Aufgrund der §§ 27, 5 und 46 Absatz (1) des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 254) erlässt die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach mit ihren Ortschaften Allersdorf, Altenfeld, Böhlen, Friedersdorf, Gillersdorf, Großbreitenbach, Herschdorf, Neustadt a. Rstg., Wildenspring und Willmersdorf, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.
(2) Zu den Straßen gehören:
| a) | der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten; |
| b) | der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| c) | das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung einschließlich deren Schutzeinrichtungen, wie z.B. Baumschutzbügel, Baumschutzgitter u.ä.; |
| d) | Anlagen der Straßenbeleuchtung. |
(3) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Straßenverkehrsordnung (StVO) i. V. m. Anlage 3 (lfd. Nr. 12) § 42 Abs. (2).
(4) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätze, Jugendfreizeitplätze, Bolzplätze, Freizeitanlagen, Gedenkplätze, Friedhöfe, Anpflanzungen, Gewässer und deren Ufer sowie öffentliche Toilettenanlagen.
(5) Plakate und Anschläge im Sinne dieser Verordnung sind alle nicht baurechtlicher Genehmigungspflicht unterliegenden, örtlich gebundenen und ortsveränderlichen Einrichtungen, Gegenstände und Sachen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe, Beruf, Politik, Kultur und Sport dienen. Keine Plakate und Anschläge sind übliche Namens- und Firmenschilder am Wohnort oder am Ort der Leistung.
§ 3
Verunreinigungen
(1) Es ist verboten,
| a) | öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verkehrsleiteinrichtungen aller Art, Beleuchtungseinrichtungen, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Recyclingbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren. Dies gilt auch für öffentliche bauliche und sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. |
| b) | auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen. |
| c) | Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Kanalisation einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. |
| d) | tote Tiere oder Teile von toten Tieren auf öffentliche Straßen, Einrichtungen oder Anlagen zu verbringen. |
| e) | öffentliche Brunnen oder sonstige Wasserspiele zu verunreinigen. |
| f) | öffentliche Anlagen zu verunreinigen. Besonders dürfen Papier-, Obstreste, Zigaretten, Kaugummis oder andere Kleinstabfälle nicht in die Grünanlagen, auf Spielplätzen und in den öffentlichen Verkehrsraum geworfen werden. |
(2) Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter etc.) verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf öffentlichen Flächen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 100 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbematerial auf Straßen und in Anlagen ist untersagt. Das Verteilen von Werbemitteln bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Ordnungsbehörde der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
(3) Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muss eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern aufstellen und diese rechtzeitig und täglich entleeren. Außerdem muss er im Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle herum alle Rückstände der von ihm verkauften Waren (inklusive Zubehör, z.B. Servietten, Besteck etc.) beseitigen. Eine Entsorgung in öffentliche Abfallbehältnisse ist nicht zulässig.
§ 4
Zelten
In öffentlichen Anlagen ist das Zelten oder Übernachten untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird.
§ 5
Wasser und Eisglätte
Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
§ 6
Betreten und Befahren von Eisflächen
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach dafür freigegeben worden sind.
§ 7
Abfallbehälter, Container, Sperrmüll
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll und größere Mengen von Wertstoff, ist verboten.
(2) Abfallbehälter gemäß Abs. (1), Satz 1 dürfen nicht durchsucht oder der Abfall verstreut werden.
§ 8
Leitungen
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.
§ 9
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden und anderen Bauwerken, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Grundstückseigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, müssen Sicherheitsmaßnahmen, wie Absperren von öffentlichem Verkehrsraum oder die Aufstellung von Warnzeichen oder andere Warnhinweise, getroffen werden. Beim Absperren von öffentlichem Verkehrsraum ist unverzüglich die Ordnungsbehörde der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach und die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Ilm-Kreis zu informieren und die Genehmigung einzuholen.
§ 10
Einrichtungen für öffentliche Zwecke
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Regler-Stationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.
§ 11
Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach amtlich zugeteilten Hausnummer innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Zuweisung, bei Neubauten bis zum Bezug des Gebäudes, zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen.
Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.
§ 12
Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
(2) Es ist untersagt Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen, Kneipeinrichtungen oder Planschbecken baden zu lassen.
