Auf der Grundlage der Vorschriften des § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 07. August 1973, BGBL. I. S. 965, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) gibt die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach folgendes bekannt:
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2026 werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Auf den zuletzt ergangenen Steuerbescheiden war mitgeteilt worden, in welcher Höhe und zu welchen Fälligkeiten die Grundsteuer im Folgejahr / in den Folgejahren zu leisten ist. Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre.
Die Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer für das laufende Jahr zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, unter Angabe des Buchungszeichens zu überweisen.
Die Gemeindekasse hat folgendes Bankkonto:
IBAN: DE15 8405 1010 1010 1892 60, BIC: HELADEF1ILK
bei der Sparkasse Arnstadt-Ilmenau.
Für Teilnehmer am Lastschriftverfahren:
Stellen Sie bitte die Deckung des Kontos zum jeweiligen Termin sicher. Bei Nichteinlösung der Abbuchung entstehen Rücklastschriftkosten zu Ihren Lasten.
Möchten Sie uns ein Lastschriftmandat erteilen, erhalten Sie ein Formular im Bereich Steuern der Stadtverwaltung. Sie finden das Formular aber auch auf der Internetseite www.lg-grossbreitenbach.de unter Rathaus/Formulare bei der Rubrik Kämmerei / Finanzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese öffentliche Bekanntgabe kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit der öffentlichen Bekanntmachung erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Peter Grimm
Bürgermeister
Auf Grund der Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vom 19.11.2019 in der Fassung vom 15.10.2020 wurden folgende Steuersätze festgelegt:
| 1. | für den ersten Hund | 50,00 € |
| 2. | für den zweiten Hund | 100,00 € |
| 3. | für jeden weiteren Hund | 100,00 € |
| 4. | für den ersten gefährlichen Hund | 150,00 € |
| 5. | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 200,00 € |
Neben einem gefährlichen Hund wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 erhoben. Neben mehreren gefährlichen Hunden wird für andere Hunde die Hundesteuer nach Abs. 1 Nr. 3 erhoben.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von neuen Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird. Die Hundesteuer wird mit in den zuletzt erteilten Hundesteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig.
Die Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Hundesteuer für das laufende Jahr zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid ergeben, unter Angabe des Buchungszeichens zu überweisen.
Die Gemeindekasse hat folgendes Bankkonto:
IBAN: DE15 8405 1010 1010 1892 60, BIC: HELADEF1ILK
bei der Sparkasse Arnstadt-Ilmenau.
Für Teilnehmer am Lastschriftverfahren:
Stellen Sie bitte die Deckung des Kontos zum jeweiligen Termin sicher. Bei Nichteinlösung der Abbuchung entstehen Rücklastschriftkosten zu Ihren Lasten.
Möchten Sie uns ein Lastschriftmandat erteilen, finden Sie das Formular auch auf der Internetseite www.lg-grossbreitenbach.de unter Rathaus/Formulare bei der Rubrik Kämmerei / Finanzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese öffentliche Bekanntgabe kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit der öffentlichen Bekanntmachung erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Peter Grimm
Bürgermeister