Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) i. V. m. § 76 ThürKO und des § 1 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 06. September 2014 (GVBI. S. 642), zuletzt geändert durch §§ 9, 21, 25 und Anlage 2 geändert, § 27 neu gefasst durch Verordnung vom 17. November 2020 (GVBI. S. 565) hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende neue Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Wohnungs- und Gebäudeverwaltung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach" beschlossen:
PRÄAMBEL
Das gesamte städtische Grundstücksvermögen mit Wohnbebauung ist als Sondervermögen aus der Haushaltswirtschaft der Stadt ausgesondert. Durch die zentrale Erfassung und einheitliche Bewirtschaftung des Immobilienvermögens soll wirtschaftlichen Belangen bei der Nutzung städtischer Immobilien vermehrt Rechnung getragen sowie verstärkt Wert auf die Bauerhaltung des Immobilienbestandes gelegt werden.
§ 1
RECHTSSTELLUNG UND NAME DES EIGENBETRIEBES
(1) Der Eigenbetrieb „Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach" der Stadt Großbreitenbach wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften insbesondere des § 76 Abs. 1 ThürKO und der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) sowie den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Der Eigenbetrieb trägt den Namen „Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach". Die Stadt Großbreitenbach tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung des Unternehmens lautet „WGVG".
§ 2
GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
(1) Die Aufgaben des Eigenbetriebes „Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach" liegen in der Erbringung aller Leistungen, um den Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsbedarf an kommunalen Grundstücken mit Wohnbebauung unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu gewährleisten. Dabei werden die Ziele der Kostentransparenz sowie der Optimierung und wertsichernden Erhaltung des zugeordneten Immobilienbestandes verfolgt.
(2) Insbesondere gehören zu den Aufgaben des Eigenbetriebes die Bewirtschaftung und Erhaltung vorhandener Gebäude und baulicher Anlagen sowie die Planung und Projektsteuerung von Neubauten, Sanierungen und Abbrüchen.
(3) Der Eigenbetrieb kann im Übrigen alle seinem Betriebszweck fördernden und wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben.
§ 3
ORGANE DES EIGENBETRIEBES
Die für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes „WGVG" zuständigen Organe sind:
| 1) | Werkleitung | (§ 4) |
| 2) | Werkausschuss | (§ 6) |
| 3) | Stadtrat | (§ 8) |
| 4) | Bürgermeister | (§ 9) |
§ 4
WERKLEITUNG
(1) Die Werkleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Mit der Werkleitung werden zwei Bedienstete der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach betraut, welche die entsprechenden Aufgaben im Nebenamt ausführen.
(2) Die Werkleitung setzt sich zusammen aus dem technischen und dem kaufmännischen Werkleiter.
(3) Beide Werkleiter sind gleichberechtigt und zur Vertretung des Eigenbetriebs befugt.
(4) Die Werkleiter vertreten sich gegenseitig.
(5) Die Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung von 50 € im Monat.
§ 5
AUFGABEN DER WERKLEITUNG
(1) Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbständig geleitet, soweit die Thüringer Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ihr obliegt die laufende Betriebsführung, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse des Werkausschusses. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und Erweiterungen, Bestellung von Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen; §§ 7 bis 9 dieser Satzung bleiben unberührt.
(2) Die Werkleitung bereitet in Angelegenheiten des Eigenbetriebes „Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach" die Beschlüsse des Werkausschusses und des Stadtrates vor. Stadtrat und Werkausschuss geben ihr in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Möglichkeit zum Vortrag.
(3) Die Werkleitung hat den Bürgermeister und den Werkausschuss vierteljährlich über einen Zwischenbericht zur aktuellen wirtschaftlichen Lage, über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zu informieren.
(4) Die Werkleitung hat dem Bürgermeister rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und die Zwischenberichte zuzuleiten; sie hat ihm ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Stadt auswirken.
(5) Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Bürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle beauftragen. Die Regelungen des § 7 ThürEBV sind hierbei zu beachten.
(6) Die Werkleitung hat den Bürgermeister laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. Die Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite, wie z.B. beim Auftreten unvorhergesehener Ereignisse, bei notwendigen Abweichungen von der bisherigen Planung oder drohenden Verzögerungen in der Durchführung von Baumaßnahmen, bei besonderen Maßnahmen der Geschäftspolitik u. ä.
(7) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, zeichnet die Werkleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes. Im Übrigen vertritt der Bürgermeister den Eigenbetrieb (§ 10).
§ 6
WERKAUSSCHUSS
(1) Der Stadtrat beruft entsprechend §§ 26 und 43 ThürKO für den Eigenbetrieb einen beschließenden Werkausschuss.
(2) Dem Werkausschuss gehören gem. § 27 ThürKO insgesamt fünf stimmberechtigte Mitglieder an. Der Werkausschuss besteht aus dem Bürgermeister und vier vom Stadtrat aus dessen Mitte gewählten Mitgliedern. Der Bürgermeister führt den Vorsitz des Ausschusses. Der 1. Beigeordnete vertritt den Bürgermeister im Vorsitz des Ausschusses.
(3) Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werkausschusses mit beratender Stimme teil.