Insbesondere hat der Halter/ Besitzer dafür zu sorgen, dass Einfriedungen nicht überwunden oder sonst das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen werden können. Der Tierhalter muss jederzeit körperlich und geistig in der Lage sein, das Tier sicher zu führen.
(3) Durch Kot von Tieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen, Parks und Grünanlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
Hierzu sind Tüten für die Aufnahme und den Transport mitzuführen und auf Verlangen den befugten Kontrollkräften wie Polizei- oder Ordnungsbehörde vorzuweisen. Die Entsorgung hat in den eigenen Hausmüll oder in die hierfür vorgesehenen öffentlichen Mülleimer zu erfolgen.
(4) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung freilebender Katzen zur Populationskontrolle durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.
(5) Der Hundehalter ist verpflichtet, die Hundesteuermarke mitzuführen und auf Verlangen den befugten Kontrollkräften wie Polizei- oder Ordnungsbehörde vorzuzeigen.
(6) Hunde,
| a) | Sind so zu halten und zu führen, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht belästigt, gefährdet oder geschädigt werden. |
| b) | Sind auf Straßen, Wegen, Plätzen, Park-, Sport-, Freizeit- und Grünanlagen, Friedhöfen, Gedenkstätten, Denkmäler und im Umkreis von 100 m zu einem Kinderspielplatz an einer reißfesten Leine anzuleinen. |
| c) | Sind in Bereichen, die stark von Menschen frequentiert werden, insbesondere bei Veranstaltungen und Märkten, an einer kurzen und reißfesten Leine anzuleinen. |
| d) | Sind so anzubinden, dass für Passanten ein ungehinderter Durchgang gewährleistet wird. |
(7) Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des Thüringer Gesetztes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) und der § 6 Abs. (2) Thüringer Waldgesetz in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
§ 13
Ruhestörender Lärm
(1) Jeder hat auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz (2) durch rücksichtsvolles Verhalten dafür Sorge zu tragen sowie sich so zu verhalten, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche und Lärm gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach und den Ortsteilen:
| 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr | Mittagsruhe |
| 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr | Abendruhe |
Für den Schutz der Nachtruhe 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
(3) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien:
| a) | Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern; |
| b) | Gebrauch von motorbetriebenen Gartenmaschinen; |
| c) | Ausklopfen von Gegenständen auch auf Balkonen und bei geöffnetem Fenster. |
(4) Das Verbot des Absatzes (3) gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen hoheitlicher, gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes (1) beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBI. S. 3478) gelten die dortigen Regelungen.
(5) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(6) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.
(7) Für öffentliche Vergnügungen besteht nach § 42 Abs. (1) OBG eine generelle Anmeldepflicht.
(8) Das Verbot des Absatzes (3) gilt nicht
| a) | Für amtliche Durchsagen, |
| b) | Bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten, Messen, |
| c) | Bei genehmigten öffentlichen Veranstaltungen. |
Die zu genehmigenden Sperrzeitverkürzungen für öffentliche Veranstaltungen müssen beim Ordnungs- und Gewerbeamt des Landratsamtes Ilm-Kreis beantragt werden.
(9) In der Nähe von Schulen, Kindergärten, Seniorenheimen, Krankenhäusern, Kirchen und Friedhöfen dürfen Vergnügungen nur so gestaltet werden, dass diese den Unterricht, den Betrieb und die Ruhe sowie die Religionsausübung einschließlich Trauerfeiern in keiner Weise stören können.
(10) Die Regelungen des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in den jeweils gültigen Fassungen bleiben davon unberührt.
§ 14
Offene Feuer im Freien
(1) Lagerfeuer und Feuer bei Veranstaltungen des örtlichen Brauchtums, wie u.a. Oster-, Lager-, Johannesfeuer oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien sind nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde zulässig.
