Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 489) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 22. März 2023 (BGBl. I S. 88) hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in seiner Sitzung am 19.03.2024 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Erhebung von Sondernutzungsgebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vom 19.03.2024 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt worden ist oder noch ausgeübt wird.
(3) Die Gebühren werden entweder zusammen mit der Erlaubnis oder durch einen gesonderten Gebührenbescheid erhoben.
(4) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind:
| a) | der Antragsteller oder |
| b) | der Erlaubnisinhaber oder |
| c) | derjenige, der eine Sondernutzung ausübt. |
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenberechnung
(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
(2) Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühr nach Tagen ist die volle Tagesgebühr auch dann festzusetzen, wenn die Sondernutzung nur während eines Teiles des Tages ausgeübt wird. Entsprechendes gilt für die nach Wochen zu bemessende Gebühr.
(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.
(4)Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. (2) mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. (4) mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:
| a) | auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis; |
| b) | auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres; |
| c) | Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung. |
(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungs-maßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 5
Gebührenfreiheit und Gebührenminderung
(1) In Ausnahmefällen wird von der Erhebung einer Gebühr für eine Sondernutzung abgesehen. Als Ausnahmen gelten:
| a) | Plakatierung und Wahlwerbestände im Zusammenhang mit Entscheidungen nach dem Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) und dem Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerbescheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung, wenn Landes- oder Kommunalwahlrecht anzuwenden ist und während der Sammlungsfrist; |
| b) | Sonnenschirme als Bestandteil einer gastronomischen Außenbestuhlung. |
(2) In nachfolgenden Fällen wird eine geminderte Sondernutzungsgebühr erhoben:
| a) | Wenn dies mit Rücksicht auf die gemeinnützige Zielstellung und deren allgemein förderungswürdigen Zweck geboten erscheint; |
| b) | Für gemeinnützige Organisationen in Höhe von 50 v. H. vom regulären Gebührensatz. |
(3) Sondernutzungen, welche im unmittelbaren und überwiegend öffentlichen Interesse der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach liegen, können nach den Umständen des Einzelfalls gebührengemindert oder gebührenbefreit werden. Die Festsetzung der Gebührenfreiheit bzw. des Grades der Gebührenminderung richtet sich insbesondere danach, ob und ggf. in welchem Umfang auch kommerzielle Interessen vorliegen.
§ 6
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 7
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. (1), 234 Abs. (1) und (2), 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. (1) Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).
§ 8
Erstattung sonstiger Kosten
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Sondernutzungsgebührensatzungen außer Kraft:
| - | Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Großbreitenbach vom 10. März 2000 |
| - | Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Herschdorf vom 07.07.1998 in der Fassung der 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Herschdorf vom 11. April 2002 |
| - | Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Gillersdorf vom 10.03.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Gillersdorf vom 13.12.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Gillersdorf vom 18.04.2016 |
| - | Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Böhlen vom 10.03.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Böhlen vom 01.01.2002 |
| - | Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Friedersdorf vom 13.01.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Friedersdorf vom 01.01.2002 |
| - | Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Altenfeld vom 09.08.2005 |
ausgefertigt
Stadt Großbreitenbach am 03.06.2024
Peter Grimm — Siegel
Bürgermeister
Anlage:
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
| Gebühren- ziffer | Nutzungsart | Zeitraum für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren | Sondernutzungs- gebühr in Euro |
