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Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach
Ausgabe 3/2023
Amtliche Mitteilungen aus der Stadtverwaltung
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Veröffentlichung Haushalt 2023

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Anlagen der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach für das Haushaltsjahr 2023 einschließlich des Finanzplanes bis zum Jahr 2026 wurden vom Stadtrat am 31. Januar 2023 beschlossen.

Aufgrund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurden die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Mit Prüfvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde vom 09.03.2023 gab es keine Gründe zur Beanstandung.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2023 mit Anlagen liegen entsprechend den § 57 Abs. 3 i. V. mit § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung vom 16.08.1993, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der Zeit

vom 18.04.2023 - 02.05.2023

während der Dienstzeiten der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach im Rathaus, Markt 11, Kämmerei, Zimmer 108, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan werden bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, im Rathaus, Markt 11, Kämmerei, während der Dienstzeiten zur Verfügung gehalten.

Haushaltssatzung der

Landgemeinde Stadt Großbreitenbach

(Landkreis Ilm-Kreis)

für das Haushaltsjahr 2023

Auf Grund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach folgende Haushaltssatzung:

§ 1

1.

Der Haushaltsplan wird hiermit festgesetzt, er schließt

a)

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und den Ausgaben mit

10.270.000,00 Euro

b)

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und den Ausgaben mit

1.869.200,00 Euro

ab.

2.

Der Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb „Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach“ für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt, er schließt

a)

im Erfolgsplan

in den Erträgen mit

678.645,00 Euro

und den Aufwendungen mit

651.050,00 Euro

b)

im Vermögensplan

in den Einnahmen und

in den Ausgaben mit

119.082,00 Euro

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach sind nicht vorgesehen.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für den Eigenbetrieb sind nicht vorgesehen.

§ 3

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und

forstwirtschaftliche Betriebe (A)

 — 

271 v. H.

b)

für die Grundstücke (B)

389 v. H.

2.

Gewerbesteuer

395 v. H.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite für die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.300.000,00 Euro festgesetzt.

Kassenkredite für den Eigenbetrieb zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan werden nicht beansprucht.

§ 5

Es gilt der am 31.01.2023 beschlossene Stellenplan.

§ 6

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gem. § 58 ThürKO gelten

-

im Verwaltungshaushalt bis zu einem Betrag

von 1.000 Euro je Haushaltsstelle

und bei Beträgen darüber hinaus

bis zu 10% des jeweiligen Haushaltsansatzes,

-

im Vermögenshaushalt bis zu einem Betrag

von 10.000,00 Euro je Haushaltstelle

und bei Beträgen darüber hinaus

bis zu 5 % des jeweiligen Haushaltsansatzes

als unerheblich.

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2023 in Kraft.

Großbreitenbach, den 17. März 2023

Peter Grimm

Bürgermeister

Landgemeinde Stadt Großbreitenbach

Bekanntmachungshinweis:

Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht der Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Absatz 4 ThürKO.