§ 7
ZUSTÄNDIGKEITEN DES WERKAUSSCHUSSES
(1) Der Werkausschuss überwacht die Werkleitung. Er kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens einen Bericht verlangen.
(2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Unternehmens tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung in Abs. 2 entscheidet der Werkausschuss als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 5), der Stadtrat (§ 8) oder der Bürgermeister (§ 9) zuständig sind, insbesondere über:
| 1) | den Erlass einer Dienstanweisung für die Werkleitung, |
| 2) | Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes (§ 15 Abs. 5 Satz 2 ThürEBV), die einen Betrag von 15.000 € übersteigen und einen Betrag von 30.000 € nicht überschreiten, die für das Vorhaben erheblich sind und deren Finanzierung gesichert ist, |
| 3) | erfolgsgefährdende Mehraufwendungen im Erfolgsplan (§ 14 Abs. 3 ThürEBV) sofern sie nicht unabweisbar sind und die im Einzelnen einen Betrag von 15.000 € übersteigen und einen Betrag von 25.000 € nicht überschreiten, |
| 4) | Verfügungen über das Vermögen des Eigenbetriebes und Verpflichtungen hierzu, wenn der Wertumfang im Einzelfall den Betrag von 20.000 € übersteigt und den Betrag von 40.000 € nicht überschreitet. Der Werkausschuss ist nicht zuständig, wenn die der Verfügung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen, |
| 5) | die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Finanzplanes, wenn die Vergabesumme im Einzelfall 40.000 € übersteigt und den Betrag von 80.000 € nicht überschreitet, |
| 6) | Verzicht auf Forderungen, Stundungen und den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall über 5.000 € liegt, aber maximal 25.000 € beträgt, |
| 7) | die Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 20.000 € im Einzelfall beträgt und den Betrag von 40.000 € nicht überschreitet, |
| 8) | den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden. |
§ 8
ZUSTÄNDIGKEITEN DES STADTRATES
(1) Der Stadtrat beschließt in allen den Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten nach ThürEBV und § 26 Abs. 2 ThürKO. Er beschließt zudem über die in § 7 Abs. 3 dieser Satzung festgelegten Angelegenheiten, soweit die dort genannten Wertobergrenzen im Einzelfall überschritten werden. Darüber hinaus kann er die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.
(2) Der Stadtrat beschließt insbesondere über:
| 1) | die Bestellung des Werkausschusses mit seinen Mitgliedern, |
| 2) | den Erlass und die Änderung der Betriebssatzung, |
| 3) | die Berufung und Abberufung der Werkleiter, |
| 4) | die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des Eigenbetriebes, die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen sowie den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen, |
| 5) | die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebes oder von wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist, |
| 6) | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 7) | die Aufnahme von Fremddarlehen und die Hingabe von Darlehen an den Eigenbetrieb, wenn der Betrag die im Wirtschaftsplan genehmigte Darlehensermächtigung überschreitet, |
| 8) | Darlehenshingaben, Gewährung von Darlehen an die Stadt und Freiwilligkeitsleistungen, |
| 9) | den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, |
| 10) | die Veräußerung von Anlagevermögen unter Wert, wobei § 67 ThürKO zu berücksichtigen ist, |
| 11) | Verzicht auf fällige Ansprüche des Eigenbetriebes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, |
| 12) | die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Stadt von erheblicher Bedeutung sind, |
| 13) | Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde oder sonstiger staatlicher Zustimmung bedarf, |
| 14) | die Bestellung des Jahresabschlussprüfers, |
| 15) | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung des Jahresverlustes, |
| 16) | die Entlastung der Werkleitung, |
| 17) | die Rückzahlung von Eigenkapital. |
§ 9
ZUSTÄNDIGKEITEN DES BÜRGERMEISTERS
(1) Der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde. Er ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der im Eigenbetrieb beschäftigten eingesetzten Bediensteten (§ 29 Abs. 3 ThürKO), soweit er seine Befugnisse nicht auf die Werkleitung übertragen hat.
(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes, deren Erledigung nicht ohne Nachteile für den Eigenbetrieb „Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach" bis zu einer Sitzung des Stadtrates oder des Werkausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister an Stelle des Stadtrates oder Werkausschusses (§ 30 ThürKO). Die Gründe für die Eilentscheidung sind den Mitgliedern des Stadtrates oder Werkausschusses unverzüglich mitzuteilen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung in Abs. 2 entscheidet der Bürgermeister über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 5), der Werkausschuss (§ 7) oder der Stadtrat (§ 8) zuständig sind, insbesondere über:
| 1) | Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes (§ 15 Abs. 5 Satz 2 ThürEBV), die einen Betrag von 2.500 € übersteigen und einen Betrag von 15.000,00 € nicht überschreiten, die für das Vorhaben erheblich sind und deren Finanzierung gesichert ist, |
| 2) | erfolgsgefährdende Mehraufwendungen im Erfolgsplan (§ 14 Abs. 3 ThürEBV) sofern sie nicht unabweisbar sind und die im Einzelnen 15.000 € nicht überschreiten, |
| 3) | Verfügungen über das Vermögen des Eigenbetriebes und Verpflichtungen hierzu, wenn der Wertumfang im Einzelfall den Betrag von 2.500 € übersteigt und den Betrag von 20.000 € nicht überschreitet. Der Bürgermeister ist nicht zuständig, wenn die der Verfügung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen, |
| 4) | die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Finanzplanes, wenn die Vergabesumme im Einzelfall 2.500 € übersteigt und den Betrag von 40.000 € nicht überschreitet, |
| 5) | Verzicht auf Forderungen, Stundungen und den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall über 500 € liegt, aber maximal 5.000 € beträgt, |
| 6) | die Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 500 € im Einzelfall beträgt und den Betrag von 20.000 € nicht überschreitet. |
§ 10
VERTRETUNG DES EIGENBETRIEBES
(1) Der Bürgermeister vertritt den Eigenbetrieb nach außen.
