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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 12/2025
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung

Feuerwehrsatzung

der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach

A U S F E R T I G U N G

Aufgrund des § 19 i.V.m. § 20 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des Artikel 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02. Juli 2024, hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in seiner Sitzung am 09.12.2025 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbstständige städtische Einrichtung (§ 11 Abs. 3 ThürBKG). Sie führen die Bezeichnung „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“.

Sie gliedert sich in die Standorte:

Feuerwehr Stadt Großbreitenbach - Großbreitenbach

Feuerwehr Stadt Großbreitenbach - Altenfeld

Feuerwehr Stadt Großbreitenbach - Böhlen

Feuerwehr Stadt Großbreitenbach - Gillersdorf

Feuerwehr Stadt Großbreitenbach - Neustadt a. Rstg.

Feuerwehr Stadt Großbreitenbach - Herschdorf

(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des ehrenamtlichen Stadtbrandmeisters (nachfolgend nur Stadtbrandmeister genannt).

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 18).

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach umfassen vorbeugende und abwehrende Maßnahmen im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe (§ 1, § 3 und § 10 ThürBKG) und die Sicherheitswache (§ 28 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der

Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach gliedern sich in folgende Abteilungen:

a)

Einsatzabteilung

b)

Alters- und Ehrenabteilung

c)

Jugendfeuerwehr

(2) Es können Fachbereiche für spezielle Aufgabengebiete gebildet werden.

§ 4

Persönliche Ausrüstung,

Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die

Einsatzabteilung der Freiwillige Feuerwehr

(1) Die jeweilige Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach haben (Einwohner) oder für die Aufgaben nach § 14 Abs. 1 S. 3 ThürBKG in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach regelmäßig zur Verfügung stehen. Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptsitz in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach haben (§ 13 Abs. 5 S. 3 ThürBKG).

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den/die Bürgermeister/-in zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).

(4) Die Aufnahme in die „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ ist schriftlich beim zuständigen Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers und des Stadtbrandmeisters. Bei Zweifel über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(6) Die Aufnahme in die „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ erfolgt mit der Berufung durch den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter. Dabei ist der Feuerwehrangehörige auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung, den gesetzlichen Rahmenvorschriften sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.

(7) Die Aufnahme erfolgt, mit einer dreimonatigen Probezeit, durch Überreichung des Dienstausweises und dieser Satzung.

§ 6

Beendigung der

Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

dem Erreichen des nach dem ThürBKG in seiner

jeweils gültigen Fassung festgesetzten Höchstalters,

b)

dem Austritt,

c)

dem Verlust der dauerhaften Diensttauglichkeit,

d)

dem Ausschluss,

e)

dem Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung der jeweiligen Wehrführung und des Stadtbrandmeisters sowie des Feuerwehrangehörigen selbst, durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Feuerwehrangehörige mehrfach unentschuldigt vom Einsatz sowie den angesetzten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen fernbleibt oder ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i.S.d. § 13 Abs. 1 ThürBKG vorliegt.

(4) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausscheiden Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Der Stadtbrandmeister bestätigt dem ausgeschiedenen Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

(5) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Abs. 4 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadt den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

§ 7

Rechte und Pflichten

der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandmeisters, des stellvertretenden Stadtbrandmeisters, der jeweiligen Wehrführer und deren Stellvertreter, des Vertreters der Einsatzabteilung im Feuerwehrausschuss.

(2) Sie haben Anspruch auf:

a)

unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung sowie persönliche Ausrüstungsgegenstände im Rahmen der durch die örtlichen Verhältnisse gegebenen Notwendigkeiten;

b)

die Gewährung ausreichenden Versicherungsschutzes gegen Dienstunfälle;

c)

Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (auf Antrag des Arbeitgebers) für die Teilnahme an Einsätzen und Lehrgängen.

(3) Die Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters und/ oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere:

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters und/ oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen;

b)

im Alarmfall unverzüglich zu erscheinen, dabei aber das öffentliche Recht zu beachten und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten;

c)

an Aus- und Fortbildungslehrgängen sowie an Dienstausbildungen regelmäßig teilzunehmen;

d)

die Pflicht, ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten;

e)

die Pflicht, die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen;

f)

die Pflicht, dem zuständigen Wehrführer eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen;

g)

die Pflicht, sich auf Verlangen des zuständigen Wehrführers und/oder Stadtbrandmeisters einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen;

h)

die Pflicht, den Verlust von Berechtigungen, welche zu Einschränkungen im Feuerwehrdienst führen (z.B. Verlust des Führerscheines), dem zuständigen Wehrführer oder dessen Stellvertreter unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die jeweils zuständigen Wehrführer haben die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der in Abs. 3 geregelten Aufgaben und Pflichten in geeigneter Weise zu dokumentieren und nachzuweisen. Auf Verlangen des Stadtbrandmeisters sind die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.

