Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127)), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 489), hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in seiner Sitzung am 24.09.2024 die folgende Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach (Sondernutzungssatzung) beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. (1) Ziff. 4 ThürStrG und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.
(3) Für öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die nicht gewidmet sind, finden die Regelungen dieser Sondernutzungssatzung keine Anwendung. Für die Nutzung solcher Flächen, die sich im Eigentum der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach befinden, bedarf es einer privatrechtlichen Erlaubnis der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Sondernutzung ist ein Gebrauch öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus, der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) gestattet ist.
§ 3
Erlaubnisbedürftige Sondernutzung
(1) Eine Sondernutzung bedarf der Erlaubnis durch die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach und darf erst ausgeübt werden, nachdem die Erlaubnis erteilt worden ist. Für Straßen, die nicht in Baulast der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach sind, bedarf die Erlaubnis der vorherigen Zustimmung der Straßenbaubehörde (§ 18 Abs. (1) ThürStrG).
(2) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere:
| a) | Aufgrabungen; |
| b) | Verlegung privater Leitungen; |
| c) | Aufstellung von Gerüsten, Containern, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen; |
| d) | Lagerung von Maschinen und Materialien aller Art; |
| e) | Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen, -tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständern, Warenautomaten, Werbeausstellungen und Werbewagen, Altkleidercontainern; |
| f) | Freitreppen, ausgenommen die in § 7 Abs. (2) Buchstabe j) genannten Fälle; |
| g) | Licht-, Luft- und Einwurf-Schächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 50 cm tief in den Gehweg hineinragen; |
| h) | Werbeanlagen aller Art, z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen und -tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden angebracht sind und mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen; |
| i) | Überspannen der Straße mit Spruchbändern, Lichterketten, Girlanden u. a. innerhalb einer Höhe von 4,50 m über dem Erdboden; |
| j) | neu zu errichtende, zeitlich begrenzte Baustellenzufahrten. |
(3) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.
(4) Für die Bestimmung von Flächen auf öffentlichen Straßen zum Zwecke der Nutzung für stationsbasiertes Carsharing gelten die Besonderheiten des § 18a Thüringer Straßengesetz.
(5) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzungen oder deren Überlassung an Dritte. Soweit die Landgemeine Stadt Großbreitenbach nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf es der erneuten vorherigen Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde.
(7) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges. Soweit die Landgemeine Stadt Großbreitenbach nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf es der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde.
§ 4
Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. Für Sondernutzungen i. S. d. § 3 Abs. (4) gelten die Besonderheiten gem. § 18a ThürStrG.
(2) Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Stadt anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum genehmigte Sondernutzung früher endet.
(3) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die Stadt Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt oder der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann. Erfolgt der Nachweis über den Beendigungszeitpunkt durch den Erlaubnisnehmer nicht innerhalb 1 Monats nach Aufforderung durch die Stadt, so gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme.
(4) Macht die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Landgemeinde keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.
(5) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen etc., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
§ 5
Verfahren
(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich, innerhalb einer angemessenen Frist Ausübung der beabsichtigten Sondernutzung bei der Stadtverwaltung zu beantragen.
(2) Der Antrag soll mindestens enthalten
| a) | den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers; |
| b) | Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Art, Größe und Umfang, voraussichtliche Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, letzteres soweit dies möglich ist; |
| c) | im Falle des § 3 Abs. (4) einen expliziten Hinweis auf die Nutzung zum Carsharing; |
| d) | einen Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies für die Bearbeitung des Antrags erforderlich erscheint; |
| e) | bei gewerblicher Sondernutzung ferner eine fotografische Darstellung der aufzustellenden Einrichtung. |
(3) Auf Anforderung sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.
(4) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen durch schriftlichen Bescheid erteilt. Soweit die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.
(5) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Stadtverwaltung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach mitzuteilen.
(6) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben dazu enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§ 6
Plakatierung
(1) Plakate und andere Werbeanschläge im Rahmen des § 1 Geltungsbereich dieser Satzung dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich durch die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach und deren vertragliche Partner zugelassen ist. Die Plakate sind mit den von der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach ausgegebenen Aufklebern zu versehen.