(2) Der Bürgermeister kann die Werkleitung in bestimmtem Umfang mit seiner Vertretung beauftragen, in einzelnen Fällen kann er rechtsgeschäftliche Vollmacht (Spezialvollmacht) erteilen. Der Vertretungsberechtigte zeichnet mit dem Zusatz „im Auftrag".
§ 11
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfender Schriftform.
(2) Die Erklärungen sind durch die Vertretungsberechtigten (§ 10 Abs. 2) unter Verwendung des Namens des Eigenbetriebes „Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach" und der Funktion handschriftlich zu unterzeichnen.
§ 12
WIRTSCHAFTSGRUNDSÄTZE
(1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung zur Erhaltung des Vermögens und der ständigen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des § 6 ThürEBV zu beachten.
(2) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung gemäß§ 18 Abs. 1 und 2 ThürEBV nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen nach HGB sowie den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung seiner Aufgabenstellung (§ 2).
(3) Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 20 ThürEBV entsprechen. Sie muss ferner regelmäßige Zwischenabschlüsse ermöglichen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.
(4) Der Eigenbetrieb führt darüber hinaus die Kostenrechnung nach § 18 Abs. 3 ThürEBV.
§ 13
WIRTSCHAFTSPLAN
(1) Für den Eigenbetrieb erstellt die Werkleitung spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Dieser Plan besteht aus dem Erfolgsplan, Vermögensplan und den Anlagen entsprechend § 13 ThürEBV. Mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Finanzplan einzubringen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unterjährig unverzüglich zu ändern und der Werkausschuss sowie der Bürgermeister zu informieren, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten und Maßnahmen zur Gegensteuerung
| 1) | sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan um einen signifikanten Betrag verschlechtert, |
| 2) | zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich wären, |
| 3) | im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen, es zu deutlichen Abweichungen gegenüber den vereinbarten Leistungszielen kommt und diese im verbleibenden Wirtschaftsjahr nicht wieder aufgeholt werden können. |
(3) Bei Eintreten der Ereignisse nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist durch die Werkleitung ein Nachtragswirtschaftsplan aufzustellen.
(4) Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Stadt nach § 16 ThürEBV i.V.m. § 6 ThürGemHV beizufügen.
§ 14
RECHNUNGSWESEN
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung gemäß § 18 Abs. 1 ThürEBV nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung nach HGB.
(2) Der kaufmännische Werkleiter ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürEBV für das Rechnungswesen verantwortlich. Er hat alle Zweige des Rechnungswesens, einschließlich der Kostenrechnung, einheitlich zu leiten. Er kann sich dazu der Dienstleistung von Dritten bedienen.
§ 15
KASSENWIRTSCHAFT
Beim Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse nach § 10 ThürEBV geführt. Der Eigenbetrieb kann sich dafür Dritter bedienen.
§ 16
JAHRESABSCHLUSS
(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss gemäß § 20 ThürEBV aufzustellen und über den Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang mit Anlagennachweis. Für seinen Inhalt gelten die Vorschriften der §§ 20 bis 23 ThürEBV.
(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist gemäß § 24 ThürEBV ein Lagebericht entsprechend § 289 HGB aufzustellen. Dabei ist strikt nach den §§ 24 und 25 ThürEBV zu verfahren.
(4) Die geprüften und testierten Jahresabschlüsse sind bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres dem Werkausschuss und dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen.
§ 17
JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG
Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer i. S. d. § 319 Abs. 1 HGB und durch das Rechnungsprüfungsamt § 82 i. V. m. § 84 ThürKO zu prüfen. Die Prüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. Der Prüfbericht ist unverzüglich nach dessen Eingang dem Bürgermeister vorzulegen.
§ 18
WIRTSCHAFTSJAHR
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
§ 19
STAMMKAPITAL
Das Stammkapital ist auf 5.112,92 € festgesetzt.
§ 20
SPRACHLICHE GLEICHSTELLUNG
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.
§ 21
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für das Sondervermögen „Kommunaler Eigenbetrieb Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach" vom 12. Dezember 2011 und die 1. Änderungssatzung vom 22. April 2015 außer Kraft.
ausgefertigt
Stadt Großbreitenbach am 20.01.2025
Peter Grimm — Siegel
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, Markt 11, 98701 Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.