(5) Feuerwehrangehörige dürfen gemäß Feuerwehr - Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) nach erfolgreichem Abschluss des Teil 1 der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) unter Anleitung und nach erfolgreichem Abschluss des Teil 2 voll eingesetzt werden. Voraussetzung für die Teilnahme an jeglichen Einsätzen der Feuerwehr ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der zuständige Wehrführer im Einvernehmen mit dem Stadtbrandmeister

a)

eine mündliche Ermahnung (unter Zeugen) aussprechen oder

b)

einen schriftlichen Verweis erteilen.

Verletzt ein Wehrführer, ein stellvertretender Wehrführer, der stellvertretende Stadtbrandmeister oder Stadtjugendfeuerwehrwart seine Dienstpflicht, so erfolgt die Ordnungsmaßnahme durch den Stadtbrandmeister im Einvernehmen mit dem Wehrausschuss. Verletzt der Stadtbrandmeister seine Dienstpflicht, so erfolgt die Ordnungsmaßnahme durch den Bürgermeister.

(2) Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(3) Der Vorgang der Ordnungsmaßnahmen ist durch den zuständigen Wehrführer bzw. den Stadtbrandmeister zu dokumentieren.

(4) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger trotz Ermahnung und schriftlichem Verweis weiterhin seine Dienstpflicht, so erfolgt die Prüfung des Ausschlusses nach § 6 Abs. 3.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung kann auf Antrag unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wer wegen Erreichens der Altersgrenze gem. § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt [§ 6 Abs. 1 gilt entsprechend],

b)

durch Ausschluss [§ 6 Abs. 3],

c)

mit dem Tod.

§ 10

Jugendfeuerwehr/Stadtjugendfeuerwehrwart

(1) Die Jugendfeuerwehr der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ führen den Namen „Jugendfeuerwehr Stadt Großbreitenbach“. In den Ortsteilen wird der Ortsteilname mit angeführt.

(2) Die Jugendfeuerwehren sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis, in der Regel, zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als Teil der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Die Aufnahme ist schriftlich, unter Vorlage einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, beim zuständigen Jugendfeuerwehrwart zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Jugendfeuerwehrwart in Absprache mit dem Wehrführer und dem Stadtbrandmeister.

(4) Als Bestandteil der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ untersteht die „Jugendfeuerwehr Stadt Großbreitenbach“ der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Leiter der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützen ihn der Stadtjugendfeuerwehrwart, die jeweiligen Wehrführer, die sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte bedienen.

(5) Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird von den Jugendfeuerwehrwarten unter Beachtung der notwendigen Qualifikation nach der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, dem Bürgermeister vorgeschlagen und von diesem bestellt.

(6) Der Jugendfeuerwehrwart sowie der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart wird vom Wehrführer im Einvernehmen mit der Wehrführung und dem Stadtbrandmeister, unter Beachtung der notwendigen Qualifikationen nach der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung, auf die Dauer von 5 Jahren, dem Bürgermeister vorgeschlagen und von diesem bestellt. Der Jugendfeuerwehrwart unterliegt den Weisungen des Wehrführers. Die Arbeit der Jugendfeuerwehr kann durch Jugendgruppenleiter unterstützt werden. Diese werden von dem Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Wehrführer ernannt.

(7) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet:

a)

mit Aufnahme in die aktive Wehr,

b)

durch schriftliche Austrittserklärung der Erziehungsberechtigten oder sonstiger gesetzlicher Vertreter,

c)

durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der zuständige Wehrführer in Absprache mit dem Jugendfeuerwehrwart. Beschwerde ist beim Stadtbrandmeister zulässig,

d)

mit dem Tod.

§ 11

Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,

Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

(1) Der Leiter der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ ist der ehrenamtliche Stadtbrandmeister. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister, der Stadtjugendfeuerwehrwart, die Wehrführer sowie alle Institutionen der Landgemeinde zu unterstützen.

(2) Der ehrenamtliche Stadtbrandmeister und der ehrenamtliche stellvertretende Stadtbrandmeister werden von den Angehörigen aller Einsatzabteilungen der Feuerwehr Stadt Großbreitenbach auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister im Verhinderungsfall zu vertreten. Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, einer Einsatzabteilung der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ angehört, seinen Hauptwohnsitz in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach und die erforderlichen Fachlehrgänge besucht hat. Die Wahl erfolgt in der gemeinsamen Hauptversammlung der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ (§ 15 Abs. 1). Wenn ein Wehrführer einer Feuerwehr der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach zum ehrenamtlichen Stadtbrandmeister gewählt wird, hat dieser unmittelbar nach Ernennung sein Amt als Wehrführer zur Verfügung zu stellen.