(2) Nach Abschluss der Veranstaltungen sind die genehmigten Plakate und andere Werbeanschläge von den Verantwortlichen innerhalb von 3 Werktagen zu entfernen.
(3) Das Anbringen von Plakaten und anderen Werbeanschlägen an Baumeinfassungen, Bäumen, Sträuchern oder ähnlichen Gewächsen und deren Schutzeinrichtungen ist unzulässig.
(4) Werden Plakate und andere Werbeanschläge ohne Erlaubnis der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach aufgestellt oder angebracht, können diese auf Kosten des Verursachers unmittelbar entfernt werden.
(5) Plakate und Anschläge von politischen Parteien, Wählergruppen und Kandidaten sind abweichend von Abs. (1) in Form von Plakattafeln an Anlagen der Straßenbeleuchtung und als Aufsteller für die Dauer des Wahlkampfes erlaubnisfrei zulässig. Sie dürfen Fußgänger oder den Straßenverkehr nicht behindern oder gefährden. Derartige Plakate und Anschläge dürfen 2 Monate vor dem Termin der Wahl oder des sonstigen Anlasses angebracht und müssen innerhalb 1 Woche nach diesem Termin oder Anlass durch die zuständige Partei, Wählergruppe oder den Kandidaten entfernt werden.
§ 7
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Absatz (2) sind vor ihrer Aufnahme gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach anzuzeigen.
(2) Keiner Erlaubnis bedürfen:
| a) | im Bebauungsplan oder der Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen (z.B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer; |
| b) | Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen; |
| c) | Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten, die an einer an die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von bis zu 2,50 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen, jedoch nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen und eine nutzbare Mindestbreite des Gehweges von 1,50 m gewährleistet bleibt; |
| d) | Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur Fahrbahn haben sowie Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern sie den Verkehr nicht beeinträchtigen; |
| e) | das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. im Gehwegbereich aus Anlass von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern der Gehweg nicht beschädigt wird; |
| f) | Wahlplakate während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in die Fahrbahnen oder in deren Luftraum hineinragen; |
| g) | behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen; |
| h) | bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die auf Anordnung der Stadt auf Gehwegen angebracht werden; |
| i) | die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht und eine Gehwegbreite von 80 cm verbleibt; |
| j) | historische Kellereingänge und Treppenanlagen; |
| k) | Blumen, Grünschmuck und Dekorationen auf Gehwegen bzw. verkehrsfreien Flächen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft/ einer Institution, wenn der allgemeine Verkehr nicht behindert wird. |
(3) Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs, der Sicherheit und Ordnung oder des Straßenbaus dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(4) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
§ 8
Sorgfaltspflichten
(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muss die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhalten.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist.
Soweit beim Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben der Straße erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden wird.
Das Bauamt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach ist mindestens 5 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
(4) Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Stadt schriftlich anzuzeigen, wann die ordnungsgemäße Instandsetzung abgeschlossen ist und die
Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Die Prüfung der Instandsetzung obliegt dem Bauamt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
§ 9
Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen
(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße bzw. des Gehweges wieder herzustellen. Die Stadt kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat. Er hat auch für die Reinigung der in Anspruch genommenen Verkehrsfläche zu sorgen.
(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.
§ 10
Schadenshaftung
(1) Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Ihn trifft auch die Haftung gegenüber der Stadt für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Personen ergeben.
Er hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach erhoben werden.
(3) Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein und Prämienquittungen vorzulegen.
(4) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf, Änderung, Umstufung sowie Einziehung der Erlaubnis oder bei durch die Stadt veranlasster Sperrung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt.
(5) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Haftung gegenüber Dritten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11
Freihaltung von Versorgungsleitungen
Anlagen oder Gegenstände dürfen auf öffentlichen Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden. Der für das spätere Verlegen solcher Leistungen und Einrichtungen erforderliche Platz ist freizuhalten.
