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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 2/2026
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Haushaltssatzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach

Haushaltssatzung

der Landgemeinde

Stadt Großbreitenbach

(Landkreis Ilm-Kreis)

für das Haushaltsjahr 2026

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Anlagen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach für das Haushaltsjahr 2026 einschließlich des Finanzplanes bis zum Jahr 2029 wurden vom Stadtrat am 27. Januar 2026 beschlossen.

Aufgrund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurden die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Mit Prüfvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde vom 13.02.2026 gab es keine Gründe zur Beanstandung.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2026 mit Anlagen liegen entsprechend den § 57 Abs. 3 i. V. mit § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung vom 16.08.1993, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der Zeit vom

09.03.2026 - 20.03.2026

während der Dienstzeiten der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach im Rathaus, Markt 11, Kämmerei, Zimmer 109, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan werden bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, im Rathaus, Markt 11, Kämmerei, während der Dienstzeiten zur Verfügung gehalten.

Auf Grund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung

erlässt die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach

folgende Haushaltssatzung:

§ 1

1.

Der Haushaltsplan wird hiermit festgesetzt,

er schließt

a)

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und den Ausgaben mit

12.333.218,00 Euro

b)

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und den Ausgaben mit

3.295.258,00 Euro

ab.

2.

Der Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb

„Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach“

für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt,

er schließt

a)

im Erfolgsplan

in den Erträgen mit

541.845,00 Euro

und den Aufwendungen mit

532.817,00 Euro

b)

im Vermögensplan

in den Einnahmen und in den Ausgaben mit

100.515,00 Euro

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach sind nicht vorgesehen.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für den Eigenbetrieb sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt für die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach werden in Höhe von 700.000,00 Euro festgesetzt.

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan für den Eigenbetrieb „Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach“ werden nicht festgesetzt.

§ 4*

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite für die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.300.000,00 Euro festgesetzt.

Kassenkredite für den Eigenbetrieb WGVG zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan werden nicht beansprucht.

§ 6

Es gilt der am 27.01.2026 beschlossene Stellenplan.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2026 in Kraft.

Großbreitenbach, ...

Grimm

Bürgermeister der

Landgemeinde Stadt Großbreitenbach

*nachrichtlich

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe (A)

 — 

271 v. H.

b)

für die Grundstücke (B)

389 v. H.

2.

Gewerbesteuer

395 v. H.

Gemäß Stadtratsbeschluss Nr. 54/5/2024 vom 05.11.2024 - Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern (Hebesatz-Satzung der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach vom 01.01.2025 - bekannt gegeben im Amts- und Nachrichtenblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach Nr. 13 vom 13.12.2024)

Bekanntmachungshinweis:

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht der Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.