(3) Die jeweiligen Wehrführer und deren Stellvertreter werden von den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(4) Die Wahl der Wehrführer und deren Stellvertreter findet nach § 18 ThürBKG und § 16 dieser Satzung in der jeweiligen Jahreshauptversammlung statt. Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, der jeweiligen Einsatzabteilung der Feuerwehr Stadt Großbreitenbach angehört und die erforderlichen Lehrgänge und Befähigungen nach ThürFwOrgVO erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ nach Weisung des ehrenamtlichen Stadtbrandmeisters. Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfall zu vertreten.

(6) Der ehrenamtliche Stadtbrandmeister und die Wehrführer sowie ihre Stellvertreter werden für die Dauer ihrer Amtszeit ins Ehrenbeamtenverhältnis ernannt.

(7) Scheidet der Stadtbrandmeister, der stellvertretende Stadtbrandmeister, der Wehrführer oder stellvertretende Wehrführer vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, so ist innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden der Stelle eine Neuwahl für die verbleibende Wahlperiode durchzuführen.

(8) Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle des Stadtbrandmeisters oder des stellvertretenden Stadtbrandmeisters eine Wahl nach § 18 Abs. 2 S. 1 ThürBKG nicht zustande oder kann die Stelle aus sonstigen Gründen nicht besetzt werden, so hat die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandinspektor unverzüglich einen ehrenamtlichen Stadtbrandmeister bzw. stellvertretenden Stadtbrandmeister zu bestellen. Bei der Bestellung sind die Wählbarkeitskriterien nach Abs. 2 S. 3 des § 18 ThürBKG angemessen zu berücksichtigen. Die Bestellung endet mit der satzungsgemäßen Wahl eines ehrenamtlichen Stadtbrandmeisters. Gleiches gilt für die Wahl des Wehrführers und stellvertretenden Wehrführers.

§ 12

Gerätewarte

(1) In der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ sind für die Wartung und Pflege der Feuerwehrgeräte und Fahrzeuge folgende Gerätewarte zuständig:

a)

ein hauptamtlicher „Gerätewart allgemeine Technik“,

b)

ein „Gerätewart Atemschutz“,

c)

ein „Gerätewart Funk und Kommunikation“,

d)

ein Gerätewart je Standort.

Die Gerätewarte unter b), c) und d) sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der hauptamtliche „Gerätewart allgemeine Technik“ ist für die Einhaltung der Wartung und Pflege der Fahrzeuge sowie der gesamten Technik und Ausrüstung der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ verantwortlich. Die Wartung und Pflege umfassen dabei die Inventarisierung, die Kontrolle und Einhaltung der Wartungs- und Pflegeintervalle sowie die Einhaltung der Prüffristen und die Dokumentation. Ihm obliegt zudem die fachliche Anleitung und Kontrolle der Tätigkeiten der ehrenamtlich tätigen Gerätewarte.

(3) Der „Gerätewart Atemschutz“ ist für die Wartung und Pflege der Atemschutztechnik der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ verantwortlich. Die Wartung und Pflege umfassen dabei die Inventarisierung, die Kontrolle und Einhaltung der Wartungs- und Pflegeintervalle, die Einhaltung der Prüffristen und deren Dokumentation sowie die Überwachung und Kontrolle der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach einem Einsatz.

(4) Dem „Gerätewart Funk und Kommunikation“ obliegt die Wartung und Instandhaltung der Funk- und Kommunikationstechnik der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“.

(5) Den jeweiligen Gerätewarten der einzelnen Standorte obliegen die Wartung und Pflege der

Feuerwehrgeräte und Fahrzeuge. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass sich alle Geräte und Fahrzeuge jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden.

(6) Die Gerätewarte der Standorte müssen Mitglieder der Einsatzabteilungen sein und die für ihre Aufgaben notwendigen Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben.

(7) Der hauptamtliche Gerätewart muss Mitglied einer Feuerwehr sein.

(8) Der „Gerätewart Atemschutz“ und der „Gerätewart Funk und Kommunikation“ werden im Rahmen des Wehrführerausschusses der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ im Einvernehmen mit dem ehrenamtlichen Stadtbrandmeister bestimmt und anschließend vom Bürgermeister bestellt.

(9) Die Gerätewarte der Standorte werden durch die jeweilige Wehrführung im Einvernehmen mit dem Stadtbrandmeister bestimmt und anschließend vom Bürgermeister bestellt.

(10) Die jeweilige Wehrführung kann die Gerätewarte nach Anhörung der Betroffenen selbst sowie des Stadtbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch den Gerätewart nicht mehr gewährleistet ist. Die Rücknahme der Bestellung erfolgt durch den Bürgermeister.

