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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 11/2025
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung

Ausfertigung zur

Marktsatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in der Sitzung vom 09.09.2025 die folgende Marktsatzung erlassen.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Marktsatzung gilt für das gesamte Gebiet der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§ 2

Marktbereich

(1) Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach betreibt Märkte als öffentliche Einrichtung.

(2) Wochenmärkte werden auf dem Marktplatz vor den Rathäusern (Markt 11/13) in der Ortschaft Großbreitenbach durchgeführt.

(3) Jahrmärkte werden in der Ortschaft Großbreitenbach durchgeführt:

a)

auf dem Marktplatz vor den Rathäusern

b)

auf dem Festplatz (alte Feuerwehr) bzw. Straße „Am Bahnhof“.

§ 3

Markttage und Verkaufszeiten

(1) Die Wochenmärkte finden auf dem Marktplatz vor den Rathäusern donnerstags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt.

(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann aus besonderen Anlässen die Marktplätze und die Marktzeiten abweichend festlegen und den Standort des Marktes vorübergehend verlegen.

(3) Die Tage der Verkaufszeiten für die Abhaltung von Jahrmärkten werden bei Bedarf von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgelegt.

§ 4

Wochenmarktangebot/Jahrmarktangebot

(1) Auf dem Wochenmarkt bzw. Jahrmarkt - einer regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrenden zeitlich begrenzten Veranstaltung - darf eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbieten. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die nach § 56 GewO verboten sind.

(2) Auf Jahrmärkten können auch selbständig unterhaltende Tätigkeiten von Schaustellern oder nach Schaustellerart ausgeübt werden. Allerdings werden Karusselle, Schaukeln, Fahrgeschäfte, Schieß- und Schaubuden, Verlosungsgeschäfte und andere, der Volksbelustigung dienende Einrichtungen und Darbietungen und Geschäfte solcher Art nur in beschränktem Umfange zugelassen, damit der Charakter der Jahrmärkte als Krammärkte erhalten bleibt.

§ 5

Markthoheit

(1) Der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Plätzen ist im Marktbereich während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes sowie während des zum Auf- und Abbau der Stände benötigten Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt, in dem es für den Marktverkehr erforderlich ist.

(2) Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches während dieser Zeit den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.

(3) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zum Marktplatz je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

(4) Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen beschränken, wenn dies für die Erreichung des Marktzwecks erforderlich ist.

§ 6

Marktaufsicht

Die Marktaufsicht wird von den durch die in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach beauftragten Personen wahrgenommen, deren Anweisungen zu befolgen sind.

§ 7

Standplätze

(1) Auf dem Platz in der Straße des Marktes dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus feilgeboten werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Marktverwaltung. Zur Teilnahme am Markt ist nach Maßgabe der für alle Antragsteller geltenden Bestimmungen dieser Satzung grundsätzlich jeder berechtigt, der dem Teilnehmerkreis des Marktes angehört. Ist ein Bewerberüberschuss mit gleichartigem Angebot vorhanden, entscheidet das Los innerhalb der jeweiligen Anbietergruppe.

(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.

(4) Sie kann von der Marktverwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder

2.

der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(5) Die Erlaubnis kann von der Marktverwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

1.

der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,

2.

der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

3.

der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,

4.

gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen wird,

5.

ein Standinhaber die nach der Gebührensatzung für Marktgebühren (Standgelder) in der Gemeinde/Stadt in ihrer jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

(6) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Marktverwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

(7) Die Standinhaber erhalten im Rahmen der vorhandenen Plätze jeweils höchstens einen Stand. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Markt nicht voll belegt ist.

(8) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.

(9) Der Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln oder anderen Händlern zu überlassen.

(10) Die Plätze für gleichartige Wochenmarktartikel werden zusammenhängend verteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.

(11) Für das Verfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (§ 1 ThürVwVfG i.V.m. § 42a VwVfG) über die Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG) und zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§ 1ThürVwVfG i.V.m. §§ 71a bis 71e VwVfG).

§ 8

Verkaufseinrichtung

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen.

(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,50 m gestapelt werden.

(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche, haben.

(4) Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(5) Zwischen den einzelnen Verkaufsständen müssen Zwischenräume von nicht unter 0,50 m Breite vorhanden sein. In den Gängen und Durchfahrten der Marktanlagen dürfen Waren, Leergut und andere Gegenstände nicht abgestellt werden. Bei der Auslage der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden.

(6) Die Verkaufsstände sowie die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften entsprechen.

(7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

§ 9

Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen

(1) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens zwei Stunden vor Beginn des Marktes begonnen werden. Der Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein.

(2) Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig belegt, so ist die Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.

(3) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen bzw. zu überwachen.

(4) Die zugewiesenen Standplätze müssen zwei Stunden nach Marktschluss geräumt sein.

§ 10

Fahrzeugverkehr

(1) Von Beginn des Marktes bis Marktschluss darf der Marktplatz nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.