(2) Feuerschalen und Feuerkörbe bis zu einem maximalen Durchmesser von 80 cm sind Anlagen, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen, und können daher unter Beachtung nachfolgend genannter Voraussetzungen betrieben werden:
| a) | Es ist ausschließlich naturbelassenes, trockenes, abgelagertes und unbehandeltes Holz zu verbrennen. |
| b) | Brennbare Flüssigkeiten, wie Benzin und Öl, dürfen nicht zum Anzünden verwendet werden. |
| c) | Belästigungen von Anwohnern sind durch geeignete Maßnahmen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Sollte es dennoch zu einer Belästigungen Rauchentwicklung kommen, ist das Feuer sofort zu löschen. |
| d) | Der Funkenflug darf nicht mehr als 3 m um die Feuerstätte herum sein. |
| e) | Löschmittel in ausreichender Menge sin in greifbarer Nähe bereitzustellen. |
(3) Auf schriftlichen Antrag kann die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach Ausnahmen von der Regelung nach Absatz (1) zulassen. Das entsprechende Formular ist vollständig ausgefüllt mindestens drei Werktage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme schriftlich einzureichen. Die Ausnahmegenehmigung nach § 20 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.
(4) Jedes zugelassene Feuer ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
(5) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.
§ 15
Störendes Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit
auf Straßen und in öffentlichen Anlagen
(1) Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere
| a) | Lagern von Personengruppen (mindestens 3 Personen), wenn sich diese an demselben Ort regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraums im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern. |
| b) | Störungen wie z.B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Beschädigung, Umstellen und Zweckentfremdung von Stadtmobiliar sowie die Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen oder sonstigen Gegenständen. |
| c) | Verrichtung der Notdurft. |
| d) | Zelten und Nächtigen, insbesondere auf Bänken, Stühlen, andere Sitzgelegenheiten, in öffentlichen Toilettenanlagen oder Bushaltestellen des ÖPNV. |
| e) | aggressives Betteln (etwa durch unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg- Stellen, Einsatz von Tieren als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen) sowie das Betteln mit und durch Kinder. |
| f) | die Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit (z. B. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen oder das Umstellen von Bänken), insbesondere dürfen Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. |
(2) Der Konsum von Alkohol in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Verkehrsflächen, die sich in räumlicher Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlichen vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht/benutzt werden oder sich in der Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen befinden, ist untersagt.
Das Verbot gilt für ein Umfeld von 100 m ab der äußeren Begrenzung der genannten Flächen/Einrichtungen/Anlagen.
Das Verbot gilt nicht:
| a) | innerhalb zugelassener Freischankflächen |
| b) | außerhalb der üblichen Nutzungs-, Öffnungs- und Betriebszeit der o.g. Einrichtungen von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr |
| c) | während der Dauer von Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden dürfen |
(3) Die Vorschriften anderer gesetzlicher Grundlagen (wie z.B. Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz, Betäubungsmittelgesetz etc.) bleiben unberührt.
§ 16
Anpflanzungen
Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beinträchtigen und die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes nicht einschränken. Das Zubehör zu Straßen wie z.B. Verkehrsschilder und Straßennamensschilder, dürfen durch Anpflanzungen, insbesondere durch Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken nicht verdeckt werden. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m durch den Grundstückseigentümer oder andere Berechtigte freigehalten werden.
§ 17
Straßenkünstler
(1) Straßenkünstler können ohne Genehmigung die Leistungen in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach von Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr darbieten.
(2) Straßenmusiker müssen den Standort ihrer Darbietungen auf Straßen und Plätze nach 30 Minuten so verändern, dass ihre Darbietungen am vorherigen Standort nicht mehr hörbar sind. Der Abstand zwischen dem vorherigen und dem neuen Standort muss mindestens 100 m betragen. Am gleichen Tag darf ein Standort nicht zweimal zur Darbietung aufgesucht werden.
(3) Lautstarke Instrumente, wie Trommeln, Trompeten, elektronische Instrumente, sowie das Abspielen von Tonträgern und die Benutzung von Tonverstärkern bedürfen einer Genehmigung durch die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
§ 18
Kinderspielplätze, Bolzplätze, Skaterbahnen
(1) Kinderspielplätze dürfen nur von Kindern und deren Aufsichtspersonen zweckbestimmt genutzt werden.
