Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 sowie 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden meldepflichtige Personen über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren zu unterrichten.
Deshalb weisen wir darauf hin, dass jeder Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der zu seiner Person gespeicherten Daten
| 1. | an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten, |
| 2. | an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte, ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag, Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum) |
| 3. | an Adressbuchverlage |
widersprechen kann.
Gemäß § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, nach § 58 c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht weisen wir hiermit ausdrücklich hin.
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten regelmäßig übermitteln. Gemäß § 42 Abs. 3 BMG wird hiermit auf das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der die meldepflichtige Person nicht angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, hingewiesen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Einwohnermeldeamt, Markt 11, 98701 Großbreitenbach zu richten.
Zur eindeutigen Nachweisführung bitten wir darum, das Formular auf der Internetseite der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, www.lg-grossbreitenbach.de, Rathaus - Formulare, Einwohnermeldeamt zu nutzen. Diese Formulare erhalten Sie auch direkt im Einwohnermeldeamt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
Bereits im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren behalten solange ihre Gültigkeit, bis sie persönlich widerrufen werden bzw. durch Wegzug oder Tod gegenstandslos geworden sind.
Die Eintragung von Übermittlungssperren ist gebührenfrei.
Aus gegebenen Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass der Bürgermeister oder Ortschaftsbürgermeister ein Mandatsträger ist und bei einem eingetragenen Widerspruch zu Alters- und Ehejubiläen keine Ehrung vorgenommen werden kann.
Im Zusammenhang mit der Datenweitergabe zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels besteht nach § 44 Abs. 3 Nr.2 BMG die Möglichkeit eine generelle Einwilligungserklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben.
Liebe Einwohnerinnen und Einwohner bitte nutzen Sie auch für andere Angelegenheiten im Einwohnermeldeamt die bereitgestellten Formulare und Hinweise auf der Internetseite der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
Sabine Ruck
SB Einwohnermeldeamt