber umgelegt werden.
Die Umlegung geschieht pauschaliert auf Basis einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen hierzu von der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach Bevollmächtigten. Die Auslagenpauschale wird den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend erhoben.
Für die Benutzung eines 220 V Stromanschlusses für Lampen am Stand wird eine Gebühr von 2,00 €/Tag und für die Benutzung eines 220 V Stromanschlusses für einen Verkaufswagen von 3,00 €/Tag erhoben.
§ 5
Entstehung, Fälligkeit
Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig damit werden die Gebühren fällig.
§ 6
Auskunftspflicht
Die Gebühren und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere auch die Größe der Verkaufseinrichtungen und die Anschlusswerte bzw. der Verbrauch der betriebenen elektrischen Anlagen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 18 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Es kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit i. S. des Absatzes 1 ist die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach (§ 19 Abs. 1 ThürKO).
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Gebührensatzung außer Kraft:
| - | Marktgebührensatzung Herschdorf vom 29.05.2006 |
| - | Marktsatzung Neustadt vom 10.12.2003 |
| - | Marktgebührensatzung Großbreitenbach vom 29.05.2006. |
ausgefertigt
Stadt Großbreitenbach am 07.10.2025
Peter Grimm — Siegel
Bürgermeister
Anmerkung:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.