(2) Zum Schutz der Kinder ist es auf Kinderspielplätzen, Jugendfreizeitplätzen, Bolzplätzen und Skaterbahnen verboten,
| a) | gefährliche Stoffe und Gegenstände mitzubringen; |
| b) | Glasbehältnisse aller Art, Dosen oder Metallteile zu zerschlagen oder wegzuwerfen; |
| c) | Motorfahrzeuge aller Art- ausgenommen Krankenfahrstühle- abzustellen oder mit ihnen zu fahren; |
| d) | zu rauchen; |
| e) | alkoholische Getränke oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen; |
| f) | Tiere zu führen oder frei laufen zu lassen; ausgenommen von diesem Verbot sind Blindenhunde. |
§ 19
Ausnahmen
Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| 1. | § 3 Abs. (1) Buchstabe a) | öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert; |
| 2. | § 3 Abs. (1) Buchstabe b) | Kraftfahrzeuge auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen wäscht; |
| 3. | § 3 Abs. (1) Buchstabe c) | Abwasser, Baustoffe oder sonstige Flüssigkeiten in die Kanalisation einleitet, einbringt oder zuleitet; |
| 4. | § 3 Abs. (1) Buchstabe d) | tote Tiere oder deren Teile auf öffentliche Straßen, Einrichtungen oder Anlagen verbringt; |
| 5. | § 3 Abs. (1) Buchstabe e) | öffentliche Brunnen oder sonstige Wasserspiele verunreinigt; |
| 6. | § 3 Abs. (1) Buchstabe f) | Abfälle wie Zigaretten, Kaugummi, Obstreste oder anderen Abfall auf Straßen, Wegen, Plätzen, Spielplätzen, Grünanlagen und anderen öffentliche Flächen nicht in dafür vorgesehene Behältnisse entsorgt, sondern wegwirft; |
| 7. | § 3 Abs. (2) | Werbemittel auf öffentlicher Fläche nicht wieder einsammelt oder ablegt; |
| 8. | § 3 Abs. (2) | Verunreinigungen durch Verteilung von Werbemittel nicht unverzüglich beseitigt; |
| 9. | § 3 Abs. (2) | ohne Genehmigung Werbemittel verteilt; |
| 10. | § 3 Abs. (3) | keine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern aufstellt oder nicht rechtzeitig entleert sowie die Beseitigung der Rückstände nicht vornimmt; |
| 11. | § 4 | in öffentlichen Anlagen übernachtet oder zeltet; |
| 12. | § 5 | Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet, obwohl hierdurch Glätte entsteht; |
| 13. | § 6 | nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; |
| 14. | § 7 Abs. (1), (2) | Abfallbehälter zweckentfremdet benutzt; durchsucht oder Abfall verstreut; |
| 15. | § 8 | Leitungen, Antennen oder ähnliche Gegenstände über die Straße spannt; |
| 16. | § 9 | Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden und anderen Bauwerken, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder anderen öffentlichen Flächen gefährdet werden, nicht unverzüglich beseitigt; |
| 17. | § 9 | es unterlässt, Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen, wenn eine sofortige Beseitigung nicht möglich ist; |
| 18. | § 9 | es unterlässt, eine Genehmigung zu beantragen, wenn die Absperrung zur Gefahrenabwehr unabdingbar war; |
| 19. | § 10 | Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; |
| 20. | § 11 | die amtlich zugewiesene Hausnummer nicht innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Zuweisung oder bei Neubauten bis zum Bezug des Gebäudes unmittelbar neben oder am Haupteingang deutlich sichtbar anbringt; |
| 21. | § 12 Absatz (1) | ein Tier nicht so hält, dass Personen oder andere Tiere und Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden; |
| 22. | § 12 Absatz (2) | Tiere auf Straßen oder anderen öffentlichen Flächen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätze mitzuführen, in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen, Einfriedungen und Grundstücke nicht entsprechend absichert oder sonst das Grundstück ohne Aufsicht lässt sowie ein Tier führt, ohne dazu geistig oder körperlich in der Lage zu sein; |
| 23. | § 12 Absatz (3) | die Verunreinigungen von Tieren nicht sofort beseitigt; |
| 24. | § 12 Absatz (3) | kein Hundekotbeutel oder anderes geeignetes Hilfsmittel für die Aufnahme und Transport mitführt und auf Verlangen den Befugten Kontrollkräften nicht vorweisen kann; |