§ 12
Sicherheitsleistung
(1) Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind; wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nach
§ 8 Absatz (2) nachkommen wird; die Sondernutzung einen größeren Umfang einnimmt und länger als drei Monate dauert. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.
(2) Entstehen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.
(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.
(4) Ist von dem Erlaubnisnehmer keine Sicherheitsleistung verlangt worden, und ist bei Sondernutzung die Fläche derart beschädigt worden, dass dadurch eine vorzeitige Erneuerung derselben erforderlich wird, haftet der Erlaubnisnehmer nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 13
Gebühren und Kosten
(1) Für die Sondernutzungsausübung sind Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in der jeweiligen Fassung zu entrichten.
(2) Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungskostensatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
(3) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen.
§ 14
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben
| a) | Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 23 ThürStrG Abs. 1 |
| b) | Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart worden sind. |
(2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 29, 35 Abs. (2) der Straßenverkehrsordnung erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 3 dieser Satzung.
(3) Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach kann weitere Ausnahmen zulassen.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Gemäß § 50 ThürStrG sowie § 19 und § 20 Abs. (2) ThürKO in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 36 Abs. (1) Nr. 1 kann nach dieser Bestimmung mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| a) | § 3 Absatz (1) | ohne Erlaubnis Sondernutzungen ausübt; |
| b) | § 3 Absatz (6) | für die Erlaubnis keine Erweiterung oder Änderungen beantragt; die Erlaubnis Dritten überlässt; |
| c) | § 4 | die mit der Erlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält; |
| d) | § 4 | die Beendigung einer erlaubten Sondernutzung nicht anzeigt; |
| e) | § 5 Absatz (5) | Änderungen nicht unverzüglich mitteilt; |
| f) | § 6 Absatz (1) | Plakate oder andere Werbeanschläge an nicht ausdrücklich zugelassenen Stellen ohne Genehmigung oder ausgegebene Aufkleber anbringt; gegen die Auflagen des Bescheides verstößt; |
| g) | § 6 Absatz (2) | Plakate und andere Werbeanschläge nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Abschluss der Veranstaltung entfernt; |
| h) | § 6 Absatz (3) | Plakate und andere Werbeanschläge an Baumeinfassungen, Bäumen, Sträuchern oder ähnlichen Gewächsen und deren Schutzeinrichtungen anbringt; |
| i) | § 6 Absatz (5) | nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden die Plakate und Anschläge nicht innerhalb 1 Woche nach diesem Termin oder Anlass entfernt oder vor der Frist von 2 Monaten anbringt; |
| j) | § 9 Absatz (2) | Sondernutzungsanlagen oder Gegenstände nicht vorschriftsgemäß errichtet oder unterhält; |
| k) | § 9 Absatz (4) | einen beschädigten Straßenkörper weder verkehrssicher verschließt und ordnungsgemäß instand setzt oder die schriftliche Anzeige unterbleibt; |
| l) | § 10 Absatz (1) | die Sondernutzungsanlage oder zur Sondernutzung verwendete Gegenstände nicht beseitigt oder den früheren Zustand der Straße nicht wiederherstellt; |
| m) | § 12 | öffentliche Leitungen oder Einrichtungen stört, gefährdet oder deren Zugang behindert; |
(2) Die Ahndung von Zuwiderhandlungen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere nach § 23 FStrG, bleibt hiervon unberührt.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:
| - | Sondernutzungssatzung der Gemeinde Altenfeld vom 09.08.2005 |
| - | Sondernutzungssatzung der Gemeinde Böhlen vom 10.03.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.01.2002 |
| - | Sondernutzungssatzung der Gemeinde Friedersdorf vom 13.01.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.01.2002 |
| - | Sondernutzungssatzung der Gemeinde Gillersdorf vom 10.03.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.01.2002 |
| - | Sondernutzungssatzung der Stadt Großbreitenbach vom 10.03.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.01.2002 |
| - | Sondernutzungssatzung der Gemeinde Herschdorf vom 10.03.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.01.2002 |
ausgefertigt
Stadt Großbreitenbach am 14.10.2024
Peter Grimm — Siegel
Bürgermeister
Bekannmachungshinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.