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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 2/2025
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Amtliche Bekanntmachung der Ergänzungssatzung „Herschdorf Flur 5“

Der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach hat in seiner 7. Sitzung am 28.01.2025 den Entwurf der Ergänzungssatzung „Herschdorf Flur 5“ in der Fassung vom 15.01.2025 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 bestimmt.

Die öffentliche Auslegung erfolgt auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 PlanSIG durch die Veröffentlichung aller Planunterlagen im Internet. Diese, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, der Begründung einschließlich der vorliegenden umweltbezogenen Informationen, werden in der Zeit

vom 17.02.2025 bis einschließlich 17.03.2025

im Internet auf der Homepage der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach unter

https://www.lg-grossbreitenbach.de/news/index.php?rubrik=1

zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.

Zusätzlich werden die Unterlagen im o.g. Zeitraum in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach, Zimmer 207, während der Dienststunden

montags

8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr

dienstags

8.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr

mittwochs

8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr

donnerstags 8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.30 Uhr

freitags

8.00-12.00 Uhr

für jedermann öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können, vorzugsweise elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen bei der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vorgebracht werden.

Es wird darauf verwiesen, dass Stellungnahmen nur während o.g. Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Großbreitenbach deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Ergänzungssatzung nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB).

Peter Grimm

Bürgermeister