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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 12/2025
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung

Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige bei der Freiwilligen Feuerwehr

der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach

(Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung)

A U S F E R T I G U N G

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003 S. 41), zuletzt geändert durch §§ 16, 17 und 35 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853) und der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26.Oktober 2019 (GVBl. S.457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.10.2020 (GVBL. S. 543) hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in seiner Sitzung am 09.12.2025 folgende Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige bei der Freiwilligen Feuerwehr der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach (Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung) beschlossen:

§ 1

Grundsatz

(1) Die Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Großbreitenbach erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß der Anlage dieser Satzung.

(2) In Anerkennung des Ehrenamtes erhalten Feuerwehrangehörige einen Betrag gemäß § 6 dieser Satzung.

§ 2

Aufwandsentschädigung

für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Großbreitenbach erhalten für die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt stehenden Tätigkeiten monatliche Pauschalbeträge als Aufwandsentschädigung:

a)

Stadtbrandmeister

b)

Stellvertretender Stadtbrandmeister,

c)

Wehrführer,

d)

Stellvertretender Wehrführer,

e)

Gruppen-, Zug- oder Verbandsführer in Sonderfunktion,

f)

Gerätewarte der einzelnen Standorte,

g)

Gerätewart Atemschutz,

h)

Gerätewart Funk und Kommunikation,

i)

Sicherheitsbeauftragter,

j)

Stadtjugendfeuerwehrwart,

k)

Jugendfeuerwehrwart

l)

Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart,

m)

Jugendgruppenleiter.

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung, die als Pauschalbetrag grundsätzlich monatlich im Voraus gezahlt wird, richtet sich nach den in der Anlage 1 festgelegten Höchstsätzen.

(3) Besteht Anspruch auf mehrere Aufwandsentschädigungen nach Abs. 1, so werden diese nebeneinander gewährt. Die Aufwandsentschädigung ist ab dem Monat zu zahlen, in dem die Bestellung oder Einsetzung durch den Bürgermeister wirksam wird. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung endet mit Ablauf des Monats, mit dem die Abbestellung oder Entbindung von der Funktion wirksam wird.

(4) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 in der ersten Hälfte eines Kalendermonats, wird für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung in voller Höhe zur Auszahlung gebracht. Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats, so wird für diesen Kalendermonat die Aufwandsentschädigung nur in Höhe des halben Pauschalbetrages ausgezahlt.

(5) Übernimmt der Stellvertreter nach § 2 Abs. 1 Buchst. b oder d die Aufgaben des Vertretenen bei dessen Verhinderung für einen Zeitraum, der ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate beträgt, hat er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung Anspruch auf Zahlung der für den Vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung.

(6) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Kalendermonats ist die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 für diesen Kalendermonat zu belassen.

(7) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung der Funktion verbundenen notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten.

(8) Reisekosten sind in entsprechender Anwendung des Thüringer Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu erstatten.

(9) Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 3

Ruhen der Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn der Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als zwei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über zwei Monate hinausgehende Zeit, und solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

(2) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 4

Aufwandsentschädigung für Ausbilder

(1) Ausbilder, deren Aufgaben mit denen eines Kreisausbilders vergleichbar sind, erhalten für Ausbildungseinheiten, deren Aufwand den turnus- bzw. laufenden Ausbildungsumfang übersteigt, je Ausbildungsstunde 17,00 €. Hiervon umfasst sind insbesondere Ganztags- und Wochenendausbildungen.

(2) Die in Abs. 1 genannten zusätzlichen Ausbildungseinheiten sind im jährlichen Ausbildungsplan der Feuerwehren der Stadt Großbreitenbach festgelegt. Im Einzelfall können diese auch vor der Durchführung vom Stadtbrandmeister oder einem von ihm Beauftragten genehmigt werden. Durch den Ausbilder sind entsprechende Nachweise zu führen.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird jeweils im Folgemonat auf Nachweis gezahlt.

§ 5

Aufwandsentschädigung

für die Brandsicherheitswache

(1) Die Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Großbreitenbach erhalten für die Durchführung von Brandsicherheitswachen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 € pro angefangene halbe Stunde.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird jeweils im Folgemonat auf Nachweis gezahlt.

§ 6

Aufwandsentschädigung für den Bereitschaftsdienst

bei besonderen Ereignissen

(1) Die Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Großbreitenbach erhalten für die Durchführung von Bereitschaftsdiensten bei besonderen Ereignissen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,00 € pro angefangene Stunde.

(2) Unter besonderen Ereignissen sind insbesondere Großveranstaltungen sowie besondere Wetter- und Unwetterlagen zu verstehen.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird jeweils im Folgemonat auf Nachweis gezahlt.

§ 7

Steuerliche und

sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung gezahlten Entschädigung ist Sache der Empfänger.

§ 8

Anerkennung des Ehrenamtes

(1) Feuerwehrangehörige aus den Einsatzabteilungen erhalten als Anerkennung für das Ehrenamt einen Grundbetrag in Höhe von 50,00 € pro Jahr.

(2) Anspruchsberechtigt sind nur Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung, welche im laufenden Kalenderjahr auf Standortebene 40 Ausbildungsstunden absolviert haben. Als Ausbildungsstunden zählen die laufende Ausbildung nach FwDV 2 Pkt. 1.10, Sonderausbildungen sowie die organisierte Wartung und Pflege der Technik und Ausrüstung am Standort nach bestätigtem Dienstplan.

(3) Als Nachweis ist eine vom Teilnehmer unterschriebene und vom Wehrführer bestätigte Teilnehmerliste zu führen und dem Stadtbrandmeister spätestens nach zwei Wochen zur Bearbeitung vorzulegen.

(4) Für jede weitere Ausbildungsstunde erhalten die Feuerwehrangehörigen 2,00 €.

(5) Dieser Betrag wird einmal jährlich im 1.Quartal des Folgejahres ausgezahlt.

(6) Beim Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst erfolgt bei Voraussetzung des Abs. 2 eine anteilige Auszahlung.

§ 9

Erstattung des Verdienstausfalls bei Einsätzen

(1) Private Arbeitgeber erhalten auf Antrag das für den Arbeitsausfall eines Beschäftigten oder Auszubildenden fortgezahlte Arbeitsentgelt in tatsächlicher Höhe erstattet. Dabei sind die Arbeitgeberanteile des Gesamtversicherungsbeitrags sowie freiwillige Arbeitgeberleistungen aufzulisten.

(2) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind, wird auf Antrag der Verdienstausfall, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen entsteht, in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt. Der Regelstundensatz der pauschalen Verdienstausfallentschädigung wird auf 30,00 € festgesetzt. Selbständige und Freiberufler können ausnahmsweise eine darüberhinausgehende Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern der den Regelsatz übersteigende Verdienstausfall glaubhaft gemacht wird. In keinem Fall darf der pauschale Verdienstausfallersatz einen Betrag von 40,00 € je Stunde überschreiten. Der Regelstundensatz wird für höchstens 10 Stunden pro Arbeitstag erstattet.

§ 9

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige bei der Freiwilligen Feuerwehr der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, vom 14.03.2022, außer Kraft.

Anlage:

Aufwandsentschädigungssatzung
der Feuerwehr Stadt Großbreitenbach

Jugendfeuerwehr

ausgefertigt

Stadt Großbreitenbach am 10.12.2025

Peter Grimm  —  Siegel

Bürgermeister

Anmerkung:

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.