| 1 | Bautätigkeiten |
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| 1.01 | Leitungen aller Art (soweit nicht vertraglich geregelt) | Je angefangene 100 m, jährlich | 25,00 € |
| 1.02 | Masten, Stützen u.ä. Einrichtungen, die nicht nur vorübergehend im öffentlichen Straßenraum unterhalten werden | Je Stück, einmalig | 25,00 € |
| 1.03 | Vorübergehende Überspannungen und Überleitungen über Straßen | Monatlich | 25,00 € |
| 1.04 | Aufzugs-, Licht-, Kohlenschächte, Mülltonnenaufzüge, Überbauungen u.ä. | Je Anlage bis 3 qm | 25,00 € |
| 1.05 | Unterflurbauwerk (Transformatorenstationen u.s.w.) - soweit nicht vertraglich geregelt | Je qm | 20,00 - 50,00 € |
| Bauzäune zur Sicherung von Gefahrenstellen und Aufgrabungen (Ohne Lagerung) |
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| 1.06 | Bis 30 qm umzäunte Fläche | Pro Monat | 25,00 € |
| 1.07 | Über 30 qm umzäunte Fläche | Pro Monat | 50,00 € |
| 1.08 | Über 50 qm umzäunte Fläche | Pro Monat | 75,00 € |
| 1.09 | Für jede weitere angefallene 100 qm Fläche | Pro Monat | 35,00 € |
| 1.06.1 1.07.1 1.08.1 1.09.1 | Bei gleichzeitiger Benutzung der Zäune zu Werbezwecken | Doppelte Gebühr von 1.06 bis 1.09 |
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| 1.10 | Aufgrabungen - Baugrubenbreite bis zu 1 m - Baugrubenbreite über 1 m | Pro Tag | 2,50 € 5,00 € |
| Gerüste |
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| 1.11 | Je angefangene 10 m Frontlänge | Pro Monat | 15,00 € |
| Vorübergehende befristete Aufstellung von Werkzeug- oder Bauhütten, Bauwagen/Baucontainer, Toilettenhäuschen oder -wagen, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen einschließlich Hilfeeinrichtungen, Baukränen, Lagerung von Material |
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| 1.12 | Bis 30 qm | Pro Woche | 15,00 € |
| 1.13 | Über 30 qm bis 50 qm | Pro Woche | 25,00 € |
| 1.14 | Über 50 qm bis 100 qm | Pro Woche | 50,00 € |
| 1.15 | Jede weitere angefangene 100 qm | Pro Woche | 75,00 € |
| Überfahren von Gehwegen |
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| 1.16 | Bis 10 qm benutze Fläche | Pro Woche | 7,50 € |
| 1.17 | Über 10 qm bis 20 qm | Pro Woche | 15,00 € |
| 1.18 | Über 20 qm bis 50 qm | Pro Woche | 30,00 € |
| 1.19 | Über 50 qm bis 100 qm | Pro Woche | 60,00 € |
| Containerstellung (Schüttgutcontainer) |
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| 1.20 | Aufstellen von Containern bis zu 3 Tagen (Samstag, Sonntag und Feiertage bleiben außer Ansatz) | Je Container | 7,50 € |
| 1.21 | Bis zu 1 Woche | Je Container | 15,00 € |
| 1.22 | Für jede weitere angefangene Woche | Je Container | 7,50 € |
| 1.23 | Müllcontainer, Mülltonnen | Je qm u. Einheit, wöchentlich | 1,00 € |
| 2 | Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben, bei denen wegen ihres Hineinragens in den öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden kann |
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| 2.01 | Bauteile z.B. Gesimse, Fensterbänke, Gebäudesockel innerhalb einer Höhe von 3,0 m über der Gebäudeoberfläche mit einer Ausladung von über 0,10 m | 6 % des Verkehrswertes der überbauten Fläche, bezogen auf angefangene Quadratmeter |
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| 2.02 | Schächte aller Art (z.B. Keller-, Luft-, Lichtschächte, die mehr als 0,50 m in den öffentlichen Gehweg hineinragen) | Siehe 2.01 |
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| Warenautomaten |
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| 2.03 | Bis 1 qm Ansichtsfläche | Pro Jahr | 20,00 € |
| 2.04 | Über 1 qm Ansichtsfläche | Pro Jahr | 40,00 € |
| Schau- und Ausstellungskästen |
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| 2.05 | Bis 1 qm Ansichtsfläche | Pro Jahr | 10,00 € |
| 2.06 | Über 1 qm Ansichtsfläche | Pro Jahr | 25,00 € |
| 2.07 | Markisen, Schirme u.ä. je qm | Pro Jahr | 1,00 € |
| 2.08 | Uhrensäulen, Werbeuhren je Anlage | Pro Jahr | 50,00 € |
| 3 | Anbieten von Waren und Leistungen |
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| 3.01 | Ausstellungswagen | Pro Woche | 40,00 € |
| 3.02 | Verkaufsstände, -wagen je qm Fläche | Pro Tag | 2,50 € |
| Aufstellen von Tischen und Stühlen zur Bewirtschaftung im Freien (nur i.V.m. bestehender konzessierter Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft) pro qm genutzte Fläche |
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| 3.03 | In den Monaten Mai bis September | Qm pro Monat | 1,50 € |
