aufgrund der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen Geburtstagsjubiläen unserer Seniorinnen und Senioren nur noch mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Personen im Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach veröffentlicht werden.
Um zukünftig dennoch eine Nennung der Altersjubilare im Amtsblatt zu ermöglichen, bitten wir Sie hiermit, der Landgemeinde schriftlich mitzuteilen, dass Sie einer Veröffentlichung ihrer Altersjubiläen im Amtsblatt zustimmen.
Einen geeigneten Vordruck haben wir unter dieser Nachricht abgedruckt. Er wird ihnen aber auch in der Stadtverwaltung zur Verfügung bereitgestellt.
Liegt eine entsprechende Einwilligung vor, bestehen keine Bedenken, dass die Redaktion des Amtsblattes die entsprechenden Daten aus dem Einwohnermelderegister für die Veröffentlichung erhält.
Das vorgenannte Verfahren ist selbstverständlich mit hohem Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Stadtverwaltung verbunden. Es stellt jedoch die einzig rechtssichere Möglichkeit dar, die Auflagen des Datenschutzes bei der Veröffentlichung von Geburtstagsdaten ordnungsgemäß zu erfüllen.
Sabine Ruck
Einwohnermeldeamt
Altersjubiläen gemäß § 50 Bundesmeldegesetz sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.
Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Redaktion des Amtsblattes der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach ab meinem 70. Geburtstag meinen Namen, mein Geburtsdatum und meinen Wohnort veröffentlicht.
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Wohnanschrift:
Die Einwilligung beruht auf meiner freien Entscheidung. Eine über den oben genannten Zweck hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung meiner personenbezogenen Daten ist nicht erlaubt.
Die Einwilligung zur Veröffentlichung meiner Daten in einer Geburtstagsliste des Amtsblattes der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach ist auf unbestimmte Zeit gültig, sie kann jederzeit vor Eintritt des monatlichen Redaktionsschlusses der jeweiligen bevorstehenden Amtsblattausgabe beiderseitig schriftlich widerrufen werden.
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