| 25. | § 12 Absatz (4) | fremde oder herrenlose Katzen ohne Genehmigung füttert; |
| 26. | § 12 Absatz (5) | die Hundemarke nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt; |
| 27. | § 12 Absatz (6) Buchstabe a) | Hunde so hält oder führt, dass Personen, andere Tiere oder Sachen gefährdet, geschädigt oder belästigt werden; |
| 28. | § 12 Absatz (6) Buchstabe b) | den Hund nicht an einer reißfesten Leine führt; |
| 29. | § 12 Absatz (6) Buchstabe c) | den Hund nicht an einer reißfesten kurzen Leine hält; |
| 30. | § 12 Absatz (6) Buchstabe d) | seinen Hund so anbindet, dass ein ungehinderter Durchgang von Passanten nicht mehr gewährleistet ist; |
| 31. | § 13 Absatz (1) | die Allgemeinheit über das den Umständen nach zulässigen Maß durch Geräusche gefährdet oder belästigt; |
| 32. | § 13 Absatz (2) und (3) | in den festgelegten Ruhezeiten Tätigkeiten ausübt, welche die Ruhe unbeteiligter Personen stören; |
| 33. | § 13 Absatz (6) | unbeteiligte Personen stört; |
| 34. | § 13 Absatz (7) | Die öffentliche Vergnügung nicht anmeldet; |
| 35. | § 13 Absatz (9) | in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Seniorenheimen, Krankenhäusern, Kirchen und Friedhöfen Vergnügungen veranstaltet und dadurch den Unterricht, den Betrieb, die Ruhe sowie die Religionsausübung stört; |
| 36. | § 14 Absatz (1) | offenes Feuer ohne Genehmigung anlegt und unterhält; |
| 37. | § 14 Absatz (2) Buchstabe a) | anderes Brennmaterial verwendet; |
| 38. | § 14 Absatz (2) Buchstabe b) | Flüssigkeiten wie Benzin oder Öl zum Anzünden verwendet; |
| 39. | § 14 Absatz (2) Buchstabe c) | Belästigung durch Rauchentwicklung nicht unverzüglich unterbindet; |
| 40. | § 14 Absatz (2) Buchstabe d) | keine ausreichende Menge Löschmittel in greifbarer Nähe hat; |
| 41. | § 14 Absatz (4) | das Feuer nicht dauernd bis zum völligen Erlöschen durch eine volljährige Person beaufsichtigt; |
| 42. | § 15 Absatz (1) | auf Straßen und Anlagen andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, z.B. durch Lagern von Personengruppen, die den Gemeingebrauch der öffentlichen Fläche behindern, grölen, anpöbeln, herumliegenlassen von Flaschen oder sonstigen Gegenständen, Verrichten der Notdurft, Nächtigen, mit Kindern oder aggressiv bettelt; |
| 43. | § 15 Absatz (1) | Stadtmobiliar umstellt oder zweckentfremdet oder die Nutzung des öffentlichen Raums anderweitig beeinträchtigt; |
| 44. | § 15 Absatz (2) | innerhalb der Begrenzungen, Anlagen, Flächen, Einrichtungen Alkohol verzehrt; |
| 45. | § 16 | Anpflanzungen so wachsen lässt, dass diese in den Verkehrsraum hineinragen und dadurch die Anlagen der Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Straßennamenschilder und der Ver- und Entsorgung beeinträchtigen sowie die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes einschränken; |
| 46. | § 17 Absatz (1) | außerhalb der genannten Zeiten spielt; |
| 47. | § 17 Absatz (2) | den Standort der Darbietung nicht rechtzeitig verändert oder den Abstand der Standorte nicht einhält; |
| 48. | § 17 Absatz (3) | lautstarke Instrumente ohne Genehmigung abspielt; |
| 49. | § 18 Absatz (1) | Kinderspielplätze, Bolzplätze, Skaterbahnen und Jugendfreizeitplätze zweckentfremdet benutzt; |
| 50. | § 18 Absatz (2) | auf genannten Plätzen gefährliche Stoffe und Gegenstände mitbringt, Glasbehältnisse, Dosen und Metallgegenstände wegwirft oder zerschlägt, Motorfahrzeuge abstellt oder mit ihnen fährt, raucht, alkoholische Getränke oder andere Rauschmittel zu sich nimmt sowie Tiere mit sich führt oder freilaufen lässt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 OBG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz (1) ist die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach (§ 51 Abs. (2) Nr. 3 OBG).
§ 21
Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2034.
§ 22
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vom 31.01.2019 außer Kraft.
Großbreitenbach, den 30.01.2024
Peter Grimm
Bürgermeister — Siegel