(2) Außer Verkaufswagen und -anhängern dürfen keine Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktplatz abgestellt werden. Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge sowie Fahrräder dürfen innerhalb des Marktgeländes nicht mitgeführt werden.

§ 11

Kennzeichnung der Ware, Preiszeichnung

Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.

§ 12

Lebende Tiere

Lebende Tiere sind in hinreichend geräumigen Behältnissen unterzubringen.

§ 13

Berühren von Lebensmitteln

Den Marktbesuchern ist es nicht gestattet, die zum Verkauf gestellten Lebensmittel vor dem Ankauf zu berühren. Die Verkäufer dürfen solche Waren vor dem Verkauf nicht betasten lassen.

§ 14

Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktverwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, des Eichgesetzes, des Lebensmittelrechtes und der Lebensmittelhygienebestimmungen sind zu beachten.

(2) Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf dem Marktplatz so einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

(3) Es ist insbesondere unzulässig:

1.

Waren im Umhergehen anzubieten,

2.

Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes zu verteilen,

3.

nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten jeder Art auszuüben,

4.

überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu halten,

5.

Megaphone und sonstige Tonträger zu verwenden,

6.

Hunde und andere Tiere auf den Markt mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die aufgrund marktrechtlicher Bestimmungen zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,

7.

sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf dem Marktgelände aufzuhalten.

§ 15

Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes;

Abtransport der Abfälle

(1) Jede vermeidbare Beschmutzung der Marktanlage ist verboten.

(2) Die Platzinhaber sind für die Reinhaltung des Standes und der davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen verantwortlich.

(3) Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen.

(4) Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes von dem Standinhaber nach Marktschluss zusammenzufegen. Abfälle, Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons und sonstige Verpackungsmaterialien sind mitzunehmen.

§ 16

Ausschluss vom Marktverkehr

Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktordnung kann der Marktbenutzer für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint. Im Übrigen kann die Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 5 widerrufen werden.

§ 17

Gebühren und Auslagen

Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der Gebührensatzung für Marktgebühren (Standgelder) der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten und die der Stadt entstandenen Auslagen anteilig zu erstatten.

§ 18

Zuwiderhandlung

(1) Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 6 den Weisungen der Marktaufsicht nicht nachkommt,

2.

entgegen § 7 Abs. 1 von einem anderen Platz Waren feilbietet,

3.

entgegen § 7 Abs. 9 eine andere als die ihm zugewiesene Fläche benutzt, den zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt oder anderen Händlern überlässt,

4.

entgegen § 8 Abs. 2 und 3 die für die Verkaufseinrichtungen festgelegten Maße nicht einhält,

5.

entgegen § 8 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht standfest aufstellt, die Marktoberfläche beschädigt, Verkaufseinrichtungen an anderen Einrichtungen befestigt, Steigen und Kisten für den Unterbau verwendet,

6.

entgegen § 8 Abs. 7 die Vorschriften über die Namens- bzw. Firmenanbringung nicht beachtet,

7.

entgegen § 9 Abs. 1 früher als zwei Stunden vor Beginn des Marktes mit dem Aufbau beginnt oder den Aufbau eines Standes nicht beendet hat und entgegen § 9 Abs. 4 den zugewiesenen Standplatz nach Marktschluss nicht rechtzeitig räumt,

8.

entgegen § 10 Abs. 1 während der Marktzeiten den Marktplatz mit einem Kraftfahrzeug befährt,

9.

entgegen § 10 Abs. 2 während der Marktzeit Fahrzeuge auf dem Marktplatz abstellt oder Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge während der Marktzeit innerhalb des Marktgeländes mitführt,

10.

entgegen § 12 lebende Tiere anders unterbringt und behandelt,

11.

entgegen § 13 Waren vor dem Kauf durch Käufer berühren lässt,

12.

entgegen § 14 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens und durch den Zustand seiner Sachen Dritte schädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,

13.

entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 1 Waren im Umhergehen anbietet,

14.

entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 2 Werbematerial oder sonstige Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes verteilt,

15.

entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 3 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Markt ausübt,

16.

entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 4 überlaut Ware anpreist und überlaute Vorträge hält,

17.

entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 5 Megaphone und sonstige Tonträger verwendet,

18.

entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 6 Hunde und andere Tiere auf den Markt mitbringt,

19.

entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 7 während der Marktzeiten auf dem Markt bettelt, hausiert oder sich in betrunkenem Zustand dort aufhält,

20.

entgegen § 15 Abs. 1 bis 4 den Vorschriften über Reinigung und Sauberhaltung sowie Abtransport der Abfälle zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 ThürKO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.

(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.

§ 19

Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Marktsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

-

Marktsatzung Herschdorf vom 29.05.2006

-

Marktsatzung Neustadt vom 10.12.2003

-

Marktsatzung Großbreitenbach vom 29.05.2006

ausgefertigt

Stadt Großbreitenbach am 07.10.2025

Peter Grimm  —  Siegel

Bürgermeister

Anmerkung:

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.