Auf der Grundlage der Vorschriften des § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 07. August 1973, BGBL. I. S. 965, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) gibt die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach folgendes bekannt:
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Grundsteuer A (271 v. H.) und die Grundsteuer B (389 v. H.) für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Auf den zuletzt ergangenen Steuerbescheiden war mitgeteilt worden, in welcher Höhe und zu welchen Fälligkeiten die Grundsteuer im Folgejahr / in den Folgejahren zu leisten ist. Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre.
Für Teilnehmer am Lastschriftverfahren:
Stellen Sie bitte die Deckung des Kontos zum jeweiligen Termin sicher. Bei Nichteinlösung der Abbuchung entstehen Rücklastschriftkosten zu Ihren Lasten.
Möchten Sie uns ein Lastschriftmandat erteilen, erhalten Sie ein Formular im Bereich Steuern der Stadtverwaltung. Sie finden das Formular aber auch auf der Internetseite www.lg-grossbreitenbach.de unter Rathaus/Formulare bei der Rubrik Kämmerei / Finanzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese öffentliche Bekanntgabe kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit der öffentlichen Bekanntmachung erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Stephan Brandt
Kämmerer