§ 13

Wehrführerausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ ein Wehrführerausschuss gebildet.

(2) Der Wehrführerausschuss besteht aus:

1.

dem Stadtbrandmeister,

2.

dem stellvertretenden Stadtbrandmeister,

3.

den Wehrführern oder im Verhinderungsfall deren Stellvertretern,

4.

dem Gerätewart allgemeine Technik,

5.

dem Sicherheitsbeauftragten,

6.

dem Stadtjugendfeuerwehrwart.

(3) Weiterhin können durch den Stadtbrandmeister Fachberater hinzugezogen werden. Stimmberechtigt sind die Funktionen 1-3 mit je einer Stimme des Wehrführerausschusses.

(4) Der Sicherheitsbeauftragte der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ wird von den stimmberechtigten Mitgliedern des Wehrführerausschusses bestimmt.

(5) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzung des Wehrführerausschusses ein. Der Stadtbrandmeister hat den Wehrführerausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt.

(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtbrandmeister kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ oder andere Personen einladen. Sitzungstermine sind rechtzeitig bekannt zu geben.

(7) Über die Sitzung des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, davon erhält der Bürgermeister der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach eine Kopie.

§ 14

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für jede Ortswehr der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Die Feuerwehrausschuss besteht aus:

1.

dem Wehrführer als Vorsitzender,

2.

dem stellvertretender Wehrführer,

3.

einem Vertreter der Einsatzkräfte,

4.

dem Gerätewart,

5.

dem Jugendfeuerwehrwart.

(3) Der Wehrführer beruft die Sitzung des Feuerwehrausschusses ein. Der Wehrführer hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Wehrführer kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ oder andere Personen einladen. Sitzungstermine sind rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Der Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter und der zuständige Vertreter der Verwaltung haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben.

(5) Über die Sitzung des Feuerwehrausschuss ist eine Niederschrift anzufertigen. Davon erhält der Stadtbrandmeister eine Kopie.

§ 15

Gemeinsame Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet mindestens zweimal in der Wahlperiode eine gemeinsame Hauptversammlung der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ statt.

(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über die abgelaufene Berichtsperiode zu erstatten.

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben.

(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Hauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Einsatzabteilungen anwesend sind. Beschlüsse der gemeinsamen Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Bei Beschlussunfähigkeit ist die eröffnete Versammlung zu schließen und nach Ablauf von mindestens 30 Minuten eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen beschlussfähig ist. Die Einberufung zur Hauptversammlung erfolgt bereits in der Einberufung zur ursprünglichen Hauptversammlung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Einberufung nur für den Fall der Beschlussunfähigkeit der ersten Hauptversammlung gilt.

(5) Eine gemeinsame Hauptversammlung der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist eine gemeinsame Hauptversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

§ 16

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehren statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Stadtbrandmeister und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben.

(4) Stimmberechtigt in der jeweiligen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend sind. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Bei Beschlussunfähigkeit ist die eröffnete Versammlung zu schließen und nach Ablauf von mindestens 30 Minuten eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen bzw. jeweiligen Alters- und Ehrenabteilung beschlussfähig ist. Die Einberufung zur jeweiligen Jahreshauptversammlung erfolgt bereits in der Einberufung zur ursprünglichen Jahreshauptversammlung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Einberufung nur für den Fall der Beschlussunfähigkeit der ersten Jahreshauptversammlung gilt.

§ 17

Wahlen

(1) Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail und durch Aushang in den Gerätehäusern zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.

(3) Der Stadtbrandmeister, die jeweiligen Wehrführer, deren Stellvertreter und der Vertreter der Einsatzkräfte werden einzeln nach Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Wird in dieser Stichwahl wieder eine Stimmengleichheit erzielt, entscheidet das Los. Die Wahlperiode der Gewählten beträgt fünf Jahre.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 S. 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einstimmig zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die jeweilige Niederschrift ist innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl dem Bürgermeister zur Information an den Stadtrat zu übergeben.

§ 18

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“ können sich zu privatrechtlichen Vereinen zusammenschließen. In den Ortsteilen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach können eigenständige Feuerwehrvereine gebildet werden. Die Feuerwehrvereine unterstützen die Arbeit der „Feuerwehr Stadt Großbreitenbach“. Die Stadt wird die Vereine der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

§ 19

Gleichstellungsbestimmung

Die genannten Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

§ 20

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt Satzung vom 30.06.2021 außer Kraft.

ausgefertigt

Stadt Großbreitenbach am 10.12.2025

Peter Grimm  —  Siegel

Bürgermeister

Anmerkung:

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.