| 3.04 | In der übrigen Jahreszeit | Qm pro Monat | 1,00 € |
| 3.05 | Warenauslagen (ohne Verkauf), die ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden, wenn sie mehr als 5% der Gehwegbreite einnehmen und / oder mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen | Je angefangener qm, täglich | 0,50 € |
| Verkauf von Waren ohne festen Standplatz |
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| 3.06 | Verkauf mittels beweglicher Tische oder direkt von der Straße | Je angefangener qm, pro Woche | 1,00 € |
| 3.07 | Verkauf mittels beweglicher Verkaufswagen unmittelbar vor der Verkaufsstätte | Je angefangener qm, täglich | 1,00 € |
| 3.08 | Anbieten bzw. Aufstellen von Waren (einschließlich z.B. Krafträder, PKW, Anhänger, etc.) auf öffentlichem Raum | Je angefangener qm, täglich | 1,00 € |
| Betrieb von Lautsprechern |
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| 3.09 | Die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für wirtschaftliche Zwecke | Täglich | 20,00 € |
| 3.10 | Wie 3.09, jedoch von ortsansässigen Musikgeschäften | Monatlich | 10,00 € |
| 3.11 | Sonstige vorübergehende nichtkommerzielle Nutzung | Monatlich | 10,00 € |
| Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum |
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| 3.12 | Fahr- und Schaugeschäfte | Je Veranstaltungstag | 10,00 - 100,00 € |
| 3.13 | Verkaufsstände (inkl. Los-, Schieß-, etc. Buden) | Je Veranstaltungstag | 10,00 - 100,00 € |
| 3.14 | Festzelte | Je Veranstaltungstag | 10,00 - 250,00 € |
| 3.15 | Kleinere Unternehmen mit zirkusähnlichem Charakter | Je Veranstaltungstag | 10,00 € |
| 3.16 | Großzirkusse einschließlich Tierschau | Je Veranstaltungstag | 30,00 € |
| Messen und Ausstellungen |
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| 3.17 | Informationsstände ohne Verkauf | Je angefangener qm, täglich | 0,50 € |
| 3.18 | Informationsstände mit Verkauf | Je angefangener qm, täglich | 1,00 € |
| Getroffene privatrechtliche Vereinbarungen mit der Stadt bleiben unberührt |
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| Werbung |
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| 3.19 | Verteilen von Handzetteln oder sonstigen Werbematerial | Je Person, täglich | 5,00 € |
| 3.20 | Werbe- und Informationswagen je Stand; Für kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, die im überwiegenden Interesse der Gemeinde/Stadt liegen, kann die Gebühr um 50 % ermäßigt werden | Je Wagen, täglich | 10,00 € |
| 3.21 | Hinweiszeichen | Bis 14 Tage, jede weitere Woche | 2,50 € 2,50 € |
| 3.22 | Dauerhinweiszeichen, Fahnenmasten, Fahnenaufsteller | Je Stück, monatlich | 2,50 - 10,00 € |
| 3.23 | Werbeständer, Klapptafeln oder vergleichbare Hinweisschilder - im Anliegergebrauch | Je Stück, monatlich | 3,00 € |
| 3.24 | CLP Mover und vergleichbare mobile Werbeeinrichtungen | Je Stück, pro Tag | 10,00 € |
| 3.25 | Überwiegend zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder -aufbauten | Je Stück, pro Tag | 25,00 € |
| 3.26 | Überwiegend zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder -aufbauten | Je Stück, pro Tag | 25,00 € |
| Getroffene privatrechtliche Vereinbarungen mit der Stadt bleiben unberührt |
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| 4 | Sondernutzungen, die einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach dem Straßenverkehrsrecht bedürfen |
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| 4.01 | Motorsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden | Pro Tag | 25,00 - 250,00 € |
| Befahren von Fußgängerzonen außerhalb der festgelegten Andienungszeiten |
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| 4.02 | Aus wirtschaftlichen Gründen | Pro Tag | 10,00 € |
| 4.03 | Sonstige Gründe | Pro Tag | 5,00 € |
| 4.04 | Nachbarschafts-/Straßenfeste pro qm genutzte Fläche | Pro Tag | 5,00 € |
| 4.05 | Angemeldete Fahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Wohnmobile, etc. auf öffentlicher Fläche | Pro Monat | 15,00 € |
| 4.07 | Ausgewiesener Stellplatz für ein Carsharing Fahrzeug | Pro Jahr | 100,00 € |
| 5 | Plakatierung |
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| 5.01 | Je Plakat/ Plakatständer bis 0,5 qm (doppelseitig) - Vereine der Landgemeinde Großbreitenbach - Sonstige | Je Plakat, pro Woche | 2,00 € 2,50 € |
| 5.02 | Werbebanner - Vereine der Landgemeinde Großbreitenbach - Sonstige | Je qm, pro Monat | 10,00 € 20,00 € |
Ausgefertigt:
Stadt Großbreitenbach am 03.06.2024
Peter Grimm — Siegel
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.